Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 968 
dingter erworben wird für den Beamten selbst, mit Wirkung ge- 
gebenenfalls auch für seine Hinterbliebenen ®*., 
Sodann aber knüpft sich an diese Art der Endigung des Dienst- 
verbältnisses und damit des Besoldungsanspruchs die Entstehung 
eines neuen, diesem letzteren entsprechenden Rechts, des Anspruchs 
auf Pension, Ruhegehalt, Hinterbliebenengehalt. 
Der Ruhegehalt ist eine in regelmäßigen Zeitabschnitten 
verfallende Geldleistung des Staates, die sich nach der Höhe der 
zuletzt bezogenen Besoldung bestimmt. Die Bewilligung kann bei 
Endigung des Dienstverhältnisses geschehen durch die zuständige 
vorgesetzte Behörde nach freiem Ermessen der Billigkeit, wobei 
die bezogene Besoldung nur tatsächlich einen gewissen Anhalt ge- 
währt. Regelmäßig ist sie schon im voraus festgelegt mit der 
Gehaltsbewilligung und im Anschluß an diese. Wie diese erhält 
sie eine allgemeine Regelung durch Aufstellung fester Sätze, die 
sich nach Bruchteilen der Besoldung berechnen: das kann rechts- 
satzmäßig geschehen oder im Verwaltungswege, durch „Pensions- 
regulative, Pensionsordnungen“. Durch die Anstellung wird mit 
dem Gehaltsanspruch auch der bedingte Anspruch auf die so vor- 
gesehenen Ruhegehaltssätze erworben, und zwar durch die Kraft 
des Anstellungsaktes, wie dort. Nachträgliche Änderungen durch 
Rechtssatz wirken, sofern kein Vorbehalt gemacht wird, auch auf 
schon begründete Ruhegehaltsansprüche; handelt es sich um bloße 
Verwaltungsregeln, so werden sie erst durch die kundzugebende 
Verfügung der vorgesetzten Behörde wirksam, und soweit es sich 
um Benachteiligungen handelt, nur auf Grund der Einwilligung des 
Betroffenen. Der auf solche Weise begründete Rechtsanspruch geht 
aber wieder nicht auf Zahlung, sondern lediglich darauf, daß ein- 
tretendenfalls nach Maßgabe der danach sich berechnenden Sätze 
die Feststellung und Zuweisung des gebührenden Ruhe- 
gehalts erfolge. Das Recht auf Zahlung entsteht erst durch diesen 
letzteren Akt, 
% Kanngießer, R.B.Recht S. 34 (Note 4 zu R.B.G. $ 5), rechtfertigt den 
Sterbemonat mit dem Satz: „Dies folgt aus der Alimentennatur des Gehalts“. 
Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 219 folgert daraus das Gegenteil: „Da der Gehalt 
als eine in Form einer Unterhaltsrente gewährte Gegenleistung anzusehen ist. 
endet der Anspruch naturgemäß mit der Beendigung des Dienstverhältnisses“. 
Danach wären also Sterbemonat und Gnadenquartal eine besondere Rücksicht- 
nahme, „Gnade“ des Gesetzgebers. Das wird wohl auch das Richtige sein. Aber 
einmal zuerkannt, sind es eben doch Rechtsansprüche geworden. 
95 Die Lehre von der Verleihung des Gehalts und der Gehaltserhöhung
	        
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