5 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 9373
Dienststrafgewalt Mittel, eine unanständige Ersatzverweigerung un-
möglich zu machen 4°,
Unter den vom Gesetze geordneten öffentlichrechtlichen Haf-
tungen ragen überall hervor die aus dem Rechnungswesen
(unten n. 1); hier allein wird auch mit einer gewissen formalen
Strenge vorgegangen. Darüber hinaus pflegt auch bei vorhandener
Rechtsgrundlage die Haftung nur mit Schonung und Zurückhaltung
in Anspruch genommen zu werden",
In anderen Gebieten, vor allem in Preußen, hat sich im
Gegensatz dazu die alte privatrechtliche Grundauffassung von dieser
Haftpflicht noch erhalten. Dort wird jetzt noch in Theorie und
Praxis eine umfassende Haftung des Beamten den: Staate gegen-
über gegründet auf die besonderen Bestimmungen in A. L.R. II,
10 $ 88ff. Man tut dem A. L.R. nicht Unrecht, wenn man als
selbstverständlich ansieht, daß es diese Schadensersatzpflichten als
privatrechtliche gedacht hat‘. So wird es aber in der Tat jetzt
noch gemeint, auch wo man das Schuldverhältnis, der neuzeit-
lichen Wissenschaft zum Schein entgegenkommend, ein öffentlich-
reehtliches nennt.
Beamtenges. v. 24. Juli 1888 (Fassung v. 12. Aug. 1908) $ 76, Vollz.Verord. dazu
v. 10. Juli 1909 $ 78.
*° Auf diesen Weg verweist Herrfurth, Kassen- und Rechnungswesen
S. 280 unten.
#7 Schon v. Kreittmayr, Anmerk. z. Cod. Max. V cap. 24 $ 7 u.$ 8
macht den Unterschied zwischen der Haftung des Beamten „in Rechnungen“ einer-
seits und „in praestatione culpae“ überhaupt. Seydel, Bayr. St.R. I S. 606, sagt
von den späteren Bestimmungen: sie beziehen sich, „was die Staatsdiener anlangt,
nur auf die Haftung aus Rechnungsführung und Vermögensverwaltung“. Ins-
besondere war bis 1908 die Feststellung und Beitreibung im Verwaltungswege
(„Ersatzzuweisungsverfahren“) nur für derartige Sachen zugelassen oder üblich
(Reindl, Beamtenges. S. 145). Erst das Ges. v. 1908 hat hier verallgemeinert.
Auch jetzt ist aber die Meinung, daß von den dadurch eröffneten Möglichkeiten
kein allzu strenger Gebrauch zu machen ist: „Die Haftung des Beamten kann,
muß aber nicht in Anspruch genommen werden ... es kann in gewissen Fällen
von der Inanspruchnahme ganz abgesehen oder nur ein entsprechender Teil des
Schadens überbürdet werden“ (Reindl a. a. O. S. 746, 747). — Württemb. Verw.-
R.PfLGes. v. 16. Dez. 1876 Art. 2 Ziff. 2 hat die Rechnungssachen dadurch aus-
gezeichnet, daß das Defektenverfahren des R.B.G. übernommen wurde; für sie be-
stünde danach die Zulassung des Rechtswegs jetzt als Besonderheit: Bühler,
Zust. d. Zivilgerichte S. 166.
“ Das ergibt sich wohl auch schon daraus, daß die so geordnete Verant-
wortlichkeit des Beamten nicht bloß seinem Dienstherrn, sondern auch dem Dritten
gegenüber gelten soll, den er durch sein amtliches Verhalten geschädigt hätte:
Freund in Arch. f. öff. R. 1 S. 376.
“ E.G. z. B.G.B. Art. 80 hält solchen einzelstaatlichen Vorschriften, auch