$ 46. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse. 379
Vertragsteil dafür angesehen werden muß, die Gefahr solcher
Schädigungen selbst übernommen zu haben. Das Deliktsrecht kommt
also hier nicht zu Wort *®,
Stand dagegen der Schädiger zu dem Beschädigten im öffent-
lichen Dienstpflichtverhältnis, so ist zu unterscheiden
Zunächst wird ja die Anwendbarkeit von $ 823ff. auf die
außerdienstlich verursachte Schädigung hier geradeso statt-
finden, wie hinter dem zivilrechtlichen Dienstverhältnis. Es ist
klar, daß die dem Beamten, dem Soldaten obliegende Verpflichtung
zu besonderer Treue und Hingabe bei der Frage des Verschuldens
auch in diesem Falle nicht unberücksichtigt bleiben wird; ähnliches
trifft aber auch bei zivilrechtlichen Dienstverhältnissen zu.
Für die Schadenstiftung im Dienst wird diese Deliktshaftung
durch die besonderen dienstrechtlichen Ordnungen hier grund-
sätzlich ebenso verdrängt werden wie beim zivilrechtlichen Dienst-
verhältnis. Sie behält aber, je nachdem, wie es mit den dienst-
rechtlichen Ordnungen steht, einen größeren oder geringeren
Einfluß:
— Ist die Haftung, wie in den süddeutschen Staaten, grund-
sätzlich geordnet als ein Ausfluß des Öffentlichrechtlichen Dienst-
verhältnisses (oben Note 45), dann ist das Zivilrecht mit allen
seinen Bestimmungen über Schadensersatzpflicht, vertragliche wie
außervertragliche, unanwendbar gemacht.
— Wo die aus dem Dienstverhältnisse fließende Ersatzpflicht
zivilrechtlich geordnet ist, wie in Preußen (oben Note 48 u. 49),
ist sie als vertragliche angesehen, die als solche das Deliktsrecht
ausschließt gemäß allgemeinen Grundsätzen. Immerhin wird dieses
hier noch leichter herangezogen werden, um bei der schonenden
Handhabung der Haftungsansprüche, die auch hier gilt, das Mindest-
maß zu liefern. Da man doch einmal auf dem Boden des Zivil-
rechts steht, greift man statt zu den vertragsrechtlichen, ganz
leicht zu den deliktsrechtlichen Bestimmungen, als wären sie ein
besonderer, engerer Kreis von jenen ®,
62 Eine Streitfrage. Planck, Kom. z. B.G.B. II Vorbem. zu Tit. XXV.
Ziff. U; Endemann, Einf. I $ 200; Oertmann, Schuldverhältnisse, Vorbem.
zu $ 823 ff. Ziff. 5. Die dort gemachte Unterscheidung, ob der Schaden nur an-
Iäßlich oder in Ausführung des Vertragsverhältnisses angerichtet worden ist,
dürfte zutreffend sein; wir haben hier nur den letzteren Fall im Auge. Ähnlich
auch Windscheid-Kipp, Pand. II S. 950 Note Ic.
es So läßt O. Schwarz, Form. Fin.Verw. S. 158, für preußische Beamte
in der Rheinprovinz die Art. 138% u. 1383 des c. civ. gelten (des nbligations qui