Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

403 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Gewöhnliche sein. Allein der Erfolg ist der’ gleiche, wenn der in 
Anspruch Genommene die Sache übergibt, in der ausgesprochenen 
Meinung, er werde sie nach gemachtem Gebrauche wieder erbalten, 
oder wenn er sie nicht übergibt, sondern die Verwaltung, nachdem 
sie ihn von der Anforderung irgendwie verständigt hat, einfach 
zugreift, in dringenden Fällen auch ohne Verständigung®®. Das 
Eigentum geht auch dann über, wenn die Sache, die er gibt oder 
die ihm genommen wird, einem anderen gehörte, der ebenfalls zu 
ihrer Leistung hätte herangezogen werden können. Wir können 
daher alles zusammenfassen in den Satz: Eigentum geht über 
durch die Besitzergreifung, die auf Grund der geltend 
gemachten Lastpflicht gegen einen ihr Unterliegenden vollzogen 
wird; ob mit seiner Einwilligung oder ohne sie, ist gleichgültig. 
Der ganze Vorgang ist also wieder rein Öffentlichrechtlicher 
Natur von Anfang bis zu Ende. Daß das begründete Eigentum 
für alles, was nun weiter damit vorgenommen wird, im Zweifel 
nach den Regeln des Privatrechts zu behandeln ist, ist eine Sache 
für sich. Es verhält sich damit geradeso wie mit dem durch Ent- 
eignung erworbenen Grundstück ®®, 
5. Die Erfüllung der Lastpflicht, ob freiwillig oder gezwungen, 
kann die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs zur 
Folge haben. Dabei ist es wieder nur die öffentlichrechtliche 
Billigkeitsentschädigung, die in Betracht kommt. Alles 
hängt also davon ab, daß die Leistung im Sinne dieses Rechts- 
instituts anzusehen wäre als ein besonderes Opfer, welches 
dem Einzelnen zugemutet wird für das allgemeine Wohl ®. 
”* Wenn die Leistungen nach Kriegsleistungsges. $ 3 Ziff. 5 u. 6 nicht er- 
folgen und die Militärbehörde sie nach $ 5 „zwangsweise herbeiführt“, geht das 
igentum gerade so über, wie wenn die Sachen freiwillig gestellt worden wären. 
Die nach $ 25 ff. gestellten Pferde werden Eigentum des Reiches durch die Aus- 
wahl; sind Pferde nicht gestellt worden, so hat das leitende Mitglied der 
Musterungskommission „die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen“ (Preuß. 
Pferdeausbebungsreglement v. 3. Febr. 1900 S. 26 #£.). Der Eigentumsübergang da- 
ran vollzieht sich in der gleichen Weise durch Besitzergreifung wie an den ordnungs- 
mäßig vorgeführten. — Die „gewaltsam entnommene“ Probe nach Nahrungsmittel- 
ges. $ 2 wird ebenso Eigentum wie die gern dargereichte; vgl. oben Note 30. 
* Vgl. oben $ 34, In. 3. 
°”' Vgl. oben $34, II. Wenn danach eine Verwandtschaft mit der Enteignung 
besonders deutlich hervortritt, so darf man doch nicht vergessen, daß auch für 
Dienstleistungen hier die gleiche Entschädigung stattfindet. Es handelt sich um 
ein Rechtsinstitut, das weit über die Enteignung hinausgeht. — Den zivilrecht- 
lichen Konstruktionsbestrebungen hat auch die öffentliche Last hier wieder ihren 
Tribut zahlen müssen. Nach C.C.H. 11. Mai 1861 (J.M.Bl. 1862 8. 44) u. 8. Dez.
	        
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