414 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Er kann auch ohne das zur Übernahme sich freiwillig erbieten,
sofern die Verwaltung tatsächlich dadurch bewogen werden soll,
das ihm vorteilhafte öffentliche Unternehmen herzustellen und zu
unterhalten. Hier ist es denkbar, das angenommene Versprechen
eines Beitrages als zivilrechtlichen Vertrag aufzufassen, durch
welchen er sich verpflichtet unter der Bedingung, daß das Unter-
nehmen so zustande komme. Diese Verpflichtung ist aber dann
eben selbst auch zivilrechtlicher Natur, und eine öffentlichrechtliche
Vorzugslast in dem hier behandelten Sinne kommt nicht in Frage”.
verwaltung gebaut werden, wobei diese ihre Bedingungen stellt, namentlich wegen
der nötigen vorläufigen Straßenanlagen auf Kosten des Baulustigen; durch die An-
nahme der Genehmigung unterwirft er sich der damit verbundenen Last. Eine
willkürliche Verbindung solcher Anforderungen mit reinen Polizeierlaubnissen,
selbst wenn sie in freiem Ermessen stehen, ist unzulässig: O.V.G. 6. Dez. 1878
(Entsch, IV S. 364); die eigentliche Bedeutung der Last liegt ja nicht in der
Beseitigung einer Polizeiwidrigkeit, sondern in der Beschaffung der Mittel für
eins Öffentliche Nützlichkeit. Polizeiliche Rücksichten stehen erst in zweiter
Linie dahinter. — Einen besonders schönen Fall besprechen Bl. f. adm. Pr. 1871
$. 352: Die Gemeindestraße soll durchgraben werden mit einem Mühlkanal; die
Wegepolizeibehörde will ihre Genehmigung erteilen unter der Bedingung der Be-
stellung einer Brückenbaulast, die auf dem Mühlenanwesen haften soll; darüber
sollen Müller und Gemeinde sich verständigen, aber die Verständigung „erlangt
erst definitive Existenz durch die polizeiliche Genehmigung“, und nötigenfalls „ist
der Beschluß allein die Rechtsquelle für die beiderseitigen RechtsverbLältnisse“ —
sofern der Müller dann noch will, natürlich, und sich der so formulierten Last
unterwirft.
"" Für diese gauze Gruppe wird man bei uns geneigt sein, sich die Sache
irgendwie mit zivilrechtlichen Verträgen zurechtzulegen, deren rechtliche
Natur freilich nicht ganz fertig gedacht zu werden pflegt. Das Französische Recht
spricht hier von „offres de concours“, deren Annahme durch die Behörde öffent-
lichrechtliche Zahlungspflichten erzeugt: Theorie d. Franz. Verw.R. S. 360. —
Im Gegensatz dazu Bayr. Ob.G.H. 26. Mai 1875 (Samml. V S. 598): ein Gutsbesitzer
übernimmt der Gemeinde gegenüber die Pflicht zur Stellung des Holzbedarfs für
eine neu zu erbauende Gemeindebrücke; ebenso Obst. L.G. 22. Febr. 1884 (Reger
V 8.470): ein Gutsbesitzer verpflichtet sich, einen Gemeindeweg zu unterhalten unter
der Bedingung, daß die Gemeinde noch einen anderen Weg herstelle. Beides wird
hier als gewöhnlicher Vertrag, als „privatrechtlicher Titel“ angesehen. — Es handelt
sich um Erscheinungen, die gar nicht so selten sind. .In einer kleinen Stadt an
der Grenze erwirken die Beamten die Errichtung einer besseren Mädchenschule,
indem sie der Gemeinde einen jährlichen Beitrag zu den Kosten versprechen.
Gemeinden und Gutsbesitzer lassen sich oft zu erheblichen Leistungen an Grund-
stücksabtretung und Geldzahlung herbei, um eine Kleinbahnstation zu kriegen.
Staubecken und Talsperren werden erst ernstlich ins Auge gefaßt, wenn die
Industrie und die Landwirtschaft der zu versorgenden Gegend zur Übernahme
eines billigen Anteils an dem aufzuwendenden Kapital bereit sind. Man darf sich
hier überall der Prüfung nicht entziehen, ob mit zivilrechtlichen Verträgen diese