384 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
den schon behandelten Rechtsinstituten sich darstellen. Immer
bietet sich aber ein wesentlicher Punkt, in welchem die öffentliche
Last gegenüber dem äußerlich nahestehenden Institut sich scharf
abgrenzt.
Geht sie auf eine Geldleistung, so! liegt es nahe, an eine
Steuerauflage zu denken. Dieser fehlt aber alles, was ihr das
Gepräge geben würde eines bestimmten Unternehmens, für dessen
Bedürfnis die Leistung bestimmt sein soll. Auch bei der Gebühr
ist es so. Nur der Beitrag trägt eine solche rechtliche Kenn-
zeichnung an sich, sofern diese Geldzahlungspflicht sich rechtlich
begründet und bemißt nach einem besonderen Verhältnisse, durch
das der Zahler berufen erscheint, für den Bestand des öffentlichen
Unternehmens, für das er den Beitrag zahlen soll, aufzukommen
nach dem Maße des Bedürfnisses dieses Unternehmens. Darum
zählen die Beiträge, die öffentlichrechtlicherweise auferlegten
wenigstens, allerdings zu unseren Öffentlichen Lasten *.
Geht sie auf Gewährung von Sachen, so wird der Vergleich
mit der Enteignung herausgefordert, vielleicht wäre auch eine
Verwandtschaft mit der einen oder anderen öffentlichrecht-
lichen Eigentumsbeschränkung zu finden. Die alte Lehre
vom „Zwangskauf“ verstärkte die Ähnlichkeit. Wie aber diese
Rechtsinstitute wirklich gestaltet sind, bedeuten sie dinglich
wirkeudeEingriffeeines Verwaltungsaktes, diemit Leistungs-
pflichten, die dem Enteigneten auferlegt würden und zu deren
Erfüllung der Staat die Sache bekommt, nichts zu tun haben.
Bei der öffentlichen Last handelt es sich gerade immer um solche
Verbiudlichkeiten des Belasteten; ein dingliches Recht an der
Sache könnte erst durch die freiwillige oder gezwungene Erfüllung
entstehen; in wichtigen Fällen der Last auf Sachgewährung ent-
steht es auch dann nicht. Auf die äußerliche tatsächliche Ver-
fügungsgewalt über die Sache kommt hier alles an. Der Eigentums-
übergang ist jedenfalls so sehr ein nebensächlicher Punkt, daß man
sich das ganze Rechtsinstitut denken könnte ohne ihn. Die Gesetze
halten es gar nicht für nötig ihn hervorzuheben >.
* Vgl. oben Bd. IS. 330 f. In ähnlicher Weise will auch Neumann, Die
Steuer S. 325, gegenüber den Steuern und den Gebühren die Beiträge abgrenzen.
Aber nicht alle öffentliche Lasten sind Beiträge und nicht alle Beiträge sind
öffentliche Lasten. Das Nähere unten $ 48 Note 1.
® Ein mehr äußerlicher, aber keineswegs bloß zufälliger Unterschied ist der,
daß die Enteignung nur auf unbewegliches, die Last vorzugsweise auf be-
wegliches Gut geht. (Vgl. oben $ 33 Eing.) Ich sage: kein bloß zufälliger;