5 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 965
sei es als Straffolge bei gerichtlicher Verurteilung, nicht anzu-
nehmen ?7,
Das Gesetz kann anders. Es ist möglich, daß auch dem mit
Ruhegehalt oder Hinterbliebenengehalt Ausgestatteten noch gewisse
Standespflichten würdigen Verhaltens auferlegt sind, bei deren Ver-
letzung sie ihrer Ansprüche in einem Disziplinarverfahren verlustig
erklärt werden können ®®,
2. Neben dem Gehalt, der samt seinem Zubehör einen Vorteil
darstellt als Gegenwert der Dienstpflicht, wird in verschiedener
Weise Schadloshaltung gewährt für die mit der Erfüllung der
Dienstpflicht verbundenen Nachteile, Auslagen und Beschädigungen.
Hierher könnte man im weiteren Sinne auch rechnen alles, was
der Dienstherr seinem Diener leistet und zur Verfügung stellt, um
ihm die richtige Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen und zu
erleichtern. Das geschieht um des Dienstherrn selbst willen und
zu besserer Besorgung seiner Geschäfte, kann aber insofern als
eine vorbeugende Schadloshaltung angesehen werden, als der Diener
danach gar nicht in die Lage geraten soll, irgendwie einen Auf:
wand für die Zwecke des Dienstes machen zu müssen. Der Staat
stellt die Amtsräumlichkeiten, Schreibstubenbedürfnisse, Fuhrwerke.
Werkzeuge und Waffen, alles fix und fertig. Das kommt ja schließlich
auch dem Beamten persönlich zugute: er findet während des Tages
sein Obdach, wohlgeheizt und wohlbeleuchtet, ein Amtskleid kann ihm
gestellt sein, der höhere Beamte erhält vielleicht auch persönliche
Bedienung. Am deutlichsten wird diese Wirkung beim Heerdienst:
die große staatliche Anstalt nimmt den Soldaten vollständig in ihre
Pflege und sorgt für alle seine Bedürfnisse, Wohnung, Kleidung,
Obdach, bettet ihn, versieht ihn mit ärztlicher Pflege, reicht ihn:
überdies für Nebenbedürfnisse ein kleines Taschengeld, Löhnung
genannt.
Alles das gehört zur eigenen Verwaltung des Staates. Der
Dienstpflichtige hat hier keinen Rechtsanspruch, weder
nach Zivilrecht, noch nach öffentlichem Recht. Er mag darauf
U R.G. 11. Febr. 1887 (Entsch. XVII S. 240): Ein Beamter wird im August
für 1. Oktober pensioniert, im September wegen Sittlichkeitsverbrechens suspendiert.
Mitte Oktober zu 2 Jahr Zuchthaus verurteilt: der Pensionsanspruch besteht, weil
das StfGB. nur Verlust des Amts und Gebalts, nicht auch der Pension als Straf-
folge vorsieht. Die Pension ist aber rechtswirksam erworben durch den Ver-
leihungsakt vom August. Wer das Recht darauf kraft Gesetzes entstehen läßt.
also vom 1. Oktober ab, würde hier Schwierigkeiten bekommen.
8 Vgl, oben $ 45 Note 66.