Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

3096 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
welchem die einzelnen Beteiligten belastbar sein sollen ®®. Inner- 
halb dieses Maßes wird aber dann auch hier die Lastpflicht nicht 
durch obrigkeitlichen Spruch festgesetzt, der Kataster liefert keine 
Liste von verpflichtenden Verwaltungsakten, aus welcher jedem 
Einzelnen der ihn betreffende Teil kundgemacht würde?®: ihm. 
widerfährt auch hier nichts als die einfache Aufforderung, zu leisten. 
3. Die Erfüllung, der mit der Anforderung zur Geltung ge- 
brachten Leistungspflicht ist gesichert durch Strafdrohung und 
Zwang. Die Formen dieser Sicherungsmittel entsprechen den bei 
polizeilichen Pflichten verwendeten (Bd. I $8 23 u. 24), mit welchen 
sie deshalb gerne einfach zusammengeworfen werden. Allein um 
Polizei handelt es sich bei den hier zu gewährenden Vorteilen in 
keiner Weise. 
Deshalb sind insbesondere die allgemeinen Ermächtigungen zu 
rechtssatzmäßigen Strafdrohungen für polizeiliche Zwecke hier 
nicht anwendbar. Es muß ein selbständiges Gesetz oder eine 
besondere gesetzliche Ermächtigung dafür nachgewiesen werden. 
Dabei kann davon ausgegangen werden, daß es keineswegs selbst- 
verständlich ist, daß die Nichterfüllung der Lastpflicht überall auch 
unter Straffolgen gestellt sei. Je nachdem ist die Zwangsdurch- 
setzung der Lastpflicht allein schon geeignet, das Öffentliche Unter- 
nehmen hinreichend sicherzustellen, daß es erhält, was es erhalten 
soll; dabei wird auch der Gezwungene von seinem Mangel an 
Bürgersinn so viel Nachteil haben, daß die Gerechtigkeit keine 
weitere Sühne verlangt ®. 
Wo eine rechtssatzmäßige Strafbestimmung gegeben ist, wird 
die Verhängung der Strafe den ordentlichen Gerichten zu- 
stehen, wiederum nach Vorbild der Polizeistrafe.. Dabei findet 
„notwendig eine Nachprüfung statt, ob die angeblich verletzte Last- 
»* Mit Rücksicht auf diese Rechtswirkung ist hier ein Einspruchsverfahren 
eröffnet für die Militärbehörde einerseits und „die übrigen Interessenten“ anderer- 
seits. Die Wirkung des Gesetzes wird hierdurch nach oben begrenzt, so daß 
möglicherweise die gesetzliche „Leistungsfähigkeit“ geringer ist als die tatsäch- 
liche (Instr. v. 31. Dez. 1868 $ 8 Abs. 1). Das Umgekebrte würde der Militär- 
behörde nichts helfen. Daher war die Regierung dieser Einrichtung abgeneigt 
(Nordd. Reichstag 1868, Sten. Ber. I S. 277). 
2% Vgl. oben Bd. I S. 336, 337 u. Note 8. 
”* Vgl. oben Bd. I S. 269 f. und hier oben Note 12. 
?* So enthalten die Reichsgesetze über Quartierleistung, über Friedens- 
leistungen und über Kriegsleistungen mancherlei Lastpflichten, und nur eine davon 
ist durch Straf drohung geschützt: die Pferdeaushebung nach Kriegsleistungsges. 
3 27. Bei den anderen geht es auch ohne das.
	        
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