Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

358 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
gebers, ein Verwaltungsgericht zugänglich zu machen oder auch 
den ordentlichen Rechtsweg zu eröffnen, wozu der Landesgesetz- 
gebung E.G. z. G.V.G. $ 4 die Möglichkeit gibt '®. 
— Während des Dienstverhältnisses kann der Besoldungs- 
anspruch Veränderungen erfahren: Erhöhungen oder Verminde- 
rungen. 
Das erstere wird geschehen in Verbindung mit der Beförde- 
rung in ein anderes Amt, in der gleichen Weise wie die ursprüng- 
liche Gehaltsbewilligung bei der Anstellung. Es finden aber Ge- 
haltserhöhungen (Zulagen, Aufbesserungen) auch statt bei 
gleichbleibendem Amte, und zwar pflegen solche für die einzelnen 
Ämter durch die Gehaltsordnungen vorgesehen zu sein derart, daß 
sie in regelmäßiger Weise mit steigendem Dienstalter eintreten 
sollen; der höheren Dienstaltersstufe entspricht jeweils ein 
höherer Gehaltssatz. Durch die Anstellung unter einer bestimmten 
Gehaltsordnung, ob rechtssatzmäßig oder bloß als Verwaltungsnorm 
erlassen, erwerben dann die Beamten die Aussicht, so behandelt 
zu werden. Das gleiche kann auch eintreten, wenn die neue Ge- 
haltsordnung mit den darin vorgesehenen Aufbesserungen auf die 
bereits angestellten Beamten durch besondere Bestimmung und 
Kundmachung anwendbar erklärt wird. Inwieweit für den einzelnen 
Beamten diese Verbesserung zur Wirklichkeit werden soll, das 
kann dem freien Ermessen der vorgesetzten Stelle überlassen sein, 
welche die Gehaltsordnung vollzieht. Möglicherweise ist sie dabei 
ihrerseits angewiesen, eine durch das Dienstalter gegebene Reihen- 
folge zu beobachten, von der sie nur abweichen darf aus gewissen 
Gründen, deren Würdigung in ihrem freien Ermessen steht!®, Das 
bedeutet dann alles für die Beteiligten noch keinen Rechtsanspruch. 
Ein solcher wird erst entstehen, wenn die verleihende Behörde an 
"2 R.B.G. (das dieser Möglichkeit nicht bedarf) $ 149; ebenso für Richter 
G.V.G. $ 9. Pr. Ges. v. 24. Mai 1861 $ 1; Bayr. Beamtenges. Art. 176 Abs. 1; 
Württ. Verw.R.Pfl.Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 2; Sächs. Komp.Ges. v. 28. Jan. 1835 
$ 6 mit Staatsdienerges. v. 7. März 1835 $ 51. — Zu leicht nimmt es R.G. 
v. 11. Juli 1902 (Eger, Eisenb.Entsch. XIX S. 252): „Ein allgemeiner Satz, daß 
Verpflichtungen aus einem öffentlichrechtlichen (Staatsdienst-)Verhältnis vor den 
Zivilgerichten nicht verfolgbar wären, besteht nun allerdings nicht“. Darauf kann 
man doch noch keine übertragene Zuständigkeit gründen! 
'® Reichsbesold.Ges. v. 15. Juli 1909 8 11, $ 12. Pr. Finanz-Min.Vorschr. 
v. 11. Aug. 1911; Brand, Beamtenrecht S. 148. Bayr. Beamtenges. Art. 28: 
„Bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem dienstlichem und außerdienst- 
lichem Verhalten“. Das wird wohl nicht mit Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 188 
als ein „Rechtsanspruch auf Vorrückung“ anzusehen sein.
	        
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