Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

318 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
sich stets nur um das persönliche Verhalten des Dienstpflichtigen 
handelt, hat die Anweisung die Natur eines Befehls*. Dienst- 
befehl nennen wir sie nach der Art des Gewaltverhältnisses, aus 
dem sie entspringt. 
Wer dem im öffentlichen Dienste Stehenden einen solchen 
Dienstbefehl geben kann, ist sein Vorgesetzter. Er muß nicht 
notwendig die Eigenschaft einer Behörde haben; denn für das 
Gewaltverhältnis ist es bezeichnend, daß die bindende Anweisung 
auch von einer Nichtbehörde, einem Unteroffizier, einem älteren 
Amtsschreiber usw., ausgehen kann, 
Die Anweisung kann als Einzelbefehl erscheinen für den 
bestimmten Fall, aber auch als allgemeine Regel: Dienst- 
vorschrift, Instruktion, Armeeverordnung. Nur die 
Stellen, von welchen auch solche allgemeine Anweisungen ausgehen 
können, werden als Behörden, als Dienstbehörden bezeichnet. 
Rechtssätze gibt das nicht; es sind bloße Verwaltungsvorschriften ®. 
Daraus folgt, daß die für Rechtssätze (Rechtsverordnungen) 
bestehenden formellen Veröffentlichungsregeln hierfür nicht gelten. 
Die Dienstvorschrift wird dienstlich bekanntgemacht, 
d. h. in einer Weise, die genügt, damit der Dienstpflichtige, 
wenn er seine Schuldigkeit tut, sich Kenntnis davon verschaffen 
ann’. 
Sie hat auch nicht den Vorrang des Rechtssatzes vor dem 
Einzelakte derselben Stelle, die den Rechtssatz erließ; vielmehr 
geht umgekehrt der Einzelbefehl der Dienstbehörde, der den Fall 
dafür gesagt, namentlich wenn es sich um eine Bestimmung für den Einzelfall 
handelt. ' 
* Vgl. oben Bd. I S. 235. 
® Vgl. oben Bd. I S. 105. 
® Vgl. oben Bd. 1 S:85 ff. 
” Vgl. oben Bd. I S. 87. Hauptsächlich kommen in Betracht: das Zentral- 
blatt des Deutschen Reichs, die Armeeverordnungsblätter der vier Kontingents- 
staaten, die Ministerialblätter der Fachministerien. Wenn Dienstvorschriften ein- 
mal in ein Gesetzblatt geraten, so kann das genügen. Nur das Umgekehrte ist 
nicht möglich: Gesetze und Rechtsverordnungen können nicht wirksam veröffent- 
licht werden in solchen bloßen Dienstblättern. Vgl. oben Bd. I S. 368 u. 373. — 
Diese tun sich übrigens auch leicht. Das Preuß. Armee-Verord.Bl. pflegt wegen 
des Textes längerer Vorschriften einfach auf die von der Hofbuchhandlung 
Mittler & Sohn zu veranstaltende Ausgabe zu verweisen. Das Sächs. Milit.Verord.- 
Bl. aber bringt wirksame Bekanntmachungen in der Form: „Ergänzungsbestim- 
mungen zum (Preuß) Armeeverordnungsblatt. Es finden ohne weiteres Anwendung: 
N.81, Änderung von Dienstvorschriften betr.“ Das G i 
Einfachheiten. as Gewaltverhältnis gestattet solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.