Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 45. Die Dienstgewalt. 331 
eine Gefangenenanstalt von der Aushändigung der nötigen schrift- 
lichen Nachweise abhängig gemacht, so daß der Vollzugsbeamte 
selbständig sich zu vergewissern hat, ob er handeln darf oder 
nicht. Um eine Nachprüfung der Formen des Dienstbefehls, wovon 
man so gerne redet, handelt es sich überall nicht; es sind selb- 
ständige Formvoraussetzungen der eigenen Handlung des voll- 
ziehenden Beamten, neben dem Dienstbefehl erforderlich. In solchen 
Fällen wird allerdings leicht noch ein anderer Grund wirksam 
werden, um die bindende Kraft des Dienstbefehls auszuschließen : 
der Mangel der dem Untergebenen zur Beachtung vorgeschriebenen 
Formen würde eine strafbare Handlung ergeben, vor deren Folgen 
der Dienstbefehl nicht schützt, zu welcher er demgemäß auch nicht 
verbinden kann. Vgl. oben S. 327. 
Il. Die Dienststrafgewalt. 
Die öffentliche Strafe, als das obrigkeitlich zuzufügende Übel 
wegen mißbilligten Verhaltens, kommt in Zusammenhang mit der 
öffentlichen Dienstpflicht auf mehrfache Weise zur Anwendung. 
Zum Teil gehören diese Strafen den Rechtsformen des gemeinen 
Strafrechts an. Da unterscheiden sich von den gewöhnlichen Straf- 
taten die Vergehen im Dienste oder im Amte lediglich da- 
durch, daß das Dienstverhältnis des Täters ein Tatbestandsmerkmal 
bildet, das die Strafbarkeit begründet oder verschärft ®®, 
Daneben findet sich auch hier die Strafe verwendet als ein 
Zwangsmittel des Dienstherrn zur Herbeiführung des dienst- 
pflichtmäßig geschuldeten Verhaltens. Hier gibt dann die polizei- 
liche Ungehorsamsstrafe oder Zwangsstrafe einfach das Vorbild ®®., 
Voraussetzung ist wieder der Dienstbefehl, und zwar als Befehl für 
®2 Stf.G.B. $ 331 fi. 
*s G. Meyer, in Annalen 1876 S. 673; ders., StR. $ 148 n. 1. Warum 
dabei der Arrest als „direktes Zwangsmittel“ anerkannt werden soll, um den 
Beamten zur Vornahme der geschuldeten Geschäfte anzuhalten, die Geldstrafe nur 
als indirektes, wird nicht gut einleuchten. — v. Bar, Stf.R. I S. 353, spricht 
hier von einer „sog. Ordnungsstrafe im eigentlichen Sinne“, die auch Disziplinar- 
strafe sein soll, aber wesentlich Zwangsmittel. Das sind aber sehr verschiedene 
Dinge; „Ordnungsstrafe“ sagt gar nichts. 
Das ältere preußische Recht warf diese Zwangsstrafe einfach mit der polizei- 
lichen Zwangsstrafe zusammen. Dagegen mit Recht Foerstemann, Pol.R. 
S. 408. Von Polizei ist hier gar keine Rede. Pr. Diszipl.Ges. v. 21. Juli 1852 
$ 100 behandelt diese Verwendung der Zwangsstrafe auch noch als ein Stück der 
allgemeinen behördlichen Zwangsgewalt, scheidet sie aber wenigstens deutlich von 
der Disziplinarstrafe. Bad. Verord. v. 14. Jan. 1890 handelt von dieser Strafe 
unter der Rubrik „Dienstpolizei“.
	        
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