Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 405 
Dieser Grundgedanke wird für das Rechtsinstitut dadurch 
bedeutsam, daß er maßgebend ist für die Bezeichnung der Last- 
pflichtigen, maßgebend auch fur Art und Maß der von ihnen zu 
tragenden Last. Diese kann wieder Naturalleistung sein; dann 
bekundet sie ihre rechtliche Art in doppelter Weise. Sie kann in 
einer Geldleistung bestehen und doch noch durch Grund und Maß 
dieser Leistung sich genügend als Last bekunden. Im letzteren 
Falle wird die Lastpflicht erfüllt durch eine entsprechende Zahlung 
an den Herrn des Unternehmens, der dessen Kosten trägt und nun 
in dem bestimmten Maße Deckung erhält. Die Erfüllung der 
Vorzugslast durch eine Geldzahlung nennen wir einen Beitrag. 
Dieser in der Lehre von der Steuer bereits angedeutete Begriff 
(vgl. oben Bd. I S. 331) findet hier seinen Sitz und seine 
Würdigung ?®. 
1. Die besondere Beteiligung des Einzelnen, welche der 
Lastpflicht hier zugrunde liegt, hebt sich ab von einer voraus- 
gesetzten allgemeinen Beteiligung, der Beteiligung von jeder- 
mann. Diese ist gegeben in der Tatsache allein schon, daß es 
sich um ein öftentliches Unternehmen, eine öffentliche Anstalt 
handelt, bestimmt dem Gemeinwohl zu dienen; ob es das tut in 
unmittelbarer Weise durch Erzielung diesem günstiger Zustände 
und Ergebnisse oder mittelbar, indem es den vielen Einzelnen 
seine Anstaltsleistungen bietet (vgl. unten $ 51 Eing.), ist für sein 
begriffliches Wesen gleichgültig. Letzterenfalls aber knüpft sich 
an die jedesmalige Leistung, wenn das so eingerichtet ist, 
eine Gegenleistung als Entgelt für die bezogene Nutzung; das ist 
die Gebühr (vgl. oben Bd. I S. 330 und hier unten $ 52, III). 
Und im einen wie im anderen Falle kann schon das Zustande- 
kommen und der Bestand eines solehen Unternehmens 
Einzelne im voraus begünstigen durch einen Vorteil, den sie un- 
mittelbar davon haben oder den für sie schon die eröffnete Mög- 
lichkeit der Anstaltsleistungen bedeutet. Dann werden sie als 
9 Der Beitrag ist, wie alle diese Unterscheidungen: direkte und indirekte 
Steuer (oben Bd. I $ 27, II und Note 6) und Gebühr (unten $ 52, IIT), zunächst 
ein finanzwissenschaftlicher Begriff. Vgl. Neumann, Die Steuer 8. 327. Er ist 
enger als unsere Vorzugslast, sofern diese auch Naturalleistungen umfaßt, und 
ist weiter als sie, sofern die Finanzwissenschaft als Beitrag auch privatrechtlich 
geordnete Leistungen gelten lassen kann, unsere Vorzugslast aber rein öffentlich. 
rechtlicher Natur ist. Wir werden dem Beitrag noch einmal begegnen in der 
Lehre von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wo er dazu dient, 
die Mitgliederleistungen in der öffentlichen Genossenschaft zu bezeichnen; unten 
$ 57 Note 26.
	        
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