398 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Die Durchsetzung der Lastpflicht mittels obrigkeitlichen
Zwanges wird ja gern wieder einfach als eine Art der polizei-
lichen Zwangsvollstreckung (oben Bd. I $ 24) behandelt.
Das ist sie ihrer Natur nach nicht, selbst wenn sie sich in gleichen
Formen bewegt. Wir begegnen aber auch ausgeprägten Seiten-
stücken dessen, was wir dort unmittelbaren Zwang nannten
(oben Bd. I $ 25), insofern eben hier die Voraussetzung eines zu
vollstreckenden Verwaltungsaktes nicht von vornherein gegeben ist
und auch nicht immer erst nachgeholt zu werden braucht. Über-
dies wird hier, sofern es sich um Wegnahme oder Pfändung be-
weglicher Sachen handelt, vielfach auch das Vorbild des Finanz-
zwanges, namentlich der administrativen Zwangsbeitreibung (Bd. I
S. 890, 391) maßgebend.
Vonden einzelnen Zwangsmitteln steht dasder Ungehorsams-
strafe insofern auch hier zur Verfügung, als diese ja eine Aus-
stattung nicht bloß der Polizeibehörde, sondern der Amtsgewalt
überhaupt sein will (Bd. I S. 285). Da die Lastpflicht, auch wo sie
auf ein Tun geht, regelmäßig nicht durch einen obrigkeitlichen
Befehl auferlegt wird, dessen Mißachtung allein diese Strafe an-
wendbar macht, so müßte gegebenenfalls ein solcher Befehl seitens
der dem Unternehmen vorstehenden Behörde erst erlassen werden.
Das macht dieses Zwangsmittel hier etwas schwerfällig.
Die Ersatzvornahme dagegen ist ein der vertretbaren
Lastpflicht ganz besonders angemessenes Zwangsmittel. Bei den
lastmäßigen Gemeindediensten (Fronen) ist es schon im Wesen
dieser Einrichtung gegeben: sie stehen als erleichternde Form an
Stelle einer Geldleistung, eines entsprechenden Steuerbetrags. Die
Last ist deshalb von vornherein so geordnet, daß der Nichterfüllende,
der also weder selbst, noch durch einen Stellvertreter die geforderte
Arbeit tun will, den Geldwert zu ersetzen hat, entweder was es
die Gemeinde kostet, die Arbeit durch einen anderen verrichten
zu lassen, oder einen festen Satz, der schon gleich der Veranlagung
beigefügt ist, dem Pflichtigen also zur Wahl steht. Tritt der Fall
ein, so erfolgt dann ohne weiteres aus der Veranlagung selbst die
administrative Zwangsbeitreibung 9.
In der gleichen Weise pflegt auch die Quartierleistung
geordnet zu sein: der Quartierpflichtige kann selbst ein Ersatz-
quartier beschaffen, dann erfüllt er; das gemeindliche Quartieramt
” Preuß. Kom.Abg.Ges. 368 Abs. 4; Bayr. Gem.Ord. Art. 53 Ziff. 2; Sächs.
Rev.Städteord. $ 29: Els.-Lothr. Ges. v. 21. Mai 1836 Art. 4 Abe. 1.