Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

310 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Wie bei der Ernennung das Vorschlagsrecht unterer Stufen, 
so spielt bei der Wahl das Bestätigungsrecht einer höheren 
Stufe seine Rolle. Der gewählte Bürgermeister oder Stadtrat be- 
darf der königlichen Bestätigung®®. Oder es hat wenigstens der 
Berufsbeamte den Ehrenbeamten, der mit ihm zusammenarbeiten 
soll, durch förmliche Verpflichtung zur Erfüllung seines Dienstes 
in diesen einzuführen *°, 
3. Ernennung und Wahl werden wirksam durch Kundgabe an 
den, für welchen sie ergangen sind. Seine Annahme is® Be- 
dingung der Rechtsgültigkeit. Um sie herbeizuführen, wird die 
etwa erforderliche Einwirkung auf ihn geübt *. 
% Vgl. oben Note 33; unten $ 59 Note 36. 
40 R.Vers.Ord. $ 53 Abs. 1. 
“1 Es handelt sich um die Annahme von Dienstpflicht und Amt zu- 
gleich, um die Unterwerfung unter den Akt, der beides auflegt. Eine Willens- 
erklärung rechtsgeschäftlicher Art liegt darin, insofern die Rechtsgültigkeit dieses 
Aktes dadurch herbeigeführt werden soll. Sie wird regelmäßig in ausdrücklicher 
Weise erfolgen, darauf ist schon aus Zweckmäßigkeitsgründen zu halten. So bei 
der Ernennung des Reserveoffiziers, wo man sich das Wichtigste der zu über- 
nehmenden Verpflichtungen vorher schriftlich versprechen läßt (Heerordnung $ 48 
Ziff. 38); Laband, St.R. IV S. 185 Note 2, scheint mir die Bedeutung dieser 
Maßregel zu überschätzen, wenn er darin einen Beweis sieht, daß die besonderen 
Verpflichtungen, die den Offizier ausmachen, nicht durch eine Verfügung des 
Staates, sondern durch einen Willensakt des Wehrpflichtigen begründet werden. — 
Es ist auch eine stillschweigende Annahme nicht ausgeschlossen; das ändert 
nichts am Wesen des Vorgangs. 
In dieser Bedeutung der Annahme liegt der Gegensatz zu der Begründung 
des Schöffen- und Geschworenenverhältnisses. Die Begründung der Dienstpflicht 
bedarf dort überhaupt keiner Annahme, sondern geschieht durch die obrigkeit- 
liche Wahl schlechtbin einseitig, daher Zwangsdienst. Das Amt findet sich dann 
dazu durch den tatsächlichen Beginn der Erfüllung jener Pflicht und Eintritt 
in die gerichtliche Tätigkeit, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Annahme- 
erklärung; vgl. oben Note 22. Dieses Sich-Einfügen in den Dienst mag man ja 
am Ende auch eine „Annahme“ der zugemuteten Rechtslage nennen, das ist sie 
aber in keinem anderen Sinne wie bei dem Heerdienstpflichtigen, der sich in das 
Regiment einstellen läßt (vgl. oben Note 22) 
G.Meyer-Anschütz, St.R. $ 225 Note 2, will diesen Unterschied zwischen 
den übernommenen Ehrenämtern der Verwaltung einerseits, dem Schöffen- und 
Geschworenendienst andererseits nicht zugeben; „wenn man in der tatsächlichen 
leistung der Amtspflichten (bei jenen Verwaltungs-Ehrenämtern)“, meint er, „eine 
stillschweigende Annahme sieht, so kann auch in dem Erscheinen der Schöffen 
und Geschworenen bei der Sitzung eine stillschweigende Übernahme der Funktionen 
erblickt werden“. Eine Übernahme der Funktionen — ja; die Frage ist nur, ol 
das einen Rechtsakt der Annahme von Amt und Amtspflicht bedeuten soll; ganz. 
übersehen wird aber, daß die Hauptsache, die öffentliche Dienstpflicht, hier schon
	        
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