Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 44. Zwangsdienstptlicht und übernommenes Ehrenamt. 315 
Die rechtliche Stellung des Ehrenbeamten gleicht in diesem 
Punkte viel eher der dee berufsmäßigen Staatsdieners als der des 
Zwangsdienstpflichtigen °®. 
was den Stand ausmacht, das ist eben hier nichts anderes als das Amt des Offi- 
ziers, das auch bei dem nicht eingezogenen fortdauert, die beibehaltene „Dienst- 
stelle“ macht es aus; vgl. oben Note 32. 
s2 Diese Gleichstellung ist bei den bürgerlichen Ehrenbeamten ohne weiteres 
einleuchtend: Beim Handelsrichter, Amtsvorsteher, Wahlkonsul besteht das Amt 
gleichmäßig fort, und seine Ausübungen spielen, ohne immer nach Ort und Zeit 
scharfe Grenzlinien merkbar zu machen, in das außeramtliche Leben hinein. 
Anders beim Offizier des Beurlaubtenstandes. Hier handelt es sich um den Heer- 
dienst, der sofort seine Eigenart bewährt. Er bedeutet jedesmal, wo er in Gang 
kommt, eine Dienstgewalt von außerordentlicher Kraft und Eindringlichkeit: so- 
lange sie den Menschen hat, gehört er ihr ganz (vgl. unten $ 45, I Note 21). Des- 
halb ist beim Reserveoffizier, wenn er Dienst tun soll, das friedliche Neben- und 
Ineinander von Amtsausübung und freiem Privatleben nicht möglich. Es muß 
jedesmal glatt getrennt werden: von der Einberufung an herrscht der Dienst, nach 
der Entlassung erst beginnt wieder das freie Privatleben. Ohne jene straffe Dienst- 
gewalt ist aber andererseits die eigentliche militärische Dienstleistung ihrer Natur 
nach überhaupt nicht möglich: was aus dem fortbestehenden Amte nach beendeter 
Dienstzeit jedesmal noch geschuldet werden kann, sind nur nebensächliche 
Pflichten: Kontrolle, Standesangelegenheiten, Vorbereitungen neuer Dienstleistungen. 
Daher hier der scharfe Einschnitt zwischen Amtsausübung und ruhendem Amt. 
wie ihn andere übernommene Ehrenämter nicht kennen und auch der berufs- 
mäßige Staatsdienst nicht, solange wenigstens bei ihm das Amt fortbesteht, und 
das ist ja hier unsere Voraussetzung. 
Der Offizier des Beurlaubtenstandes, der nicht eingezogen ist, hat dagegen 
eine gewisse Ähnlichkeit mit dem zur Verfügung gestellten Berufsbeamten, in- 
sofern auch ihm die eigentliche Amtstätigkeit nicht zugänglich ist, aus dem an- 
geführten Grunde. Allein zum Unterschied von jenem behält er doch das Amt; 
wenn er wieder in Tätigkeit treten soll, genügt es, ihn einfach im Dienstwege 
zur Ausübung heranzuziehen. Es muß ihm das Amt nicht neu verliehen werden 
(vgl. oben $ 48, IIn. 3); es wird von selbst wieder lebendig und ausübbar, sobald 
er zur Dienstleistung wieder eingestellt und unter die militärische Dienstgewalt 
genommen wird. 
Um das noch mehr zu verdeutlichen, gibt es daneben auch wirkliche „zur 
Disposition gestellte Offiziere“, welchen das Amt, die „Dienststelle“. 
entzogen ist. Sie, können einen Befehl zum Wiedereintritt in den Dienst erhalten, 
das bedeutet dann die Neuverleihung eines Amtes als Berufsoffizier (Laband, 
StR. IV S. 201fl.; G. Meyer-Dochow, Verw.R. $ 198 1b, IS. 116 £.). 
Der Name „Beurlaubtenstand“ darf natürlich nicht irreführen. Der zum 
Dienste eingezogene Offizier des Beurlaubtenstandes kann einen wirklichen Urlaub 
bekommen, dann bleibt er während desselben Militärperson des Friedensstandes, 
zum aktiven Dienste gehörig (R.Mil.Ges. $ 38 B Ziff. 1). Der Urlaub läßt auch 
hier die Dienstgewalt und die Ausstattung mit dem ausübbaren Amte unberührt 
(vgl oben $ 43 Note 25), während der Beurlaubtenstand nach diesen beiden Rich- 
tungen eine Rechtsverminderung bedeutet.
	        
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