Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

34 Das öffentliche Sachenrecht. 
Handelt es sich um öffentliche Sachen eines anderen Subjektes 
öffentlicher Verwaltung, einer Gemeinde, eines beliehenen Unter- 
nehmers, so kann den staatlichen Stellen ein Eingriffsrecht,. um so 
zu verfügen, möglicherweise zustehen kraft gesetzlicher Aufsichts- 
gewalt oder kraft besonderen Vorbehalts bei derVerleihung, 
welche der Eisenbahngesellschaft, Straßenbaugesellschaft seinerzeit 
erteilt ward. Die Rechtsordnung der öffentlichen Sachen 
belastet diese auch abgesehen davon mit einer gewissen allgemeinen 
Nachgiebigkeit für wichtige Öffentliche Zwecke (vgl. unten :$ 36 
Note 13). Alles das kommt bei der Zulassung des Unternehmens 
zur Enteignung, möglicherweise auch erst bei den genaueren Ver- 
handlungen über den Enteignungsausspruch zur Geltung und Wirk- 
samkeit und dient wieder dazu, die betroffenen Öffentlichen Sachen 
ihrer Unzugänglichkeit zu entkleiden *, 
Wo solche Vereinfachungen nicht gegeben sind, kommt es auf 
die Zustimmung des Herrn der öffentlichen Sache an, ob die 
Enteignung rechtlich möglich wird ‘oder nicht. Auch sie kann 
formlos geschehen. Die Verwaltungen verstehen sich leicht unter- 
einander. Die ganze Rechtsfrage taucht erst auf, wenn es sich um 
verschiedene Subjekte öffentlicher Verwaltung handelt, die sich 
gegenüberstehen, ohne daß das eine über das andere Gewalt hätte 
in diesem Punkt, und nun der zu enteignende Herr der öffentlichen 
Sache widerspricht. In. diesem Falle gibt es kein Abwägen und 
Ausweichen, sondern das Nein des Eigentümers entscheidet schlecht- 
hin. Ein Sondergesetz schlüge natürlich immer durch; auch können 
hier Zuständigkeiten höherer Behörden gegeben sein, um die ver- 
weigerte Zustimmung des Eigentümers zu erzwingen. Das ist mit 
den grundsätzlichen Gesichtspunkten wohl vereinbar #, 
+1 Es kommt hier namentlich auch das mit einem öffentlichen Eisenbahn- 
unternehmen verbundene Wegeverlegungsrecht in Erage, das durch die eisenbahn- 
hoheitliche Genehmigung des Planes wirksam gemacht wird; darüber Arch. f. öf. R. 
XV 5.514 ff. — Nach Layer, Prinz. d. Ent. S. 595 Note 1, „ist die im höheren 
öffentlichen Interesse erzwungene Auflassung bereits Enteignung“. Allein 
die Auflassung (Einziehung) entzieht kein Eigentum, läßt im Gegenteil privat- 
rechtliches Eigentum erst erscheinen; sie kann nur Vorbereitung der Enteignung 
sein, von dieser selbst begrifflich stets wohl unterscheidbar; vgl. unten $ 36, III. 
#2 Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung als eine Frage ihrer Gültig- 
keit kann besonders bedeutsam werden, wenn die zu enteignende öffentliche Sache 
dem Reiche gehört. Diesem gegenüber besteht keine aufsichtsrechtliche Gewalt 
der bundesstaatlichen Stellen, um seine mangelnde Zustimmung zu ergänzen und 
gegenüber der wichtigsten Art von öffentlichen Sachen, um die es sich hier handelt, 
kommt auch jene oberste Ordnungsgewalt über das Wegewesen nicht in Betracht:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.