Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 413 
Diesen Verwaltungsakt macht nicht notwendig nur eine Polizei- 
behörde, sondern jede Behörde, die einem solchen Unternehmen vor- 
steht, allgemeine Verwaltungsbehörde des Staates, Behörde, die den 
besonderen Dienstzweig leitet, oder auch Gemeindebehörde, Alle 
diese Behörden können ja auch privatrechtliche Verträge ab- 
schließen in ihrem Geschäftsbereich und für das Bedürfnis des 
öffentlichen Unternehmens: Kaufverträge, Lieferungsverträge, Dienst- 
verträge, Werkverdingungen, Mieten. Nur eben, was dabei heraus- 
kommt, wird dann nie eine Öffentliche Last sein. Der Verwaltungs- 
akt, der diese hier erzeugt, der Verwaltungsakt auf Unterwerfung, 
bekommt allerdings durch die Mitwirkung des von ihm Betroffenen 
seine hervorstechende Eigenart. Deshalb eben nennen wir die so 
entstandene öffentliche Last die übernommene Vorzugslast!®. 
Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Staubecken, öffentliche Ab- 
wasserleitungen, öffentliche Schulen geben wieder die Haupt- 
anwendungsfälle uuseres Rechtsinstituts. 
Der Mann, der die Last übernimmt, handelt dabei stets unter 
dem Druck seines eigenen Vorteils. 
Dieser Druck kann rechtliche Formen annehmen, insofern 
ihm die bestimmte Leistung zur Bedingung gemacht wird für eine 
obrigkeitliche Erlaubnis oder Gestattung, deren er zur Durchführung 
seines eigenen Unternehmens bedarf. Dabei wird die Pilicht zu 
dieser Leistung stets die Gestalt einer Öffentlichen Last bekommen, 
folglich auch ihre Begründung die eines Verwaltungsaktes, die 
unseres Öffentlichrechtlichen Rechtsgeschäfts der Lastübernahme !®. 
Deshalb ist auch mit der einseitigen „Erklärung“ des Lastübernehmers nichts 
getan, und der „öffentlichrechtliche Titel der Verhandlung“, von dem O.V.G. 7. Okt. 
1896 (Entsch. XXX S. 258) spricht, ist kein Titel: wie soll die Last, für die 
Pflasterung eines öffentlichen Weges aufzukommen, dadurch entstehen können, 
daß jemand „zu Protokoll des Kreissekretärs“ erklärt, er verpflichte sich? Das 
wäre ja etwas wie die bekannte Kreationstheorie im Wechselrecht. 
15 Entsprechend dem „übernommenen Ehrenamt‘, bei welchem es mit der 
Entstehung der öffentlichen Dienstpflicht ähnlich hergeht; vgl. oben $ 44, II n.2. 
16 Die Versuchung liegt nahe, das als polizeiliche Auflagen anzusehen 
(oben Bd. I S. 261), insofern namentlich eine Polizeierlaubnis oft davon abhängig 
gemacht ist, daß eine bestimmte öffentliche Einrichtung hergestellt werde. O.Tr. 
5. Juni 1377 (Str. IC S. 182): Nach Preuß. Ges. v. 3. Jan. 1845 $$ 25 u. 26 bedürfen 
neue Ansiedlungen außerhalb der Ortschaft einer polizeilichen Genehmigung. 
Diese wurde hier erteilt unter der mit gesundheitspolizeilichen Rücksichten gerecht- 
fertigten Bedingung, daß eine Abwasserleitung hergestellt werde; das kann nur die 
Gemeinde, und sie tut es auf Kosten des sich dieser Last unterwerfenden An- 
siedlers. O.V.G. 25. April 1878 (Entsch. III S. 304): An noch nicht fertiggestellten 
Straßen darf laut Ortsstatut nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.