Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 371 
Durch Landesgesetze ist die gleiche Einrichtung für die einen 
Landesbeamten im Dienste treffenden Unfälle eingeführt worden, 
um die Ruhegehaltsordnungen zu ergänzen *®. 
Überall handelt es sich bei dieser Unfallfürsorge des öffent- 
lichen Dienstes wie bei der allgemeinen Unfallversicherung um 
öffentlichrechtliche Ansprüche, für. welche die Zuständigkeit der 
Zivilgerichte nur besteht, soweit sie besonders angeordnet ist. Von 
einer Versicheruug kann man natürlich hier in keiner Weise mehr 
reden. Es ist einfach eine Verwirklichungsform des Grundsatzes der 
öffentlichrechtlichen Billigkeitsentschädigung, die nach dem merk- 
würdigen Umweg über die privatwirtschaftlichen Betriebe auf ihren: 
eigentlichen Boden, dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, an- 
gelangt ist, um hier besondere Ansprüche des Dienstpflichtigen aus 
dem öffentlichen Dienstverhältnisse zur Entfaltung zu bringen“. 
II. Der Anspruch des Dienstherrn auf Erfüllung der 
öffentlichen Dienstpflicht ist nicht vermögensrechtlicher 
Natur. Auch der Dienstbefehl, der etwa dazu verwendet wird, 
die Herausgabe von Dienstsachen oder die Freistellung von Räumen 
des Dienstgebäudes durchzusetzen *, zählt nicht in jenes Gebiet. 
Insofern die Ansprüche des Dienstpflichtigen auf Gehalt und an- 
dere Leistungen auf dem Boden des öffentlichen Vermögensrechts 
sich bewegen, werden auch die Gegenansprüche des Dienst- 
herrn auf Befreiung, Minderung und Zurückerstattung dahin zu 
rechnen sein. Selbständige vermögensrechtliche Ansprüche gegen 
seine Diener erwachsen ihm in der Gestalt, daß diese haftbar 
gemacht werden können für die Vermögensnachteile, die ihr dienst- 
liches Verhalten ihm bereitet, in Gestalt von Ersatz- 
ansprüchen also. 
Für die Beurteilung der Haftbarkeit kommt es vor allem 
wieder darauf an, von welchem Boden aus man die Frage zu ent- 
scheiden hat, ob nach öffentlichem oder nach bürgerlichem Recht; 
je nachdem wird die Lösung eine verschiedene sein. Gerade hier 
0 So Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908. Es ordnet zunächst in Art. 89 
bis 100 die reichsrechtlich vorgeschriebene Unfallfürsorge für Beamte in staat- 
lichen Betrieben und fügt dann in Art. 101 hinzu: „Die Vorschriften der Art. 89 
bis 100 finden auch Anwendung, wenn Beamte in Ausübung des Dienstes in einem 
reichsgesetzlich der Unfallversicherung nicht unterliegenden Betrieb oder Dienst- 
zweig einen Unfall erleiden“. . 
# Der Zusammenhang wird insbesondere noch dadurch betont, daß die 
Fürsorge gewährt wird in Gestalt eines erweiterten Ruhegehalts: Bayr. Beamtenges. 
Art. 89 Abs. 2. 
2 Vgl. oben $ 45 Note 88, 
  
94*
	        
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