Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 44. Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt, 313 
allein noch nicht zur Übertragung des Amtes wirksam und bricht 
zusammen, wenn durch die Ablehnung die Nichterfüllung der 
Bedingung ihrer Gültigkeit sich ergibt. 
Bei der Wahl ist stets erst auf die nachträgliche Erfüllung 
dieser Bedingung gerechnet; es bedarf im Falle der Ablehnung 
keiner Zurücknahme; höchstens macht man eine förmliche Fest- 
stellung, daß sie mißlungen ist. 
4. Mit der Kundgabe der Bestellung zum Ehrenamte oder, wo 
diese in der Erwartung künftiger Annahme geschah, mit der An- 
nahmeerklärung wird für den Bestellten das Amt begründet und 
dadurch zugleich die entsprechende Dienstpflicht. Der Eintritt 
dieser Wirkung kann der Ordnung halber verschoben sein auf 
einen bestimmten Termin, mit welchem die Amtsinhaber gleich- 
mäßig wechseln sollen. Aber stets beginnt beides miteinander, Amt 
und Dienstpflicht. Die Dienstpflicht bringt hier immer sofort auch 
ihr Verwenduugsgebiet mit, besteht dafür aber auch nur für dieses 
bestimmte Gebiet. Nur für dieses einzelne Amt wird dem Manne 
das Opfer zugemutet und bringter es. Amt und Dienstpflicht 
decken sich von Anfang bis zu Ende. Die Dienstpflicht 
bedeutet hier nicht, wie bei der Anstellung im Staatsdienst, ein 
Zur-Verfügung-Stehen zur Betätigung in Ämtern bestimmter Art 7; 
es gibt keine Versetzung in ein anderes Amt und keinen einst- 
weiligen Ruhestand *#. Die Dienstpflicht wird auch nicht begründet, 
um nachher bei beginnender Dienstleistung vorübergehend mit dem 
  
#7 Richtig Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 183: „Die so kreierten Beamten 
werden nicht auf Grund eines speziellen Gewaltverhältnisses mit einem beliebigen 
Amte versehen, sondern sie werden unmittelbar in ein bestimmtes Amt berufen.“ 
Vgl. dagegen oben $ 43, II n. 2. 
* Jellinek a. a. O. S. 184. Laband, St.R. I S. 481, sagt von den 
Handelsrichtern: „Sie führen das Amt als Ehrenamt, d. h. unentgeltlich; es finden 
daher auch die Regeln über Beförderung, Versetzung an eine andere Stelle oder 
in den Ruhestand für sie keine Anwendung“. Das „daher“ habe ich unterstrichen, 
weil das dann Folgende mir aus dem „unentgeltlich“ nicht so ohne weiteres zu 
fließen scheint. Es ist das innere Wesen des Ehrenamtes, das so wirkt, nicht 
jenes äußerliche Merkmal. — Selbst beim Reserveoffizier wird dieser besondere 
Zusammenhang mit dem Amte noch fühlbar. Es liegt eigentlich im Wesen des 
Offiziers, innerhalb seines Standes dem Kriegsherrn zur Verfügung zu stehen, 80- 
weit nicht etwa eine Zurücksetzung in Frage käme. Beförderung steht daher frei 
(Heerordnung $ 52 Ziff. 4-7). Gleichwohl gilt hier das Amt doch nur für einen 
engeren Kreis des Heeres so ohne weiteres übernommen. Daher Heerordnung $ 52 
Zifl. 8: „Versetzungen von Reserveoffizieren zur Reserve eines anderen Truppen- 
teils bedürfen der Allerhöchsten Genehmigung. Versetzungen zu einer anderen 
Truppengattung sind nar mit Einverständnis der Betreffenden zu beantragen.“
	        
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