316 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
5. Eine Endigung des Verhältnisses erscheint hier ent-
sprechend der Eigenart des Ehrenamtes nur so, daß Amt und
Dienstpflicht zugleich erlöschen; Stufen dazwischen gibt es nicht.
Der ordentliche Endigungsgrund ist, wie bei der Zwangsdienst-
pflicht, der Ablauf der bestimmten Zeit. Die Ehrenämter
sind regelmäßig befristet®®. Das hat den Zweck, die Entlastung
der Inanspruchgenommenen zu erleichtern und zugleich die Be-
seitigung solcher, die sich nicht bewährt haben, in schonender Form
zu ermöglichen. Der Eintritt des Endtermins kann von selbst
wirken; das wird namentlich der Fall sein, wo der Amtswechsel
an bestimmte Kalendertage geknüpft ist. Ist eine solche Wirkung
nicht vorgesehen, so erfordert auch hier das einmal begründete
Amtsverhältnis, um zu endigen, einen Entlassungsausspruch. Der
Eintritt des Endtermins gibt nur ein Recht des Dieners, ihn zu
verlangen, des Dienstherrn, ihn von freien Stücken zu geben. Zu-
weilen hat das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß der Ablauf einer
gewissen Dienstzeit ein derartiges Recht nur zugunsten des Ehren-
beamten erzeugen soll.
Außerdem endigt auch das Ehrenamt aus besonderen
Gründen, welche den Endigungsgründen des berufsmäßigen
Staatsdienstes nachgebildet sind: gerichtliche Aberkennung, Ent-
lassung wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit einerseits, Entlassung
auf Antrag andererseits.
Ein allgemeines Recht auf Entlassung besteht hier nicht
von selbst in der Weise, wie es beim berufsmäßigen Staatsdienst
anerkannt ist°®*: dem Druck, der die Annahme herbeiführt, kann
man nicht so ohne weiteres sich immer wieder entziehen. Die
Befristung der Ämter bietet Ersatz. Außerdem besteht ein An-
spruch auf Entlassung, sobald nachträglich Umstände eintreten,
welche ein Recht auf Ablehnung des Amtes begründet haben würden.
S 45.
Fortsetzung; die Dienstgewalt.
Die öffentliche Dienstpflicht, wie sie auch entstanden sein mag,
begründet eine besondere rechtliche Macht, die namens des Gemein-
wesens, dem der Dienst geschuldet ist, Staat oder Selbstverwaltungs-
58 R.Vers.Ord. $ 50 mit $ 16; G.V.G. $ 112. Die preußischen Verwaltungs-
ehrenämter sind zumeist auf sechs Jahre verliehen. Zusammenstellung bei
Fölsche, Das Ehrenamt S. 146 ff.
% Vgl. oben $ 48, III n. 1.