Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

308 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
möglicherweise sogar durch ein eigenes Recht des zu Bestellen- 
den selbst (preußischer Gutsvorsteher ®®). 
— Die Berufung zum Ehrenamte kann statt dessen auch ge- 
schehen durch Wahl. Und zwar handelt es sich nicht um den 
ernennenden Beschluß eines behördlichen Kollegiums, den man wohl 
auch als Wahl bezeichnet ®*, sondern um eine staatsbürgerliche 
sondern bekleiden zugleich eine bestimmte Dienststelle.“ Sie haben aber eine 
Dienststelle und die dieser entsprechende Dienstpflicht und werden auch nicht 
bloß aus der Dienststelle entlassen, sondern aus der Dienstpflicht gegenüber dem 
alten Kontingentsherrn und damit aus der Stelle. Labands Satz: „Die Grund- 
lage des ganzen Verhältnisses bleibt immer die gesetzliche Dienstpflicht“, ist 
richtig, sofern das neue freiwillig übernommene Dienstverhältnis die gesetzliche 
Reservepflicht zur Voraussetzung hat und Art und Maß der übernommenen Lasten 
sich danach richten, Ebenso richten sich aber auch die freiwillig übernommenen 
Pflichten des jungen Berufsoffiziers nach der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht, 
die ihm sonst obläge und durch das zu begründende besondere Verhältnis ersetzt 
werden soll, mit dessen Wegfall sie wieder lebendig zu werden vermöchte. Von 
bloßen Modifikationen der gesetzlichen Dienstpflicht kann im einen Falle so wenig 
die Rede sein wie im anderen. 
Da also weder der berufsmäßige Heerdienst, noch der gesetzliche hier zu- 
treffen, so sind wir auf die Kategorie des übernommenen Eihrenamtes verwiesen, 
wenn wir nicht geradezu annehmen wollen, der Reserveoffizier sei juristisch eine 
Sache für sich. Der Heerdienst hat gegenüber den anderen Dienstpflichten seine 
Besonderheiten, so auch die militärische Ehrenamtsdienstpflicht; wir werden natür- 
lich unsere Auffassung im einzelnen durchzuführen haben, da wird sich das er- 
läutern. Daß man hier nicht gern von Ehrenamt spricht, ist erklärlich; man 
nennt ja auch den Berufsoffizier nicht einen Berufsbeamten, obwohl er es ist. 
Auch würde sich das Standesgefühl sehr dagegen sträuben, daß das Wörtlein Ehre 
für einen Teil der Offiziere so vorweg in Anspruch genommen würde. 
®® Preuß. L.G.O. $ 125. Der Gutsbesitzer hat den Anspruch, zum Guts- 
vorsteher bestellt zu werden, kraft seines Besitzes, vorausgesetzt, daß er persön- 
lich befähigt sei, insbesondere, da es sich um ein öffentliches Amt handelt, die 
Reichsangehörigkeit besitze (a. a. O. $ 124 Abs. 1 Ziff. 2), Die Bestätigung des 
Landrates, durch welche Amt und Dienstpflicht erst entstehen, kann nur mit Zu- 
stimmung des Kreisausschusses versagt werden. Über seinen Stellvertreter vgl. 
oben $ 48, III n.2. Daß dieser letztere kein Ehrenbeamter ist, muß einleuchten; 
der Gutsbesitzer selbst aber kann nur hierher gerechnet werden. 
.  "* Fölsche, Das Ehrenamt S. 28 ff,, behandelt die Wahl als eine „Art der 
Übertragung des Ehrenamtes“ und führt dabei auf: die „ Wahl“ der Geschworenen 
durch das Landgericht nach G.V.G. $ 89 (die keine Wahl ist, sondern eine Aus- 
wahl durch Gepichtsbeschluß; vgl. oben Note 11), die Wahlen zum Preußischen 
Abgeordnetenhause (wobei es sich doch überhaupt nicht um zu besetzende Ämter 
handelt; vgl. oben $ 42 Note 14), und die Wahl der unbesoldeten Magistrats- 
mitglieder durch die Stadtverordneten (S. 101), der Mitglieder der Steuerveran- 
lagungskommission durch die Gemeindevertretung (S. 103). Nur die beiden letzt- 
genannten Fälle gehören hierher. Wenn sie mit den anderen zusammengeworfen 
werden, so erleichtert das nicht das Verständnis.
	        
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