38 Das öffentliche Sachenrecht.
bezüglichkeit der öffentlichen Gewalt auf den Staat
in dem oben Bd. I S. 122f. dargelegten Sinne. So gut der Staat
der Anwendbarkeit seines Zivilgesetzbuches und dem Urteilsspruch
seines ordentlichen Gerichtes unterliegt, kann auch sein Enteignungs-
gesetz und der Ausspruch seiner Enteignungsbehörde ihn erfassen.
Voraussetzung ist nur, daß er in privatwirtschaftliche Verhältnisse
eingetreten ist wie ein Untertan und soweit denn auch bestimmt
ist, nach Untertanenrecht zu leben, mit anderen Worten:
daß er in seiner Eigenschaft als Fiskus erscheint”.
Diese Voraussetzung wird hier, wo der Staat als Grundbesitzer
in Betracht kommt, regelmäßig ganz glatt erfüllt sein. Als Eigen-
tümer eines Staatsfabrikgebäudes, eines Staatsforstes und sonstiger
Grundstücke seines „Finanzvermögens“ steht er nicht anders
da wie ein gewöhnlicher Privatmann; daß die Erträgnisse dieser
Betriebe zu allerlei Zwecken Öffentlicher Verwaltung hinterdrein.
Verwendung finden, gibt dem Besitze, der ihnen dient, nicht selbst
schon eine besondere Eigenart. Auch wo die öffentliche Verwaltung
näher heranrückt und der staatliche Grundbesitz selber von.ihr in
Benutzung genommen ist, um ihrer Tätigkeit die räumliche Grund-
lage, Schutz- und Obdach und allerlei Brauchbarkeiten zu ge-
währen, wird es meist bei einer äußerlichen Verbindung bleiben:
als Herr und Verfügungsberechtigter über seine unbewegliche Sache
ist der Staat immer noch unterscheidbar von den über privatwirt-
schaftliches Tun hinausgehenden Zwecken, denen er sie zurzeit
dienen läßt, und von der öffentlichrechtlichen Rolle, die er bei deren
Erfüllung spielt. Insofern findet die Enteignung auch hier noch
einen Fiskus, den sie nach Untertanenrecht behandeln mag; die
Entsehädigung, die er dabei bezieht, wird ihn in den Stand setzen
müssen, das geschädigte Stück öffentlicher Verwaltung anderweit
zu versehen. So ist es denkbar, daß die Enteignung Platz greife
gegen Dienstgebäude, Schlachthäuser, Schulhöfe, Spitalgärten, öffent-
liche Anlagen, überhaupt in allen Fällen, wo das Grundstück zum
sogenannten „Verwaltungsvermögen“ gehört.
Daß es der Staat ist, der hier enteignet werden soll, kann in
diesem zweiten Falle tatsächlich doch von großer Wichtigkeit
sein. Mag er auch dabei Fiskus heißen, er ist doch der nämliche,
der die Enteignung macht, und seine entgegenstehenden Anliegen
haben Gelegenheit genug, sich wirksam zur Geltung zu bringen.
Das wird vor allem im ersten Teile des Verfahrens geschehen, wo
” Vgl. Bd. IS. 121.