Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

392 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
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welchem auch die Durchführung einer öffentlichen Last sich dar- 
stellen könnte. Genauer betrachtet ist es etwas ganz anderes: Die 
gesetzliche Grundlage fehlt; eine Lastpflicht wird nicht begründet, 
ebensowenig ein Recht an der in Anspruch genommenen Sache; 
das Zugreifen der öffentlichen Gewalt wird in keinerlei Rechts- 
gewand gekleidet. Erst im Falle des Widerstandes merkt man, 
daß sie es ist. Zu unserem Rechtsinstitut ist diese Erscheinung 
nicht zu rechnen '®. 
2. Der Rechtssatz, welcher der öffentlichen Last zugrunde liegt, 
läßt sie niemals von selbst entstehen und als unmittelbare 
Wirkung der Erfüllung des äußeren Tatbestandes, ex lege. Es 
bedarf vielmehr stets erst noch einer Willensäußerung im 
Namen des öffentlichen Unternehmens, für das die Leistung in 
Anspruch genommen werden soll. Erst durch die Kundgabe der 
Willensäußerung im einzelnen Fall und gegenüber dem zu Ver- 
pflichtenden kommt die Lustpflicht zustande. Der Rechtssatz selbst 
erzeugt zunächst nur eine Verpflichtbarkeit für einen mehr 
oder weniger weitgezogenen Kreis, innerhalb dessen jene Willens- 
Außerung den Pflichtigen und seine Leistung genauer zu bestimmen 
hat!®, 
16 Der wichtigste Fall dieser Art ist die Kriegsnot. Man glaube doch 
nicht, daß mit dem Gesetz über die Kriegsleistungen alles zum Abschluß gebracht 
ist, was der Staat von seinen Volksgenossen im Kriegsfalle zu fordern imstande 
ist; es wird nicht viel weniger sein, als was der feindlichen Bevölkerung zugemutet 
wird. Zu untersuchen, „wieweit Militärbefehlshaber aus militärpolizeilichen (!) 
Rücksichten zur Vernichtung von Privateigentum ermächtigt gewesen sind“ 
(Foerstemann, PolizeiR. S. 463), ist dann überhaupt keine verwaltungsrecht- 
liche Frage mehr. Vgl. oben Bd. IS. 10. — Aber auch sonst läßt sich dieses 
Notrecht nicht im voraus erledigend ordnen. Wenn Eger, Enteignungsges. I 
S. 564, die Fälle des öffentlichen Notstandes allgemein mit der Bemerkung ver- 
sieht, „für welche bezügliche Bestimmungen gänzlich fehlen und de lege ferenda 
dringend notwendig erscheinen“, so liegt es wohl in der Natur der Sache, daß 
dieser Wunsch nie ganz erfüllt werden wird. 
1% Quartierleistungsges. $ 4: „Der Bund ist berechtigt, die Beschaffung der 
Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in An- 
spruch zu nehmen“. Dazu $$ 5 u. 11. Entsprechend Kriegsleistungsges. $ 3 Ziff. 1, 
$ 6 Abs. 1, $ 4 Abs. 3. Rechtlich gleichwertig Friedensleistungsges. $ 3: „Zur 
Stellung von Vorspann sind alle Besitzer von Zugtieren und Wagen verpflichtet“. 
Mehr als eine Verpflichtbarkeit ist damit zunächst nicht gegeben, namentlich ist 
noch kein Grundstück dadurch rechtlich berührt, so wenig wie durch Preuß. Ent- 
eignungsges. $ 1: „Das Grundeigentum kann aus Gründen des öffentlichen Wohles 
entzogen oder beschränkt werden“. Quartierleistungsges. $ 8 bestimmt: „Die Ver- 
pflichtung zur Gewährung der Quartierleistung tritt in den einzelnen Fällen in 
Wirksamkeit: 1. in der Garnison durch Requisition der militärischen Kommando-
	        
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