$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.. 361
des bloßen Nichtleistens der geschuldeten Dienste tritt ein durch
formelle Merkmale gekennzeichnetes Nicht-zur-Ver-
fügung-Stehen. In diesem Sinne wird eine verhältnismäßige
Einbuße an Gehalt vorgesehen:
bei tatsächlichem Sichfernhalten vom Amte ohne Urlaub!”;
bei Erwirkung eines Urlaubs über das ein für allemal dem
Beamten zugestandene Maß ’s;
bei einstweiliger Versetzung in Ruhestand '?,
Andererseits verbindet sich eine Gehaltseinbuße mit gesetz-
mäßig zugelassenen Disziplinarmaßregeln:
durch eine unmittelbar darauf lautende Ordnungsstrafe 2°;
punkte aus läßt sich gegen die Entscheidung nichts einwenden; da aber das
Ergebnis erheblichen staatsrechtlicben Bedenken unterliegt, wäre gesetzliche
Regelung der Frage dringend notwendig“. Aber beide Standpunkte können doch
nicht zugleich in Betracht kommen! Vgl. oben Note 9.
!T Die Residenzpflicht des kanonischen Rechts ist hier übernommen
samt den Folgen ihrer Verletzung. Das kanonische Recht hat ja überhaupt auf
die Ausbildung unseres Ämterwesens einen großen Einfluß geübt. Die Verletzung
der Pflicht geschieht nicht bloß durch Fernbleiben vom Amtssitze, sondern auch
durch Fernbleiben von den Diensträumen: es wird, wie das kanonische Recht es
ausdrückt, nicht bloß residentia, sondern auch interessentia verlangt: Hinschius,
Kirch.R. III S. 236. — Pr. Ges. betr. Dienstvergehn der nichtrichterl. Beamten
v. 21. Juli 1852 $ 8: „Ein Beamter, der sich ohne Urlaub von seinem Amte
entfernt hält, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite
stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig“.
Das ist ganz die formale Satzung des kanonischen Rechts. Es ist weder Diszi-
plinarstrafe (darüber Meinungsverschiedenheit zwischen v. Rheinbaben, Pr.
Diszipl.Ges. S. 130, Brand, Beamtenrecht S. 535, und Sceydel, Dienstvergebn
S. 66) noch Schudensersatzauferlegung (so Kanngießer, R.BeamtenR. 8. 71
zu der gleichlautenden Bestimmung R.B.G. $ !4 Abs. 3). Es ist das öffentlich-
rechtliche, formalgestaltete Gegenstück der exceptio non adimpleti contractus.
#8 Auch. ohne gesetzliche Vorschrift wird hier ein Gehaltsabzug dadurch
bewirkt werden, daß der Beamte den Urlaub nur erhält unter der Bedingung, sich
diesem Abzug (namentlich behufs Deckung der Stellvertretungskosten) zu unter-
werfen. Annahme der Urlaubsverfügung mit dieser Bedingung begründet dann
die Pflicht, den Abzug zu dulden. — In der oben Note 16 erwähnten Frage der
Stellvertretungskosten der Preußischen Abgeordneten-Beamten hat man auch diesen
Rechtsgrund anrufen wollen: die Vorgesetzten erteilten Urlaub, aber nur mit der
Bedingung der Kostentragung. Dabei war allerdings um Pr. Verf.Urk. Art. 78
Abs. 2 („Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer“) schwer
herumzukommen.
1% Diese unbefristete Amtsentziehung (vgl. oben $ 43, II n. 3) beläßt den
Beamten den Gehalt nur in vermindertem Maße, als Wartegeld, Dispositionsgehalt.
R.B.G. $ 26 bemißt das Wartegeld mit drei Vierteln des Gehalts.
®° R.B.G. 8 74 Ziff. 3 (bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens).