3 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 409
Lasten sich knüpfen lassen will, weil in ihm die vorausgesetzte
besondere Beteiligung zum Vorschein kommt, ist dann je nachdem
ein Vorgang: so für die Pflicht, den entsprechenden Teil der
Herstellungskosten der städtischen Straße zu zahlen (Anlieger-
beiträge), das Zusammentreffen der hergestellten Straße und des
daran errichteten Gebäudes’. Oder es ist ein Zustand, an
welchem die Lastpflicht hängt, um wiederkehrende Leistungen
hervorzubringen: so die Straßenreinigungspflicht des Hausbesitzers®.
Im ersteren Fall trifft die Last den, bei welchem der Vorgang statt-
findet, im zweiten jeden, der nach und nach in diesen Zustand
eintritt, während der Austretende entlastet wird. Wird im ersteren
Fall die entstandene Pflicht durch einen obrigkeitlichen Ausspruch
?v.Straußu.Torney, Straßenanlegungsges. (Pr.) S. 245 ff.: Diese öffentlich-
rechtliche Abgabenforderung „entspringt unmittelbar aus dem Gesetz oder einer
auf Grund des Gesetzes geschaffenen Norm des öffentlichen Rechts, Ortsstatut“
(S. 247); „der erste Zeitpunkt für das Entstehen kann nur der sein, in welchem
zuerst das Vorhandensein beider tatsächlichen Voraussetzungen zusammentrifft“
(S. 248), O.V.G. 4. April 1898 (Entsch. XXXIII S. 125); R.G. 10. Febr. 1904
(Entsch. LVI S. 396). — Dadurch bestimmt sich im Falle eines Eigentumswechsels
am Baugrundstück der richtige Schuldner. Das Gesetz kann allerdings die einmal
entstandene Leistungspflicht an dem Grundstück haften lassen, so daß auch der
Erwerber in Anspruch zu nehmen ist; dann ist jener Entstehungspunkt immer
noch von Wichtigkeit für den Rückgriff unter den Beteiligten; v. Strauß u.
Torney a.a. 0. S. 255 ff; Rumpelt, Sächs. Bauges. S. 161 n. 13.
Die entstandene Pflicht bedarf hier um vollziehbar zu sein noch einer Be-
rechnung und Feststellung, die durch Verwaltungsakt geschieht, der Veranlagung
der direkten Steuer vergleichbar (oben Bd.I S. 335), manchmal auch wohl so ge-
nannt, Man hat ihr sogar wie dort (oben Bd. I S. 343) die Wirkung beigelegt,
eine Nachforderung auszuschließen: Sächs. O.V.G. 29. Mai 1907 (Jahrb. X S. 353).
® Die Straßenreinigungspflicht zeigt nicht nur die häufigsten Fälle von
gewohnheitsrechtlicher Entstehung (oben Note 3), sondern berührt sich auch,
wegen der auf die Nichterfüllung gesetzten „Polizeistrafe“ (unten Note 18), am
nächsten mit der Polizei. Bayr. Obst. L.G. 11. April 1900 (Bl. f. adm. Pr. LI
3. 107), 28. Dez. 1903 (Reger, Erg.Bd. III S. 159), 17. April 1906 (Reger XXVII
3. 324) will sie durch „ortspolizeiliche Vorschriften“ auferlegen lassen auf Grund
von Bayr. Gem.Ord. Art 38. Sollten danach solche Vorschriften zulässig sein,
so wäre immer noch der Name „ortspolizeilich“ zu rechtfertigen. Zu diesem
Zweck hat man schon behaupten wollen, es bestehe in Bayern ein besonderes
Herkommen, das diese Dinge dem Gebiete der Polizei noch zuweise: V.GH.
1. Febr. 1831 (Samml. II S. 530); BI f. adm. Pr. 1883 S. 104. Damit wäre eigent-
lich anerkannt, daß das keine Polizei ist. — Richtig O.V.G. 7. Mai 1903 (Entsch.
LII S. 302), 24. Sept. 1908 (Entsch. LIII S. 289): Die Polizeiverwaltung kann nur
für die Durchführung der anderweit schon begründeten Reinigungspflicht sorgen,
nicht sie neu begründen. Ebenso Württ. V.G.H. 24. April 1908 (Jahrb. f. Württ.
R.Pfl. XX S. 379): Reinigungspflicht der Anlieger nicht durch ortspolizeiliche
Vorschrift, sondern durch Ortsstatut aufzulegen.