310 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Wie bei der Ernennung das Vorschlagsrecht unterer Stufen,
so spielt bei der Wahl das Bestätigungsrecht einer höheren
Stufe seine Rolle. Der gewählte Bürgermeister oder Stadtrat be-
darf der königlichen Bestätigung®®. Oder es hat wenigstens der
Berufsbeamte den Ehrenbeamten, der mit ihm zusammenarbeiten
soll, durch förmliche Verpflichtung zur Erfüllung seines Dienstes
in diesen einzuführen *°,
3. Ernennung und Wahl werden wirksam durch Kundgabe an
den, für welchen sie ergangen sind. Seine Annahme is® Be-
dingung der Rechtsgültigkeit. Um sie herbeizuführen, wird die
etwa erforderliche Einwirkung auf ihn geübt *.
% Vgl. oben Note 33; unten $ 59 Note 36.
40 R.Vers.Ord. $ 53 Abs. 1.
“1 Es handelt sich um die Annahme von Dienstpflicht und Amt zu-
gleich, um die Unterwerfung unter den Akt, der beides auflegt. Eine Willens-
erklärung rechtsgeschäftlicher Art liegt darin, insofern die Rechtsgültigkeit dieses
Aktes dadurch herbeigeführt werden soll. Sie wird regelmäßig in ausdrücklicher
Weise erfolgen, darauf ist schon aus Zweckmäßigkeitsgründen zu halten. So bei
der Ernennung des Reserveoffiziers, wo man sich das Wichtigste der zu über-
nehmenden Verpflichtungen vorher schriftlich versprechen läßt (Heerordnung $ 48
Ziff. 38); Laband, St.R. IV S. 185 Note 2, scheint mir die Bedeutung dieser
Maßregel zu überschätzen, wenn er darin einen Beweis sieht, daß die besonderen
Verpflichtungen, die den Offizier ausmachen, nicht durch eine Verfügung des
Staates, sondern durch einen Willensakt des Wehrpflichtigen begründet werden. —
Es ist auch eine stillschweigende Annahme nicht ausgeschlossen; das ändert
nichts am Wesen des Vorgangs.
In dieser Bedeutung der Annahme liegt der Gegensatz zu der Begründung
des Schöffen- und Geschworenenverhältnisses. Die Begründung der Dienstpflicht
bedarf dort überhaupt keiner Annahme, sondern geschieht durch die obrigkeit-
liche Wahl schlechtbin einseitig, daher Zwangsdienst. Das Amt findet sich dann
dazu durch den tatsächlichen Beginn der Erfüllung jener Pflicht und Eintritt
in die gerichtliche Tätigkeit, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Annahme-
erklärung; vgl. oben Note 22. Dieses Sich-Einfügen in den Dienst mag man ja
am Ende auch eine „Annahme“ der zugemuteten Rechtslage nennen, das ist sie
aber in keinem anderen Sinne wie bei dem Heerdienstpflichtigen, der sich in das
Regiment einstellen läßt (vgl. oben Note 22)
G.Meyer-Anschütz, St.R. $ 225 Note 2, will diesen Unterschied zwischen
den übernommenen Ehrenämtern der Verwaltung einerseits, dem Schöffen- und
Geschworenendienst andererseits nicht zugeben; „wenn man in der tatsächlichen
leistung der Amtspflichten (bei jenen Verwaltungs-Ehrenämtern)“, meint er, „eine
stillschweigende Annahme sieht, so kann auch in dem Erscheinen der Schöffen
und Geschworenen bei der Sitzung eine stillschweigende Übernahme der Funktionen
erblickt werden“. Eine Übernahme der Funktionen — ja; die Frage ist nur, ol
das einen Rechtsakt der Annahme von Amt und Amtspflicht bedeuten soll; ganz.
übersehen wird aber, daß die Hauptsache, die öffentliche Dienstpflicht, hier schon