Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

316 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
5. Eine Endigung des Verhältnisses erscheint hier ent- 
sprechend der Eigenart des Ehrenamtes nur so, daß Amt und 
Dienstpflicht zugleich erlöschen; Stufen dazwischen gibt es nicht. 
Der ordentliche Endigungsgrund ist, wie bei der Zwangsdienst- 
pflicht, der Ablauf der bestimmten Zeit. Die Ehrenämter 
sind regelmäßig befristet®®. Das hat den Zweck, die Entlastung 
der Inanspruchgenommenen zu erleichtern und zugleich die Be- 
seitigung solcher, die sich nicht bewährt haben, in schonender Form 
zu ermöglichen. Der Eintritt des Endtermins kann von selbst 
wirken; das wird namentlich der Fall sein, wo der Amtswechsel 
an bestimmte Kalendertage geknüpft ist. Ist eine solche Wirkung 
nicht vorgesehen, so erfordert auch hier das einmal begründete 
Amtsverhältnis, um zu endigen, einen Entlassungsausspruch. Der 
Eintritt des Endtermins gibt nur ein Recht des Dieners, ihn zu 
verlangen, des Dienstherrn, ihn von freien Stücken zu geben. Zu- 
weilen hat das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß der Ablauf einer 
gewissen Dienstzeit ein derartiges Recht nur zugunsten des Ehren- 
beamten erzeugen soll. 
Außerdem endigt auch das Ehrenamt aus besonderen 
Gründen, welche den Endigungsgründen des berufsmäßigen 
Staatsdienstes nachgebildet sind: gerichtliche Aberkennung, Ent- 
lassung wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit einerseits, Entlassung 
auf Antrag andererseits. 
Ein allgemeines Recht auf Entlassung besteht hier nicht 
von selbst in der Weise, wie es beim berufsmäßigen Staatsdienst 
anerkannt ist°®*: dem Druck, der die Annahme herbeiführt, kann 
man nicht so ohne weiteres sich immer wieder entziehen. Die 
Befristung der Ämter bietet Ersatz. Außerdem besteht ein An- 
spruch auf Entlassung, sobald nachträglich Umstände eintreten, 
welche ein Recht auf Ablehnung des Amtes begründet haben würden. 
S 45. 
Fortsetzung; die Dienstgewalt. 
Die öffentliche Dienstpflicht, wie sie auch entstanden sein mag, 
begründet eine besondere rechtliche Macht, die namens des Gemein- 
wesens, dem der Dienst geschuldet ist, Staat oder Selbstverwaltungs- 
58 R.Vers.Ord. $ 50 mit $ 16; G.V.G. $ 112. Die preußischen Verwaltungs- 
ehrenämter sind zumeist auf sechs Jahre verliehen. Zusammenstellung bei 
Fölsche, Das Ehrenamt S. 146 ff. 
% Vgl. oben $ 48, III n. 1.
	        
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