Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

399 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
fordern, ausgehen von dem Dienstvorgesetzten dessen, dem be- 
fohlen wird !®, 
Wenn Formen vorgeschrieben sein sollten, deren der Vor- 
gesetzte sich dabei zu bedienen hat, so wäre sein formloser Befehl nich- 
tig, wenn das Gesetz das so gemeint hat. Aber auch ohne das wäre 
-anzunehmen, daß er nicht als solcher spricht, wo er diese Formen 
unbeachtet läßt. Insofern würde auch ein Prüfungsrecht bezüglich 
der Erfüllung der Formen bestehen!’. Umgekehrt kann eine 
förmliche Kenntlichmachung des Vorgesetzten durch gewisse 
äußere Zeichen eingerichtet sein, denen gegenüber dann eine 
Nachprüfung des Untergebenen, ob es auch wirklich der Vorgesetzte 
ist, ordentlicherweise nicht stattfinden soll!®. Die Form könnte 
also in doppelter Richtung in Betracht kommen: Prüfungsrecht 
eröffnend und Prüfungsrecht ausschließend. 
16 Das dürfte der genauere Ausdruck sein für „Behörde, die kompetent ist, 
den Befehl zu erlassen“, wie Laband a.a.O. es bezeichnet, was die Möglichkeit 
offen läßt, auch einen nach außen, an einen Dritten gerichteten Befehl, zu meinen. 
Wir werden sehen, wie notwendig hier Vorsicht ist. 
17 Es hat nicht viel Wert, diese Formen zu betonen; sie spielen als Be- 
dingungen der Gültigkeit des Dienstbefehls tatsächlich keine Rolle. Die Gesetzes- 
und Verfassungsbestimmungen, welche Zachariae, St.R. II $ 137 Note 14, auf- 
zählt, sprechen allerdings zum Teil von Befehlen der oberen Behörden, die „in 
gehöriger Form“, „in ordnungsmäßiger Form“ erteilt sein müssen, damit 
die Verantwortlichkeit des Untergebenen gedeckt sei, womit aber mangels irgend- 
welcher Vorschrift über die Form doch auch nichts anderes gemeint ist als eben 
ein richtiger Dienstbefehl. Zum Teil aber haben sie bei der Forderung der vor- 
geschriebenen Form die gegen Dritte „erlassene Verfügung“ im Auge, welche der 
Beamte vollziehen soll; da handelt es sich ja gar nicht um einen Dienstbefehl. — 
Laband, StR. IS. 462, bemerkt von’dieser Formfrage ganz richtig, sie sei 
„praktisch gewöhnlich von untergeordneter Wichtigkeit und gibt zu Zweifeln selten 
Anlaß“. Der Grund liegt darin, daß für den Dienstbefehl solche Formvorschriften 
kaum bestehen. Laband a. 2.0. S.463 Note 1 führt drei Fälle auf: Für alle 
schriftlichen Verfügungen ist die Unterschrift des zuständigen Beamten erforder- 
lich — anderenfalls wäre es eben keine schriftliche Verfügung; aber es fragt sich 
eben, ob für Dienstbefehle die Form der schriftlichen Verfügung vorgeschrieben ist. 
Für Erkenntnisse die Beobachtung der für die Urteilsausfertigungen vorgeschrie- 
benen Formen - - das sind aber keine Dienstbefehle. Für Verfügungen des Kaisers 
die ‚Gegenzeichnung des Reichskanzlers — ein Dienstbefehl des Kaisers an einen 
Zivilbeamten, das wäre in der Tat ein Fall, der hier in Betracht kommen könnte; 
aber da ragt eben das Verfassungsrecht herein. ' 
18 Der Beamte gehorcht dem Dienstsiegel, meistens sogar schon dem vor- 
gedruckten Namen der Behörde, ohne die Unterschrift entziffern zu können. 
Nachprüfung würde ihm wohl als passive Obstruktion ausgelegt werden. — Der 
Soldat gehorcht der Uniform; das muß auch so sein, aber darauf beruht der 
Erfolg des Hauptmanns von Köpenik. Vgl Di i j 
XXVIIS. 71a p gl. Dietz in Ztschft. f. ges. Stf.R. Wise.
	        
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