Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt. 305 
— Die Verpflichtbarkeit endet durch Eintritt von Un- 
fähigkeit oder Unwürdigkeit oder Wirksamwerden eines Befreiungs- 
grundes, von selbst, ohne Entlassung. Mit Wegfallen eines solchen 
Grundes kann sie wieder lebendig werden. 
Der ordentliche Endigungsgrund ist die Erfüllung der auf- 
erlegten Dienstpflicht.e. Diese wirkt bei der umfangreichen Heer- 
dienstpflicht schlechthin; bei den Justizdiensten schützt sie nur für 
eine von der geschehenen Dienstleistung ab zu berechnende Schon- 
zeit in der Form eines Ablehnungsrechts, das dem in Anspruch 
Genommenen zuerkannt wird gegen die neu aufzulegende Dienst- 
pflicht ®®, 
II. Das übernommene Ehrenamt. Der Zwangsdienstpflicht 
stellen wir nicht die dem Ehrenamte entsprechende Dienstpflicht 
gegenüber; denn auch zu der Zwangsdienstpflicht gesellt sich in wich- 
tigen Fällen ein zu versehendes Ehrenamt und läßt jene als eine 
Amtspflicht erscheinen. Worauf es uns ankommt ist vielmehr, daß 
die zum Ehrenamte gehörige Dienstpflicht, statt durch eine voraug- 
gehende Auferlegung selbständig begründet und bei der Führung 
des Ehrenamtes nur verwendet und verwertet zu sein, hier erst 
mitdem Rechtsvorgangder Annahme desangetragenen 
Amtes fertig wird. Das übernommene Ehrenamt, von dem 
allein wir deshalb hier sprechen, bedeutet auf diese Weise eine 
besondere Art der Begründung einer Öffentlichen Dienstpflicht. Das 
  
noch schärfer; vor allem kommen hier die Kontrollversammlungen hinzu. Laband, 
St.R. IV S. 108 ff. — In dieser Zwischenzeit heißen die hier behandelten Dienst- 
pflichtigen „Mannschaften des Beurlaubtenstandes“. Da ist denn hervorzuheben, 
daß es sich hier nicht um einen Urlaub handelt von der oben $ 43 Note 25 er- 
wähnten Art. Einen solchen Urlaub gibt es ja für den Soldaten auch neben dem 
Übertritt in den Beurlaubtenstand und im Gegensatz zu ihm. Aber hier wird das 
Dienstverhältnis, die auferlegte Dienstpflicht selbst, außer Wirksamkeit gesetzt 
mit Vorbehalt jener Hilfsverpflichtungen einerseits und der Wiederinkraftsetzung 
durch Neueinberufung zur Dienstleistung andererseits. Dem Reservisten geht es 
ganz so wie dem Schöffen zwischen seinen Sitzungen: sie behalten beide ihre 
Dienstpflicht, aber ohne die rechtliche Möglichkeit, sie zu betätigen. 
Daß man diese Möglichkeit beim Schöffen Amt nennt, beim Soldaten nicht, macht 
keinen wesentlichen Unterschied. Deshalb besteht auch für beide einstweilen eine 
Dienstgewalt nicht. — Laband, St.R. IV S. 166, will die größere Schärfe dieser 
„Beurlaubung“ dadurch genügend zum Ausdruck bringen, daß er den Reservisten 
bezeichnet als „von den Fahnen beurlaubt“; „die Fahnen“, das ist die lebendige 
Heeresanstalt, von der der „Beurlaubte“ hier getrennt wird. Außerdem erläutert 
er den Zustand in gleichem Sinne damit, „daß die Pflicht zum aktiven Militär- 
dienst quoad jus fortdauert, quoad exercitium aber suspendiert ist“, 
» G.V.G. $ 85 Ziff. 2, $ 91 Abs. 2. 
Binding, Handbuch VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. If. 2. Aufl. 20
	        
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