$ 46. Vermögengrechtliehe Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 357
Dieses Recht untersteht grundsätzlich seiner freien Ver-
fügung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wie von Todes wegen.
Da aber dem Gemeinwesen daran liegt, die Lebenshaltung seiner
Beamten nicht unter ein gewisses Maß sinken zu lassen, ist die
Pfändung und dementsprechend auch die Abtretung und Ver-
pfändung des Gehalts (Diensteinkommens) gesetzlich ausgeschlossen
oder beschränkt !°. Auch eine Aufrechnung dagegen findet nur in
dem gleichen Maße statt".
Für die Art der Geltendmachung des Anspruchs muß :in
erster Linie maßgebend werden seine Öffentlichrechtliche Natur:
es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Also
ist der Verwaltungsweg das Gegebene. Insofern das als eine un-
genügende Rechtsgewähr erscheinen mag, ist es Sache des Gesetz-
Der Streit ist müßig, ein brauchbares Ergebnis ist damit nicht zu erreichen“.
Auf diese Art allerdings nicht! Ein wohlgemeinter Vermittlungsvorschlag in
Mot. z. G.V.G. S. 74 (Hahn, Mot. S. 94): „vermögensrechtliche Ansprüche der
Beamten, welche neben der privatrechtlichen eine staatsrechtliche Seite haben“.
In Prot. z. B.G.B. II, Bd. 1 8. 375 machte sich die Abneigung der drei süd-
deutschen Staaten gegen die vorherrschende privatrechtliche Auffassung in der
Bemerkung Luft, daß „die Gehaltsansprüche der Beamten auf einem Verhältnisse
des öffentlichen Rechts beruhen und, wenn auch die geschichtliche Entwicklung
ihnen einen privatrechtlichen Charakter beigelegt habe, nicht dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts, sondern dem Staatsrechte der Einzelstaaten angehören“.
1 Z.Pr.O. 8 850 Zifl. 8; B.G.B. 5 400; E.G. z. B.G.B. Art. 81 (Zulassung
weiterer Beschränkung der Übertragbarkeit durch Landesgesetz'. Auf verfallene
Gehaltszieler kann verzichtet werden, nicht aber im voraus auf künftige. So für
P’ensionsansprüche Sächs. O.V.G. v. 10. Sept. 1906 (Jahrb. IX S. 249),
1 Z.Pr.O. $ 850 Ziff. 8; B.G.B. $ 394. Nach E.G. z. B.G.B. Art. 81 kann
hier umgekehrt die Landesgesetzgebung die Aufrechenbarkeit erweitern. Mot. 2.
Entw. II 8. 114 meinen, die Regelung der Aufrechnungsfrage betreffs des Gehalts
könne hier im B.G.B. gemacht werden, denn: „die Vorschrift betrifft nur die
privatrechtliche Seite des Dienstverhältnisses“. Wenn aber z. B. der Dienst
herr Staat gegen den Gebaltsanspruch des Kassebeamten seinen im Defekten-
verfahren festgestellten Gegenanspruch (vgl. unten II n. 1) aufrechnet, stehen sich
wei öffentlichrechtliche Forderungen gegenüber. — Brand, Beamtenrecht (Pr.)
3. 142ff., wendet sich gegen den Versuch, die ausgeschlossene Aufrechnung zu
ersetzen durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Gehalt gemäß
B.G.B. $ 273. Er bemerkt sehr richtig, daß der „rein privatrechtliche Grundsatz
des 8 273 B.G.B.“ auf das Beamtenverhältnis nicht anwendbar sei. R.G. v. 17. Febr.
1903 (Entsch. LV S. 1), welchem er die entgegengesetzte Meinung vorwirft, bandelt
allerdings gar nicht von $ 273, sondern von $ 294. In Wirklichkeit sind alle
diese zivilrechtlichen Aushilfen, Aufrechnung wie Zurückbehaltung, unnötig: der
Kassebeamte wird in den vorausgesetzten Fällen von der vorgesetzten Stelle an-
gewiesen werden, den Gehalt nicht auszuzahlen; die Zwangsvollstreckungsfrage
gehört in den Verwaltungsweg. Vgl. oben Bd. I S. 400f.