Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

5 47. Gemeine Lasten. 383 
findet. Die jedem Gemeinwesen, Gemeinde, Kreis, Provinz, zu- 
gewiesenen Angelegenheiten bilden für dieses, sofern es dafür 
aufzukommen hat, eine ihm obliegende Last, eine Selbst- 
verwaltungslast, Gemeindelast, Kreislast, Provinzlast. Im 
Gegensatze dazu bleibt dann das, was übrig ist von Öffentlichen 
Angelegenheiten, Staatslast. Diese Angelegenheiten können 
allerdings als Arten von Öffentlichen Unternehmungen oder als 
bestimmte einzelne Öffentliche Unternehmungen bezeichnet sein 
(Schulen, Armenwesen, Straßenwesen usw... Aber das Wort Last 
bedeutet dabei keine Untertanenpflicht, sondern eine 
Aufgabenverteilung zwischen den geborenen Trägerschaften 
öffentlicher Verwaltung. Diese Art von Last gehört also abermals 
nicht zu den hier zu betrachtenden Leistungen, sondern wird in 
der Lehre von den juristischen Personen des Öffentlichen Rechts 
ihren Platz finden® — 
Daß sie eine dem Bedürfniseinesbestimmten öffent- 
lichen Unternehmens angepaßte Leistung des Unter- 
tanen zum Inhalt hat, das gibt unserer öffentlichen Last ihre Eigen- 
art gegenüber den obrigkeitlich auferlegten Verpflichtungen, von 
welchen bis hierher die Rede war. 
Damit ist vor allem der Unterschied gegeben gegenüber den 
Pflichten, welche die Polizeigewalt auferlegt: diese erläßt ja 
nicht bloß Verbote, sondern auch Gebote, welche den Einzelnen zu 
entsprechender Tätigkeit nötigen; aber das läuft dann immer nur auf 
das eine große Polizeiziel hinaus, daß der in Anspruch Genommene 
nicht stört®; irgendwelche Nützlichkeiten braucht er nicht zu 
stiften. Hier aber handelt es sich um solche: ein Bedürfnis des 
öffentlichen Unternehmens soll durch die Leistung befriedigt werden. 
Der Gegenstand der Leistung kann seiner Art nach 
verschieden bestimmt sein: Geld, Sachen zu Gebrauch oder Ver- 
brauch, Dienste. Dabei tritt dann eine gewisse Verwandtschaft 
zutage mit Inanspruchnahmen entsprechenden Inhalts, wie sie in 
2 Vgl. unten $ 58, III n. 1. — Bemerkenswert der Doppelsinn des Wortes 
„Polizeilast“ in der preußischen Rechtssprache: es kann bedeuten die Kosten 
von Polizeiverwaltung und Polizeieinrichtungen, welche der Staat oder die Ge- 
meinde oder der Gutsherr zu tragen hat (Foerstemann, PolizeiR. S. 93 ff.; 
Friedrich in Stier-Somlo, Handb. d. kom. Verf.- u. VerwR. in Pr., Bd. II 
$ 64), und kann bedeuten eine von der „Polizeibehörde“ zu erzwingende Pflicht 
zur Leistung für öffentliche Zwecke (v. Bitter, Handwörterb. I S. 874), Das 
letztere kann zugleich eine öffentliche Last in dem hier zu behandelnden Sinne 
sein. Vgl. unten 8 61 Note 13 u. 14. 
° Vgl. oben Bd. I S. 234.
	        
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