354 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
die Bereitwilligkeit zur Übernahme der auferlegten Dienstpflicht
mit Rücksicht auf diese Besoldung erklärt wird®.
Denkbar ist, daß die Besoldung nach den Umständen des
Einzelfalles besonders bemessen wird, wie das z. B. bei der
Anstellung von Universitätsprofessoren manchmal stattfindet. Da
wirkt dann der Bewilligungsausspruch aus eigener Kraft; einer
gesetzlichen Grundlage bedarf er nicht. Vgl. oben Bd. I S. 100.
Ordentlicherweise richtet sich die Gehaltsbewilligung nach
allgemeinen Regeln, durch welche für die einzelnen Arten
von Ämtern bestimmte Gehaltssätze aufgestellt werden (Gehalts-
ordnungen, Besoldungsordnungen). Sie binden die Bewilligung
schlechthin oder setzen ihr wenigstens einen Rahmen, innerhalb
dessen sie noch für Verschiebungen und Abweichungen Spielraum
haben mag.
Diese Regelung kann rechtssatzmäßig geschehen durch
Gesetz oder Verordnung, bei Selbstverwaltungskörpern durch
Statut ®.
Sie kann auch im einfachen Verwaltungswege geschehen:
es wird vom Staatsoberhaupt oder von der leitenden Behörde, also
vor allem dem Ministerium oder auch für ihren Machtbereich von
der Gemeindeobrigkeit, ein allgemeiner Plan für die zu bewilligen-
den Besoldungen kundgemacht, nach dem man sich zu richten ge-
denkt und nach dem die untergeordneten Stellen gehalten sein
sollen sich zu richten; also ein Programm im ersten Fall, eine
Dienstanweisung im zweiten (Gehaltsregulative).
Stets wird diese Regelung im Einzelfall erst wirksam durch
die Vermittlung des danach sich richtenden Bewilligungsaktes.
Denkbar ist es, daß er sie stillschweigend wirksam macht, indem
der Anstellende dafür angesehen werden kann, das also Vorgesehene
bestimmen zu wollen, wenn er für ein entsprechendes Amt anstellt
mu
° Den äußersten Gegensatz dazu bekennt, die oben besprochene Go ennersche
Richtung übertrumpfend, Bornhak, Pr. St.R. (1. Aufl.) II S. 72: „Indem der
Staat dem Beamten vermögensrechtliche Vorteile zuwendet, genügt er keinerlei
rechtlicher Verpflichtung, sondern handelt vollkommen aus freien Stücken. Die
Gehaltszahlung ist also ein Gnadenakt des Staates“. Auf die Gehaltszahlung kann
Ja geklagt werden; das genügt. Aber auch die Gehaltsbewilligung kann man einen
Gnadenakt nur nennen, wenn man sie willkürlich aus ihrem Zusammenhang reißt.
Tatsächlich bekommt der Staat keine Beamten, wenn er nicht solche „Gnaden-
akte“ macht. In der 2. Aufl. hat Bornhak diese Ausführung mit Recht
gestrichen, |
* R.Ges. v. 15. Juli 1909 (Besoldungsgesetz); Preuß. Besoldungsges. v. 26. Mai
1909; Bayr. Verord., die Gehaltsverh, betr. v. 6. Sept. 1908.