356 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Sie richten sich nach den durch Rechtssatz oder durch Verwaltungs-
vorschrift aufgestellten Besoldungsordnungen?. Soweit solche nicht
bestehen, sind die Ansätze des Staatshaushaltsplans geeignet, sie zu
ersetzen: die Genehmigung des Plans durch das Staatsoberhaupt
wirkt zugleich diesen Ansätzen gemäß für die Anstellungsbehörden
als Dienstbefehl, wie eine Gehaltsregulative. Ihre rechtliche Be-
deutung ist also dann eine doppelte®.
— Die Bewilligung wirkt wie jeder Verwaltungsakt mit der
Eröffnung. Der Bezug des für bestimmte Zeiträume bemessenen
Gehalts beginnt zu laufen von dieser Wirksamkeit der Bewilligung
ab: da sie mit der Anstellung verbunden ist, steht der Angestellte
von da ab zur Verfügung des Dienstherrn, so daß das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. Durch ausdrückliche
Vorschrift, rechtssatzmäßig oder verwaltungsmäßig erlassen oder
auch durch Nebenbestimmung im Einzelfalle, kann der Zeitpunkt
verschoben werden. Es ist namentlich häufig vorgesehen, daß der
Gehalt erst läuft von dem Dienstantritt ab oder genauer von der
Vereidigung des neuen Beamten, durch welche dieser Dienstantritt
sich feierlich bekundet.
Die wirksam gewordene Bewilligung bedeutet für den Dienst-
pflichtigen ein subjektives öffentliches Recht auf Zahlung
des Bewilligten in den geordneten Zielern °.
? Der sehr unschöne Ausdruck „etatsmäßige Beamte“ konnte ursprünglich
wohl dazu dienen, diejenigen zu bezeichnen, welche dem ordentlichen Beamten-
recht unterstehen sollen, im Gegensatz zu den zu vorübergehender Beschäftigung
Angenommenen. Sobald selbständige Gehaltsordnungen aufgestellt sind, kommt es
darauf an, ob das Amt in ihren Klassen vorgesehen ist; dann ist es ein zu diesem
ordentlichen Beamtenrecht gehöriger Beamter. Daß im Staatshaushaltsplan Mittel
vorgesehen sein müssen, um ihn zu bezahlen, ist nur die Folge davon. Sie müssen
auch für die etwa erforderlichen außerordentlichen Hilfskräfte vorgesehen sein.
Die Bezeichnung „etatsmäßiger“ paßt aber nicht mehr zur Unterscheidung, ob-
wohl sie gern noch beibehalten wird. Vgl. Reindl, Bayr. Beamtenges. 8. 13f.:
O0.M. Sächs. St.R. S. 241 Note 32.
® Die rechtliche Beurteilung des Vorgangs wird durch diese Doppelwirkung
erschwert. Die Feststellung des Haushaltsplans in Form eines Gesetzes vermehrt
die Fehlerquellen. Vgl. v. Rönne-Zorn, St.R. d. Pr. Mon. IS. 480.
° Das alte Vorurteil, daß vermögensrechtlich mit zivilrechtlich notwendig
zusammentreffe (vgl. oben Bd. I S. 117 Note 2), hat gerade bei dieser Materie
sich noch sehr lange wirksam erwiesen. So auch noch Ebner in Verw.Arch.
va S. 291: „Das einzige zivilrechtliche Element des (Anstellungs-)Vertrags sind
die aus ihnen erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche“, Ebenda IX S. 34
gelangt er aber zu dem pessimistischen Schluß: „die rechtliche Natur des Gehalts-
anspruchs ist streitig. Manche nennen ihn öffentlichrechtlich, manche privatrecht-
lich geschützt oder bestimmt, manche quasikontraktlich, manche privatrechtlich.