Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 379 
Vertragsteil dafür angesehen werden muß, die Gefahr solcher 
Schädigungen selbst übernommen zu haben. Das Deliktsrecht kommt 
also hier nicht zu Wort *®, 
Stand dagegen der Schädiger zu dem Beschädigten im öffent- 
lichen Dienstpflichtverhältnis, so ist zu unterscheiden 
Zunächst wird ja die Anwendbarkeit von $ 823ff. auf die 
außerdienstlich verursachte Schädigung hier geradeso statt- 
finden, wie hinter dem zivilrechtlichen Dienstverhältnis. Es ist 
klar, daß die dem Beamten, dem Soldaten obliegende Verpflichtung 
zu besonderer Treue und Hingabe bei der Frage des Verschuldens 
auch in diesem Falle nicht unberücksichtigt bleiben wird; ähnliches 
trifft aber auch bei zivilrechtlichen Dienstverhältnissen zu. 
Für die Schadenstiftung im Dienst wird diese Deliktshaftung 
durch die besonderen dienstrechtlichen Ordnungen hier grund- 
sätzlich ebenso verdrängt werden wie beim zivilrechtlichen Dienst- 
verhältnis. Sie behält aber, je nachdem, wie es mit den dienst- 
rechtlichen Ordnungen steht, einen größeren oder geringeren 
Einfluß: 
— Ist die Haftung, wie in den süddeutschen Staaten, grund- 
sätzlich geordnet als ein Ausfluß des Öffentlichrechtlichen Dienst- 
verhältnisses (oben Note 45), dann ist das Zivilrecht mit allen 
seinen Bestimmungen über Schadensersatzpflicht, vertragliche wie 
außervertragliche, unanwendbar gemacht. 
— Wo die aus dem Dienstverhältnisse fließende Ersatzpflicht 
zivilrechtlich geordnet ist, wie in Preußen (oben Note 48 u. 49), 
ist sie als vertragliche angesehen, die als solche das Deliktsrecht 
ausschließt gemäß allgemeinen Grundsätzen. Immerhin wird dieses 
hier noch leichter herangezogen werden, um bei der schonenden 
Handhabung der Haftungsansprüche, die auch hier gilt, das Mindest- 
maß zu liefern. Da man doch einmal auf dem Boden des Zivil- 
rechts steht, greift man statt zu den vertragsrechtlichen, ganz 
leicht zu den deliktsrechtlichen Bestimmungen, als wären sie ein 
besonderer, engerer Kreis von jenen ®, 
  
  
62 Eine Streitfrage. Planck, Kom. z. B.G.B. II Vorbem. zu Tit. XXV. 
Ziff. U; Endemann, Einf. I $ 200; Oertmann, Schuldverhältnisse, Vorbem. 
zu $ 823 ff. Ziff. 5. Die dort gemachte Unterscheidung, ob der Schaden nur an- 
Iäßlich oder in Ausführung des Vertragsverhältnisses angerichtet worden ist, 
dürfte zutreffend sein; wir haben hier nur den letzteren Fall im Auge. Ähnlich 
auch Windscheid-Kipp, Pand. II S. 950 Note Ic. 
es So läßt O. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158, für preußische Beamte 
in der Rheinprovinz die Art. 138% u. 1383 des c. civ. gelten (des nbligations qui
	        
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