Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

354 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
die Bereitwilligkeit zur Übernahme der auferlegten Dienstpflicht 
mit Rücksicht auf diese Besoldung erklärt wird®. 
Denkbar ist, daß die Besoldung nach den Umständen des 
Einzelfalles besonders bemessen wird, wie das z. B. bei der 
Anstellung von Universitätsprofessoren manchmal stattfindet. Da 
wirkt dann der Bewilligungsausspruch aus eigener Kraft; einer 
gesetzlichen Grundlage bedarf er nicht. Vgl. oben Bd. I S. 100. 
Ordentlicherweise richtet sich die Gehaltsbewilligung nach 
allgemeinen Regeln, durch welche für die einzelnen Arten 
von Ämtern bestimmte Gehaltssätze aufgestellt werden (Gehalts- 
ordnungen, Besoldungsordnungen). Sie binden die Bewilligung 
schlechthin oder setzen ihr wenigstens einen Rahmen, innerhalb 
dessen sie noch für Verschiebungen und Abweichungen Spielraum 
haben mag. 
Diese Regelung kann rechtssatzmäßig geschehen durch 
Gesetz oder Verordnung, bei Selbstverwaltungskörpern durch 
Statut ®. 
Sie kann auch im einfachen Verwaltungswege geschehen: 
es wird vom Staatsoberhaupt oder von der leitenden Behörde, also 
vor allem dem Ministerium oder auch für ihren Machtbereich von 
der Gemeindeobrigkeit, ein allgemeiner Plan für die zu bewilligen- 
den Besoldungen kundgemacht, nach dem man sich zu richten ge- 
denkt und nach dem die untergeordneten Stellen gehalten sein 
sollen sich zu richten; also ein Programm im ersten Fall, eine 
Dienstanweisung im zweiten (Gehaltsregulative). 
Stets wird diese Regelung im Einzelfall erst wirksam durch 
die Vermittlung des danach sich richtenden Bewilligungsaktes. 
Denkbar ist es, daß er sie stillschweigend wirksam macht, indem 
der Anstellende dafür angesehen werden kann, das also Vorgesehene 
bestimmen zu wollen, wenn er für ein entsprechendes Amt anstellt 
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° Den äußersten Gegensatz dazu bekennt, die oben besprochene Go ennersche 
Richtung übertrumpfend, Bornhak, Pr. St.R. (1. Aufl.) II S. 72: „Indem der 
Staat dem Beamten vermögensrechtliche Vorteile zuwendet, genügt er keinerlei 
rechtlicher Verpflichtung, sondern handelt vollkommen aus freien Stücken. Die 
Gehaltszahlung ist also ein Gnadenakt des Staates“. Auf die Gehaltszahlung kann 
Ja geklagt werden; das genügt. Aber auch die Gehaltsbewilligung kann man einen 
Gnadenakt nur nennen, wenn man sie willkürlich aus ihrem Zusammenhang reißt. 
Tatsächlich bekommt der Staat keine Beamten, wenn er nicht solche „Gnaden- 
akte“ macht. In der 2. Aufl. hat Bornhak diese Ausführung mit Recht 
gestrichen, | 
* R.Ges. v. 15. Juli 1909 (Besoldungsgesetz); Preuß. Besoldungsges. v. 26. Mai 
1909; Bayr. Verord., die Gehaltsverh, betr. v. 6. Sept. 1908.
	        
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