376 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
zwar überall in gleicher Weise, ob er in Form eines Gesetzes fest-
gestellt wird oder nicht. Er begründet zunächst eine verfassungs-
rechtliche Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volks-
vertretung wegen etwaiger Überschreitung der bewilligten Aus-
gaben®*. Für die Minister werden diese Bestimmungen des Plans
zugleich unmittelbar Bestandteil ihrer Dienstpflicht, für jeden so-
weit es sein Fach angeht. Von ihnen aus ergeht dann an alle
Kassen- und Anweisungsämter die Mitteilung der sie betreffenden
Stücke (Spezialetats) auf dem Dienstwege und mit der Wirkung
eines Dienstbefehls, sich daran zu halten®®,
Dahinter steht dann eine scharfe Reehnungsaufsicht. Sie
wendet sich in erster Linie gegen die Kassebeamten, welche all-
jährlich eine Zusammenstellung der ganzen Geldbewegung ihrer
Kasse der prüfenden Oberbehörde vorzulegen haben unter Beifügung
der erforderlichen „Belege* an Anweisungen, Rechnungen der
Zahlungsempfänger, Quittungen. Der Schwerpunkt dieser Prüfung
liegt bei der Oberrechnungskammer, dem Rechnungshof, der für
diesen Zweck allen Rechnungspflichtigen des Staates zur obersten
Dienstbehörde bestellt ist. Die Vorlage einer in gehöriger Form
aufgestellten und mit Belegen ausgestatteten Rechnung, sowie die
Erteilung weiterer Auskunft über die Erinnerungen („Monita“)
wird nötigenfalls mit Ordnungsstrafen erzwungen. Führt die Prü-
fung zu einer endgültigen Bemängelung, so wird die Entlastung
verweigert. Der Rechnungspflichtige hat seiner Pflicht nicht
Genüge getan.
Dieses Prüfungsverfahren zieht weitere Kreise. Es erstreckt
Sich von selbst auch auf die Rechtmäßigkeit der von den Anweisungs-
heamten ausgestellten Anweisungen und die etwa diesen zur Last
fallende Verantwortlichkeit. Die allgemeinen Dienstvorgesetzten
aller beteiligten Beamten werden von den Beanstandungen in
Kenntnis gesetzt, so daß disziplinarisches Einschreiten
sich daran knüpfen kann. Die Volksvertretung erhält einen Bericht,
um ihn bei ihrer Prüfung der Staatsrechnungen zu verwerten;
das kann zur Grundlage einer Ministeranklage werden.
Außerdem kommen Ersatzansprüche des Staates dabei in
Frage. Sie richten sich gegen alle sonst etwa in Betracht kommenden
Beamten nach den vorhin erörterten, nicht scharf zugreifenden
(srundsätzen. Nur für die Kassebeamten und die ihnen gleich-
» Vgl. oben Note 6.
8° Ö. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 92 fi.