Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. all 
sein, in wiederkehrenden Leistungen sich erfüllend, die an diesem 
Unternehmen hängt und mit ihm auf einen etwaigen neuen Unter- 
nehmer übergeht. 
— Die übernommene Vorzugslast gründet sich auf ein 
Übereinkommen zwischen. dem Vertreter des öffentlichen Unter- 
nehmens und dem künftigen Lastpflichtigen. Ein solches Über- 
einkommen ist wohl zu unterscheiden von einem echten Vertrag 
des bürgerlichen Rechts. 
Vor allem: wenn der, dem das öffentliche Unternebmen be- 
sonders zugute kommt, dem Unternehmer dafür einen Beitrag, 
einen Zuschuß, oder sonst eine förderliche Leistung zu gewähren 
verspricht, damit er es herstelle und unterhalte, überhaupt oder 
in der bestimmten Weise, wie es ihm am meisten zugute kommt, 
so ist das keine Schenkung. Die reine Bereicherungsabsicht 
fehlt !, Auch als privatrechtlicher Vertragirgendeiner 
anderen Art würde das Rechtsgeschäft nur dann aufzufassen 
sein, wenn dabei der Herr des Öffentlichen Unternehmens privat- 
wirtschaftlich aufträte und als „gewöhnlicher Privatmann“ zu be- 
handeln wäre. Sofern es sich aber um die Befriedigung des Be- 
dürfnisses des öffentlichen Unternehmens in Form einer öffentlichen 
Last handelt, ist dies ja ausgeschlossen *?, 
Die ältere Auffassung allerdings konnte es ermöglichen mit 
Hilfe ihrer Spaltung der juristischen Persönlichkeit der öffentlichen 
Gemeinwesen: der Fiskus schließt den Vertrag uud die Behörde, 
regelmäßig also hier die Polizeibehörde, gibt ibm durch ihre Ge- 
nehmigung den Öffentlichrechtlichen Segen, wodurch dann auch die 
von ihr zu überwachende und durchzusetzende öffentliche Last sich 
hinzugesellt. Ebenso tut sie mit den vom „Gemeindefiskus* ge- 
schlossenen Verträgen dieser Art. In solcher Gestalt können be- 
stehende Vorzugslasten abgeändert und neue begründet werden. Die 
öffentlichrechtliche Zutat hängt hier an dem Begriff der Polizei- 
1 Der unbeteiligte „hochherzige Stifter“ ist von dem hier vorausgesetzten 
Fall sehr leicht zu unterscheiden. Zur Schenkung gehört immer noch, daß einer 
leiste „propter nullam aliam causam quam ut liberalitatem et munificentiam 
exerceat“. \Vo der eigene Vorteil so stark mitspielt, wären auch die rechtlichen 
Besonderheiten, die das B.G.B. $ 516 ff. für die Schenkung vorgesehen hat, nicht 
am Platze. Am nächsten läge noch die Annahme einer donatio sub modo; aber 
was $ 526 dafür bestimmt, wäre ja dem öffentlichen Unternehmen gegenüber erst 
recht nicht möglich. 
1 Vgl. oben Bd.I S.118. Wir befinden uns in der Tat dann mitten in der 
„Öffentlichen Verwaltung“.
	        
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