$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 359.
die Einhaltung der Reihenfolge schlechthin gebunden ist, ohne
daß ihrem Ermessen Spielraum gelassen wäre. Der Anspruch
‘geht auch dann nicht unmittelbar auf Zahlung der Zuschläge,
sondern auf ihre Zuweisung, Verleihung gemäß der dafür auf-
gestellten Ordnung. Das geschieht durch Verfügung der dazu
berufenen vorgesetzten Behörde, ‘wie die ursprüngliche "Gehalts-
bewilligung ‘+. Wo das letztere der Fall ist, pflegt das Gesetz zur
Geltendmachung dieses Anspruchs wohl auch den Rechtsweg vor
den ordentlichen Gerichten zu eröffnen!®. Den Weg der einfachen
14 Auch wie diese erst wirksam durch die Kundgabe an den begünstigten
Beamten: O.V.G. v. 26. April 1895 (Entsch. XXVIII S. 163). — Ein Recht aut
unbedingte dienstaltersmäßige Gehaltserhöhung pflegt bloß bei Richtern anerkannt
zu sein. Auch sie erwerben aber den erhöhten Gehaltsanspruch erst durch die
zur Befriedigung jenes Rechts ergehende Bewilligung. Es wäre ja denkbar, den
Anspruch auf einen bestimmten Gehalt und ebenso den auf die Zulage nach Vor-
bild des bei Beratung des G.V.G. gestellten Antrags (Hahn, Mat. I S. 752) so
unmittelbar durch das Gesetz an die Anstellung bezw. das erreichte Dienstalter
zu knüpfen, daß er damit von selbst entsteht. Aber das ist nicht geschehen; also
bedeutet das Recht des Richters hier nur, daß die bewilligende Behörde sich bei
ihrer Bewilligung nach der vorgeschriebenen Reihenfolge richte. Dadurch wird
ihr die Möglichkeit belassen, mit den im Staatshaushaltsplan vorgesehenen Summen
auf alle Fälle, namentlich auch bei Versetzungen, auszukommen. R.G. v. 25. Sept.
1883 (Entsch. XI S. 289, insbesondere S. 293) verneint ganz richtig ein Einrücken
des Richters in die Zulage „von Rechts wegen“, glaubt aber doch, einen Rechts-
snspruch auf die Zulage durch Vermittlung einer gebundenen Verleihung her-
stellen zu können, und kommt deshalb auf etwas wie ein „bedingtes“ Einrücken
von Rechts wegen heraus. Vgl. unten Note 15. — Bei den Richtern hat denn
auch das Disziplinarstrafmittel der Versagung einer dem erreichten Dienst-
alter entsprechenden Gehaltserhöhung vornehmlich seinen Platz; es bedeutet die
Hemmung oder Aufhebung jenes Rechtsanspruchs (Bayr. Beamtenges. Art. 183, 2
Ziff. 4). Darum ist es aber für andere Beamte nicht schlechthin unverwendbar
(s0 v. Rheinbaben in Wörterb. d. St. u. V.R. I S. 576): es bedeutet dann, daß
der so Getroffene für die mit freiem Ermessen bewilligende Behörde künftighin
von vornherein nicht in Betracht kommt (Bayr. Beamtenges. Art. 31).
'® Wie für den Gehaltsanspruch selbst; vgl. oben Note 12. — Die Aufgabe
des angerufenen ordentlichen Richters darf nicht nach Schema behandelt werden;
es ist keine Zahlungsklage, über die er zu urteilen hat, denn das, was den
Zahlungsanspruch erst begründen würde, die Bewilligung, ist ja gar nicht gemacht
worden. Der Richter soll sie jetzt an Stelle der Verwaltungsbehörde durch sein
Urteil. selbst machen, durch dieses bestimmen, was sie durch ihren Verwaltungs-
akt hätte machen sollen. Das mag er dann immerhin in der ihm geläufigen
Form zum Ausdruck bringen und sagen, er verurteile den Staat, von nun an den
entsprechend erhöhten Gehalt zu bezahlen; auch der Verwaltungsakt würde ja so
wirken; beides wird von den verwaltenden Staatsbeamten schließlich durchzuführen
sein nach den Regeln der Vollziehung. Aber der Richter darf dabei die eigen-
tümliche Aufgabe dieses Urteils nicht aus den Augen verlieren. R.G. v. 1. März