$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 413
Diesen Verwaltungsakt macht nicht notwendig nur eine Polizei-
behörde, sondern jede Behörde, die einem solchen Unternehmen vor-
steht, allgemeine Verwaltungsbehörde des Staates, Behörde, die den
besonderen Dienstzweig leitet, oder auch Gemeindebehörde, Alle
diese Behörden können ja auch privatrechtliche Verträge ab-
schließen in ihrem Geschäftsbereich und für das Bedürfnis des
öffentlichen Unternehmens: Kaufverträge, Lieferungsverträge, Dienst-
verträge, Werkverdingungen, Mieten. Nur eben, was dabei heraus-
kommt, wird dann nie eine Öffentliche Last sein. Der Verwaltungs-
akt, der diese hier erzeugt, der Verwaltungsakt auf Unterwerfung,
bekommt allerdings durch die Mitwirkung des von ihm Betroffenen
seine hervorstechende Eigenart. Deshalb eben nennen wir die so
entstandene öffentliche Last die übernommene Vorzugslast!®.
Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Staubecken, öffentliche Ab-
wasserleitungen, öffentliche Schulen geben wieder die Haupt-
anwendungsfälle uuseres Rechtsinstituts.
Der Mann, der die Last übernimmt, handelt dabei stets unter
dem Druck seines eigenen Vorteils.
Dieser Druck kann rechtliche Formen annehmen, insofern
ihm die bestimmte Leistung zur Bedingung gemacht wird für eine
obrigkeitliche Erlaubnis oder Gestattung, deren er zur Durchführung
seines eigenen Unternehmens bedarf. Dabei wird die Pilicht zu
dieser Leistung stets die Gestalt einer Öffentlichen Last bekommen,
folglich auch ihre Begründung die eines Verwaltungsaktes, die
unseres Öffentlichrechtlichen Rechtsgeschäfts der Lastübernahme !®.
Deshalb ist auch mit der einseitigen „Erklärung“ des Lastübernehmers nichts
getan, und der „öffentlichrechtliche Titel der Verhandlung“, von dem O.V.G. 7. Okt.
1896 (Entsch. XXX S. 258) spricht, ist kein Titel: wie soll die Last, für die
Pflasterung eines öffentlichen Weges aufzukommen, dadurch entstehen können,
daß jemand „zu Protokoll des Kreissekretärs“ erklärt, er verpflichte sich? Das
wäre ja etwas wie die bekannte Kreationstheorie im Wechselrecht.
15 Entsprechend dem „übernommenen Ehrenamt‘, bei welchem es mit der
Entstehung der öffentlichen Dienstpflicht ähnlich hergeht; vgl. oben $ 44, II n.2.
16 Die Versuchung liegt nahe, das als polizeiliche Auflagen anzusehen
(oben Bd. I S. 261), insofern namentlich eine Polizeierlaubnis oft davon abhängig
gemacht ist, daß eine bestimmte öffentliche Einrichtung hergestellt werde. O.Tr.
5. Juni 1377 (Str. IC S. 182): Nach Preuß. Ges. v. 3. Jan. 1845 $$ 25 u. 26 bedürfen
neue Ansiedlungen außerhalb der Ortschaft einer polizeilichen Genehmigung.
Diese wurde hier erteilt unter der mit gesundheitspolizeilichen Rücksichten gerecht-
fertigten Bedingung, daß eine Abwasserleitung hergestellt werde; das kann nur die
Gemeinde, und sie tut es auf Kosten des sich dieser Last unterwerfenden An-
siedlers. O.V.G. 25. April 1878 (Entsch. III S. 304): An noch nicht fertiggestellten
Straßen darf laut Ortsstatut nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde-