$ 45. Die Dienstgewalt. 849
die bloß dadurch wirksam werden, daß sie von einem Vorgesetzten
an dem Untergebenen dienstlich vollzogen werden, wie Warnungen
und Verweise %,
— Ebenso erlischt die disziplinarische Strafbarkeit bei einem
Wechsel des Dienstherrn: das Dienstverbältnis, für welches die
Strafbefugnis begründet war, hört jedenfalls auf wie in dem soeben
angenommenen Fall; daß dafür ein neues entsteht, macht dafür
keinen Unterschied, es könnte sich nur darum handeln, ob der
neue Dienstherr auf die alte Verfehlung zurückgreifen kann, was
wir oben unter n. 5 verneinten ®. .
— Bei einem bloßen Wechsel des Dienstzweiges mit Über-
tritt in eine anders geordnete Disziplinarstrafgewalt, wird wie
vorhin schon bemerkt, die ehemals zuständige Stelle nach geschehenem
Wechsel so wenig zuständig £ein wie die für neue Verfehlungen
jetzt in Betracht kommende (vgl. oben n. 5). Eine Besonderheit
ergibt sich aber hier insofern, als die sich verständigenden
Dienstbehörden es in der Hand haben, den Wechsel nicht vor sich
gehen zu lassen, bevor ein etwa eingeleitetes oder auch nur ins
Auge gefaßtes Disziplinarstrafverfabren vor der alten Zuständig-
keit erledigt ist. Das Mittel, mit welchem der Beamte alles ab-
schneiden könnte, das glatte Entlassungsgesuch (vgl. oben Note 62)
kommt ja bei der Versetzung nicht in Frage. Es kann auch
hier angewendet werden; dann handelt es sich eben um keine
Versetzung mehr.
7. Die in dauerndem öffentlichen Dienste Stehenden bilden
eben dadurch eine zusammengehörige Menschengemeinschaft, einen
Stand: Beamtenstand, Soldatenstand, Oftiziersstand. Die Wahrung
* Ein eigentümlicher Fall in Bayr. Diszipl.Ges. f. richterl. Beamte v. 5. Dez.
1908 Art. 86: „Die Verletzung der Pflicht der Amtsverschwiegenheit durch vor-
malige Richter wird disziplinär mit einer Geldstrafe bis zu 600 Mk. geahndet“.
Das scheint mir keine Disziplinarstrafe zu sein, sondern eine ins Disziplinar-
verfahren verwiesene gemeine Strafe; deshalb hat man auch statt der unbrauch-
baren Disziplinarstrafen des Gesetzes (Art. 7) eine feste Geldstrafe gesetzt. Daraus
könnten Folgen zu ziehen sein.
6% Zusammenfassend Kreishptmsch. Zwickau 31. Mai 1886 (Fischers
Ztschft. 1 S. 333 £.): Ein Gemeindebeamter ist in den Dienst einer anderen Stadt
übergetreten und soll jetzt von der neuen Dienstbehörde wegen einer im alten
Dienstverbältnisse vorgekommenen Verfehlung einen Verweis bekommen. Dazu
ist diese nicht zuständig: „Die Anklage steht zu dem Pflichteide, welchen der Be-
amte dem jetzigen Stadtrate geleistet hat, in keiner Beziehung“. Die frühere
Dienstbehörde ist allerdings auch unzuständig, weil sie eben nicht mehr Dienst-
behörde ist: „das Disziplinarverfahren hat durch das jeweilige Dienstverhältnis
seine Grenzen“.