Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

376 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
zwar überall in gleicher Weise, ob er in Form eines Gesetzes fest- 
gestellt wird oder nicht. Er begründet zunächst eine verfassungs- 
rechtliche Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volks- 
vertretung wegen etwaiger Überschreitung der bewilligten Aus- 
gaben®*. Für die Minister werden diese Bestimmungen des Plans 
zugleich unmittelbar Bestandteil ihrer Dienstpflicht, für jeden so- 
weit es sein Fach angeht. Von ihnen aus ergeht dann an alle 
Kassen- und Anweisungsämter die Mitteilung der sie betreffenden 
Stücke (Spezialetats) auf dem Dienstwege und mit der Wirkung 
eines Dienstbefehls, sich daran zu halten®®, 
Dahinter steht dann eine scharfe Reehnungsaufsicht. Sie 
wendet sich in erster Linie gegen die Kassebeamten, welche all- 
jährlich eine Zusammenstellung der ganzen Geldbewegung ihrer 
Kasse der prüfenden Oberbehörde vorzulegen haben unter Beifügung 
der erforderlichen „Belege* an Anweisungen, Rechnungen der 
Zahlungsempfänger, Quittungen. Der Schwerpunkt dieser Prüfung 
liegt bei der Oberrechnungskammer, dem Rechnungshof, der für 
diesen Zweck allen Rechnungspflichtigen des Staates zur obersten 
Dienstbehörde bestellt ist. Die Vorlage einer in gehöriger Form 
aufgestellten und mit Belegen ausgestatteten Rechnung, sowie die 
Erteilung weiterer Auskunft über die Erinnerungen („Monita“) 
wird nötigenfalls mit Ordnungsstrafen erzwungen. Führt die Prü- 
fung zu einer endgültigen Bemängelung, so wird die Entlastung 
verweigert. Der Rechnungspflichtige hat seiner Pflicht nicht 
Genüge getan. 
Dieses Prüfungsverfahren zieht weitere Kreise. Es erstreckt 
Sich von selbst auch auf die Rechtmäßigkeit der von den Anweisungs- 
heamten ausgestellten Anweisungen und die etwa diesen zur Last 
fallende Verantwortlichkeit. Die allgemeinen Dienstvorgesetzten 
aller beteiligten Beamten werden von den Beanstandungen in 
Kenntnis gesetzt, so daß disziplinarisches Einschreiten 
sich daran knüpfen kann. Die Volksvertretung erhält einen Bericht, 
um ihn bei ihrer Prüfung der Staatsrechnungen zu verwerten; 
das kann zur Grundlage einer Ministeranklage werden. 
Außerdem kommen Ersatzansprüche des Staates dabei in 
Frage. Sie richten sich gegen alle sonst etwa in Betracht kommenden 
Beamten nach den vorhin erörterten, nicht scharf zugreifenden 
(srundsätzen. Nur für die Kassebeamten und die ihnen gleich- 
» Vgl. oben Note 6. 
8° Ö. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 92 fi.
	        
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