Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 353 
— Der Anspruch auf die Besoldung wird begründet durch 
den Verwaltungsakt, der sie bewilligt, der den Gehalt ver- 
leiht. Er verbindet sich mit dem Anstellungsakt, den er ver- 
vollständigt, sei es, daß er in einer einzigen Urkunde mit ihm 
vereinigt erscheint, sei es, daß er gesondert neben der Bestellung 
einhergeht. Der innere rechtliche Zusammenhang bleibt immer 
bestehen, sofern die Besoldung für diese Dienstpflicht bewilligt, 
  
Er kommt auch bei einem oder dem anderen der Späteren noch zum Ausdruck 
darin, daß man dem Gehalt schlechthin die Natur einer Gegenleistung abspricht. 
Laband selbst nimmt nachträglich Gelegenheit, die Tragweite seiner Äußerungen 
anders zu bestimmen. Er handelt St.R. IV 8. 161 von der „Alimentierung“ des 
Soldaten (die allerdings eine ist!) und hält sie der des Beamten gegenüber: „wenn 
auch die Besoldung der Beamten ebenfalls den Charakter der Alimentierung, nicht 
der Lohnzahlung hat, so beruht doch der Anspruch auf Gewährung derselben auf 
einem Vertrage und er bildet das Äquivalent für Leistungen, zu denen 
der Beamte, nicht kraft Re«htssatzes, sondern kraft freiwilliger Uhernahme 
verpflichtet ist“. Die meisten der übrigen Schriftsteller lehnen ihrerseits die 
Gleichstellung der Besoldung mit dem Dienstlohn nur in dem Sinne ab, daß sie 
keine Gegenleistung für die einzelnen bestimmten Dienstleistungen sei, wohl 
aber Gegenleistung für die Widmung seiner Lebenstätigkeit, seines Berufs, für sein 
Zur-Verfügung-Stehen, für seinen Dienst im ganzen — wie wir sagen: für die über- 
nommene Dienstpflicht. Sobald man aber, so oder so, die Natur einer Gegenleistung 
einmal zugibt, ist es gar nicht mehr möglich die Verwandtschaft mit dem Dienst- 
lohn zu verleugnen. Auch der Dienstlohn in privatwirtschaftlichen Verhältnissen 
kann als Gegenleistung für die vertragsmäßige Widmung der ganzen Berufs- 
tätigkeit gewährt werden. Auch die Vergütung, welche der bürgerliche Dienst- 
vertrag dem Diener zusichert, kann in der Form von zu gewährendem Unterhalt 
allein bestehen (Planck zu B.G.B. $ 612 Ziff. 9). Vor allem aber ist die Be- 
soldung ihrer ganzen Gestalt nach nichts weniger als Alimentation; gerade das 
einzig Wesentliche einer solchen, das Sich-Richten nach dem Lebensbedürfnis des 
zu Alimentierenden, das fehlt ihr. Natürlich dient sie auch dazu, daß der Mann 
zu leben hat, aber ohne sich darauf zu beschränken. Will man sie durchaus 
Alimentation nennen, so ist nicht einzusehen, weshalb der Lohn des Gutsinspektors 
nicht auch Alimentation sein soll. Jellinek, Subj. Öff. Rechte II S. 238, wendet 
sich gegen die von Seydel, Bayr. StR. II S. 238, und mir vertretene Auffassung, 
wonach die Besoldung Gegenleistung sei für den Dienst, mit dem Vorhalt: „Man 
kann doch nicht im Ernste behaupten, daß der Oberlandesgerichtsrat Dienste 
verrichte, die an sich einer größeren Gegenleistung würdig seien als die des Amts- 
Tichters“. Die gleiche Frage läßt sich aber auch bei den Gehaltsverschiedenheiten 
zwischen den einzelnen Klassen von Handlungsgehilfen aufwerfen. Aber vor 
allem: kann man im Ernste behaupten, daß die Alimentierung eines Oberlandes- 
gerichtsrats von Natur eine kostspieligere Sache sei als die eines Amtsrichters? 
Das eigensinnige Festhalten an der gewaltsamen Benennung als Alimentation 
erklärt sich nur aus der Angst, den Besoldungsanspruch des Beamten nicht 
genügend scheiden zu können vom privatrechtlichen Dienstlohn und aus der Un- 
fähigkeit, ihn öffentlichrechtlich zu denken. Das muß aufhören. 
Binding, Handbuch. VI. 2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 23
	        
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