$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 371
Durch Landesgesetze ist die gleiche Einrichtung für die einen
Landesbeamten im Dienste treffenden Unfälle eingeführt worden,
um die Ruhegehaltsordnungen zu ergänzen *®.
Überall handelt es sich bei dieser Unfallfürsorge des öffent-
lichen Dienstes wie bei der allgemeinen Unfallversicherung um
öffentlichrechtliche Ansprüche, für. welche die Zuständigkeit der
Zivilgerichte nur besteht, soweit sie besonders angeordnet ist. Von
einer Versicheruug kann man natürlich hier in keiner Weise mehr
reden. Es ist einfach eine Verwirklichungsform des Grundsatzes der
öffentlichrechtlichen Billigkeitsentschädigung, die nach dem merk-
würdigen Umweg über die privatwirtschaftlichen Betriebe auf ihren:
eigentlichen Boden, dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, an-
gelangt ist, um hier besondere Ansprüche des Dienstpflichtigen aus
dem öffentlichen Dienstverhältnisse zur Entfaltung zu bringen“.
II. Der Anspruch des Dienstherrn auf Erfüllung der
öffentlichen Dienstpflicht ist nicht vermögensrechtlicher
Natur. Auch der Dienstbefehl, der etwa dazu verwendet wird,
die Herausgabe von Dienstsachen oder die Freistellung von Räumen
des Dienstgebäudes durchzusetzen *, zählt nicht in jenes Gebiet.
Insofern die Ansprüche des Dienstpflichtigen auf Gehalt und an-
dere Leistungen auf dem Boden des öffentlichen Vermögensrechts
sich bewegen, werden auch die Gegenansprüche des Dienst-
herrn auf Befreiung, Minderung und Zurückerstattung dahin zu
rechnen sein. Selbständige vermögensrechtliche Ansprüche gegen
seine Diener erwachsen ihm in der Gestalt, daß diese haftbar
gemacht werden können für die Vermögensnachteile, die ihr dienst-
liches Verhalten ihm bereitet, in Gestalt von Ersatz-
ansprüchen also.
Für die Beurteilung der Haftbarkeit kommt es vor allem
wieder darauf an, von welchem Boden aus man die Frage zu ent-
scheiden hat, ob nach öffentlichem oder nach bürgerlichem Recht;
je nachdem wird die Lösung eine verschiedene sein. Gerade hier
0 So Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908. Es ordnet zunächst in Art. 89
bis 100 die reichsrechtlich vorgeschriebene Unfallfürsorge für Beamte in staat-
lichen Betrieben und fügt dann in Art. 101 hinzu: „Die Vorschriften der Art. 89
bis 100 finden auch Anwendung, wenn Beamte in Ausübung des Dienstes in einem
reichsgesetzlich der Unfallversicherung nicht unterliegenden Betrieb oder Dienst-
zweig einen Unfall erleiden“. .
# Der Zusammenhang wird insbesondere noch dadurch betont, daß die
Fürsorge gewährt wird in Gestalt eines erweiterten Ruhegehalts: Bayr. Beamtenges.
Art. 89 Abs. 2.
2 Vgl. oben $ 45 Note 88,
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