34 Das öffentliche Sachenrecht.
Handelt es sich um öffentliche Sachen eines anderen Subjektes
öffentlicher Verwaltung, einer Gemeinde, eines beliehenen Unter-
nehmers, so kann den staatlichen Stellen ein Eingriffsrecht,. um so
zu verfügen, möglicherweise zustehen kraft gesetzlicher Aufsichts-
gewalt oder kraft besonderen Vorbehalts bei derVerleihung,
welche der Eisenbahngesellschaft, Straßenbaugesellschaft seinerzeit
erteilt ward. Die Rechtsordnung der öffentlichen Sachen
belastet diese auch abgesehen davon mit einer gewissen allgemeinen
Nachgiebigkeit für wichtige Öffentliche Zwecke (vgl. unten :$ 36
Note 13). Alles das kommt bei der Zulassung des Unternehmens
zur Enteignung, möglicherweise auch erst bei den genaueren Ver-
handlungen über den Enteignungsausspruch zur Geltung und Wirk-
samkeit und dient wieder dazu, die betroffenen Öffentlichen Sachen
ihrer Unzugänglichkeit zu entkleiden *,
Wo solche Vereinfachungen nicht gegeben sind, kommt es auf
die Zustimmung des Herrn der öffentlichen Sache an, ob die
Enteignung rechtlich möglich wird ‘oder nicht. Auch sie kann
formlos geschehen. Die Verwaltungen verstehen sich leicht unter-
einander. Die ganze Rechtsfrage taucht erst auf, wenn es sich um
verschiedene Subjekte öffentlicher Verwaltung handelt, die sich
gegenüberstehen, ohne daß das eine über das andere Gewalt hätte
in diesem Punkt, und nun der zu enteignende Herr der öffentlichen
Sache widerspricht. In. diesem Falle gibt es kein Abwägen und
Ausweichen, sondern das Nein des Eigentümers entscheidet schlecht-
hin. Ein Sondergesetz schlüge natürlich immer durch; auch können
hier Zuständigkeiten höherer Behörden gegeben sein, um die ver-
weigerte Zustimmung des Eigentümers zu erzwingen. Das ist mit
den grundsätzlichen Gesichtspunkten wohl vereinbar #,
+1 Es kommt hier namentlich auch das mit einem öffentlichen Eisenbahn-
unternehmen verbundene Wegeverlegungsrecht in Erage, das durch die eisenbahn-
hoheitliche Genehmigung des Planes wirksam gemacht wird; darüber Arch. f. öf. R.
XV 5.514 ff. — Nach Layer, Prinz. d. Ent. S. 595 Note 1, „ist die im höheren
öffentlichen Interesse erzwungene Auflassung bereits Enteignung“. Allein
die Auflassung (Einziehung) entzieht kein Eigentum, läßt im Gegenteil privat-
rechtliches Eigentum erst erscheinen; sie kann nur Vorbereitung der Enteignung
sein, von dieser selbst begrifflich stets wohl unterscheidbar; vgl. unten $ 36, III.
#2 Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung als eine Frage ihrer Gültig-
keit kann besonders bedeutsam werden, wenn die zu enteignende öffentliche Sache
dem Reiche gehört. Diesem gegenüber besteht keine aufsichtsrechtliche Gewalt
der bundesstaatlichen Stellen, um seine mangelnde Zustimmung zu ergänzen und
gegenüber der wichtigsten Art von öffentlichen Sachen, um die es sich hier handelt,
kommt auch jene oberste Ordnungsgewalt über das Wegewesen nicht in Betracht: