Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 47. Gemeine Lasten. 393 
Die Willensäußerung kann aber in rechtlicher Hinsicht von 
verschiedener Natur sein, und zwar ergibt sich hier von selbst der 
Gegensatz, ob es sich um eine die Steuer ersetzende Natural- 
leistung (Fronen) handelt oder die Lastpflicht deshalb in Anspruch 
genommen wird, weil diese Leistung, so wie sie ist, für das Unter- 
nehmen Unentbehrlichkeit besitzt (vgl. oben S. 391). 
Im ersteren Fall richtet sich die Heranziehung der Einzelnen 
nach dem Vorbild der Steuer und zwar der direkten Steuer, welcher 
die Maßregel ja, von dem unmittelbaren Zusammenhange mit dem 
öffentlichen Unternehmen abgesehen, nahe verwandt ist. Die Obrig- 
keit, die dem Unternehmen vorsteht, spricht eine Veranlagung 
aus, einen Verwaltungsakt oder vielmehr eine Zusammenfassung 
von Verwaltungsakten, die jedem bestimmen, was für ihn in bezug 
auf zu erfüllende Lastpflicht Rechtens sein soll. Das wird eröffnet 
in den Formen, wie Verwaltungsakte eröffnet werden, und Rechts- 
mittel sind dagegen zulässig in der gleichen Weise wie gegen 
Veranlagung zu direkten Steuern !". 
behörde usw.“. Verpflichtet ist aber gemäß 3 5 Abs. 1 zunächst nur die Gemeinde. 
Diese macht nach Abs. 2 die „Unterverteilung“, und jetzt erst entstehen „Ver- 
bindlichkeiten“ der Quartierträger ($ 10). 
Aus der Eingangs wiedergegebenen Fassung des $ 4 hat man Anlaß genommen, 
hier von einer „Reallast“ zu sprechen, die „auf allen benutzbaren Baulichkeiten 
im Reiche liegt“ (Laband, St.R. IV S. 263), oder zu sagen: „Die Quartierlast 
haftet auf der Wohnung und ist in diesem Sinne eine Reallast* (G. Meyer- 
Dochow, V.R. $209 n 1). Bei den Beratungen des Gesetzes im Nordd. Reichs- 
tag hat Miquel diesen Ausdruck gebraucht (Sten. Ber. 1868, 18.275) Twesten 
hat dagegen Verwahrung eingelegt, da ja jeder verpflichtet sei, der geeignete 
Räumlichkeiten besitze und am Rhein die Last nach Maßgabe der Kommunal- 
steuer verteilt werde (a. a. O. S.279; das geschieht jetzt noch vielfach, z. B. in 
Leipzig, für die Einquartierung im Kriegsfall wenigstens: der Pflichtige, der 
keine Wohnung hat, mag dann sehen, wie er das (Quartier auftreibt). Miquel 
erwiderte: er habe eine Reallast nur erblickt „in dem Verhältnis der ver- 
pflichteten Gebäude dem Bunde gegenüber“ (a. a. O. S. 284), und Meyer- 
Thorn schloß den Streit mit der Erläuterung: es sei „eine Last der einzelnen 
benutzbaren Räume; denn das ist — wenn ich mich so ausdrücken darf — das 
Steuerobjekt“ (a. a. O. S. 285). Mir scheint der Name Reallast hier wieder ein- 
mal lediglich dekorative Bedeutung zu haben. 
11 Über diese oben Bd. I S. 333. Damit zu vergleichen Preuß. Kom. Abg.- 
Ges. $ 69: „Dem Abgabenpflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) 
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu. 
Immer steht hinter dieser Veranlagung die Gemeindebehörde; die Kundgabe des 
Beschlusses, der die Hand- und Spanndienste auferlegt, kann dem Einzelnen auch 
durch „Botenansage“ zugehen, da das Gesetz Schriftlichkeit nicht fordert (0.V.G. 
4. Okt. 1907; Entsch. LI S. 156). Das ist die Regel für alle Verwaltungsakte
	        
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