Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

356 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Sie richten sich nach den durch Rechtssatz oder durch Verwaltungs- 
vorschrift aufgestellten Besoldungsordnungen?. Soweit solche nicht 
bestehen, sind die Ansätze des Staatshaushaltsplans geeignet, sie zu 
ersetzen: die Genehmigung des Plans durch das Staatsoberhaupt 
wirkt zugleich diesen Ansätzen gemäß für die Anstellungsbehörden 
als Dienstbefehl, wie eine Gehaltsregulative. Ihre rechtliche Be- 
deutung ist also dann eine doppelte®. 
— Die Bewilligung wirkt wie jeder Verwaltungsakt mit der 
Eröffnung. Der Bezug des für bestimmte Zeiträume bemessenen 
Gehalts beginnt zu laufen von dieser Wirksamkeit der Bewilligung 
ab: da sie mit der Anstellung verbunden ist, steht der Angestellte 
von da ab zur Verfügung des Dienstherrn, so daß das Verhältnis 
von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. Durch ausdrückliche 
Vorschrift, rechtssatzmäßig oder verwaltungsmäßig erlassen oder 
auch durch Nebenbestimmung im Einzelfalle, kann der Zeitpunkt 
verschoben werden. Es ist namentlich häufig vorgesehen, daß der 
Gehalt erst läuft von dem Dienstantritt ab oder genauer von der 
Vereidigung des neuen Beamten, durch welche dieser Dienstantritt 
sich feierlich bekundet. 
Die wirksam gewordene Bewilligung bedeutet für den Dienst- 
pflichtigen ein subjektives öffentliches Recht auf Zahlung 
des Bewilligten in den geordneten Zielern °. 
  
? Der sehr unschöne Ausdruck „etatsmäßige Beamte“ konnte ursprünglich 
wohl dazu dienen, diejenigen zu bezeichnen, welche dem ordentlichen Beamten- 
recht unterstehen sollen, im Gegensatz zu den zu vorübergehender Beschäftigung 
Angenommenen. Sobald selbständige Gehaltsordnungen aufgestellt sind, kommt es 
darauf an, ob das Amt in ihren Klassen vorgesehen ist; dann ist es ein zu diesem 
ordentlichen Beamtenrecht gehöriger Beamter. Daß im Staatshaushaltsplan Mittel 
vorgesehen sein müssen, um ihn zu bezahlen, ist nur die Folge davon. Sie müssen 
auch für die etwa erforderlichen außerordentlichen Hilfskräfte vorgesehen sein. 
Die Bezeichnung „etatsmäßiger“ paßt aber nicht mehr zur Unterscheidung, ob- 
wohl sie gern noch beibehalten wird. Vgl. Reindl, Bayr. Beamtenges. 8. 13f.: 
O0.M. Sächs. St.R. S. 241 Note 32. 
® Die rechtliche Beurteilung des Vorgangs wird durch diese Doppelwirkung 
erschwert. Die Feststellung des Haushaltsplans in Form eines Gesetzes vermehrt 
die Fehlerquellen. Vgl. v. Rönne-Zorn, St.R. d. Pr. Mon. IS. 480. 
° Das alte Vorurteil, daß vermögensrechtlich mit zivilrechtlich notwendig 
zusammentreffe (vgl. oben Bd. I S. 117 Note 2), hat gerade bei dieser Materie 
sich noch sehr lange wirksam erwiesen. So auch noch Ebner in Verw.Arch. 
va S. 291: „Das einzige zivilrechtliche Element des (Anstellungs-)Vertrags sind 
die aus ihnen erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche“, Ebenda IX S. 34 
gelangt er aber zu dem pessimistischen Schluß: „die rechtliche Natur des Gehalts- 
anspruchs ist streitig. Manche nennen ihn öffentlichrechtlich, manche privatrecht- 
lich geschützt oder bestimmt, manche quasikontraktlich, manche privatrechtlich. 
 
	        
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