Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus deın Dienstverhältnisse. 351 
was daran hängt, andererseits die dienstrechtlichen Schadlos- 
haltungen !. 
1. Die Besoldung (Gehalt) hat ihre ordentliche Stelle beim 
. berufsmäßigen Staatsdienste, wie er durch die Anstellung begründet 
wird. Sie bedeutet stofflich ganz dasselbe wie der Dienstlohn im 
zivilrechtlichen Dienstvertrag. Die Besonderheit des Dienstherrn 
gibt ihr abweichende Ordnungen: die Form des öffentlichen Rechts 
und das feste Gleichmaß der Leistungen, die nach der allgemeinen 
Art der Dienststelle sich abstufen statt nach Bewertung des Einzel- 
falles. Aber hier wie dort gibt diese Gegenleistung dem Dienst- 
verhältnisse die Seite, wonach der berufsmäßige Diener darin zu- 
gleich die Bedingungen seines wirtschaftlichen Daseins erfüllt finden 
soll, und liefert dadurch einen Beweggrund — regelmäßig den 
wichtigsten — für die hier wie dort erforderliche Einwilligung des 
zu Verpflichtenden. Die Besoldung ist demnach, übereinstimmend 
mit ihrem Seitenstück im zivilrechtlichen Dienstvertragsverhältnis, 
eine Gegenleistung in Geldwert für die durch die 
Anstellung begründete Dienstpflicht, die nach der 
Dauer derselben vom Dienstherrn geschuldet und in 
regelmäßigen Zeitabschnitten fällig wird°. 
! Die Besoldung (Gehalt) wird mit dem ständigen Teil der Schadloshaltungen 
zusammengefaßt als Diensteinkommen, Amtseinkommen, Amtsein- 
künfte. Das bedeutet dann, was dem Beamten für die Dauer der Amtsverwaltung 
rechtlich gesichert ist und deshalb auch die Grundlage bildet für die Berechnung 
des Ruhegehalts: Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 156 Ziff 3; O.M. Sächs. St.R. 
S. 240f.; Reichsges. v. 15. Juli 1909 $ 3. — Die Ausdrucksweise schwankt; man 
kann auch zwischen Besoldung und Gehalt noch einmal einen Unterschied machen: 
Brand, Beamtenrecht (Pr.) S. 117f. 
® So 0.V.G. v. 26. Sept. 1885 (Entsch. XII S. 45). — Die Besoldung des 
öffentlichen Beamten unterscheidet sich von dem Dienstlohn des privatrechtlich 
Angestellten dadurch, daß sie mit einer öffentlichen Dienstpflicht zusammenhängt 
und Gegenstand eines Öffentlichrechtlichen Anspruchs ist. Dienstlohn ist auclı 
sie; es ist ein Unterschied wie zwischen öffentlichem Eigentum und privatrecht- 
lichem Eigentum. Daß sie nach festen Regeln geordnet und abgestuft ist, hängt 
mit der Großartigkeit des staatlichen Betriebs zusammen; ihre Ergänzung durch 
Ruhegehälter und Hinterbliebenengehälter ist Zweckmäßigkeitssache des Dienst- 
herrn, der sonst höhere Besoldungen zahlen müßte, zugleich auch Schicklichkeits- 
sache für ihn, indem er seine Leute nicht im Stiche lassen kann; bei seiner un- 
bedingten Zuverlässigkeit als Schuldner läßt sich das mit Vorteil durchführen. 
Ganz die gleichen Erscheinungen zeigt aber auch der privatrechtliche Dienstlohn 
bei dem besseren Personal der großen kaufmännischen Unternehmungen von 
Banken, Fabriken, Eisenbahnen. Hier wie dort hängt der Gehalt damit zusammen, 
daß der Dienst den Beruf dieses Mannes ausmacht; hier wie dort ist er dazu 
bestimmt, ihm seinen Unterhalt, besser gesagt: die Grundlagen seines wirtschaft-
	        
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