Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

38 Das öffentliche Sachenrecht. 
bezüglichkeit der öffentlichen Gewalt auf den Staat 
in dem oben Bd. I S. 122f. dargelegten Sinne. So gut der Staat 
der Anwendbarkeit seines Zivilgesetzbuches und dem Urteilsspruch 
seines ordentlichen Gerichtes unterliegt, kann auch sein Enteignungs- 
gesetz und der Ausspruch seiner Enteignungsbehörde ihn erfassen. 
Voraussetzung ist nur, daß er in privatwirtschaftliche Verhältnisse 
eingetreten ist wie ein Untertan und soweit denn auch bestimmt 
ist, nach Untertanenrecht zu leben, mit anderen Worten: 
daß er in seiner Eigenschaft als Fiskus erscheint”. 
Diese Voraussetzung wird hier, wo der Staat als Grundbesitzer 
in Betracht kommt, regelmäßig ganz glatt erfüllt sein. Als Eigen- 
tümer eines Staatsfabrikgebäudes, eines Staatsforstes und sonstiger 
Grundstücke seines „Finanzvermögens“ steht er nicht anders 
da wie ein gewöhnlicher Privatmann; daß die Erträgnisse dieser 
Betriebe zu allerlei Zwecken Öffentlicher Verwaltung hinterdrein. 
Verwendung finden, gibt dem Besitze, der ihnen dient, nicht selbst 
schon eine besondere Eigenart. Auch wo die öffentliche Verwaltung 
näher heranrückt und der staatliche Grundbesitz selber von.ihr in 
Benutzung genommen ist, um ihrer Tätigkeit die räumliche Grund- 
lage, Schutz- und Obdach und allerlei Brauchbarkeiten zu ge- 
währen, wird es meist bei einer äußerlichen Verbindung bleiben: 
als Herr und Verfügungsberechtigter über seine unbewegliche Sache 
ist der Staat immer noch unterscheidbar von den über privatwirt- 
schaftliches Tun hinausgehenden Zwecken, denen er sie zurzeit 
dienen läßt, und von der öffentlichrechtlichen Rolle, die er bei deren 
Erfüllung spielt. Insofern findet die Enteignung auch hier noch 
einen Fiskus, den sie nach Untertanenrecht behandeln mag; die 
Entsehädigung, die er dabei bezieht, wird ihn in den Stand setzen 
müssen, das geschädigte Stück öffentlicher Verwaltung anderweit 
zu versehen. So ist es denkbar, daß die Enteignung Platz greife 
gegen Dienstgebäude, Schlachthäuser, Schulhöfe, Spitalgärten, öffent- 
liche Anlagen, überhaupt in allen Fällen, wo das Grundstück zum 
sogenannten „Verwaltungsvermögen“ gehört. 
Daß es der Staat ist, der hier enteignet werden soll, kann in 
diesem zweiten Falle tatsächlich doch von großer Wichtigkeit 
sein. Mag er auch dabei Fiskus heißen, er ist doch der nämliche, 
der die Enteignung macht, und seine entgegenstehenden Anliegen 
haben Gelegenheit genug, sich wirksam zur Geltung zu bringen. 
Das wird vor allem im ersten Teile des Verfahrens geschehen, wo 
” Vgl. Bd. IS. 121.
	        
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