Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 415 
4. Die Erfüllung der Vorzugslast geschieht zumeist durch 
Geldzahlung; demgemäß liefert die administrative Zwangsbeitreibung 
ordentlicherweise die Mittel zur Durchsetzung. Ausnahmsweise 
handelt es sich um Naturalleistungen; da findet dann auch rechts- 
satzmäßige Strafdrohung und Zwangsersatzvornahme wieder ihren 
Platz!®. Geht die Lastpflicht auf Abtretung von Grundeigentum, 
so hilft hier nötigenfalls die Enteignung aus — ohne Entschädi- 
gungsfolge und mit Kostenersatzpflicht!?, 
Von öffentlichrechtlicher Entschädigung für die Last ist 
keine Rede. Die Billigkeitsforderung, der sie dient, soll ja hier 
‚gerade durch die Vorzugslast befriedigt werden; damit ist es danu 
zu Ende. 
II. Verbandlasten. 
Die Leistungspflicht für das Öffentliche Unternehmen kann da- 
durch besonders gekennzeichnet sein, daß sie einer Mehrheit von 
Untertanen obliegt als eine gemeinsame. Die auf solche Weise 
Zusammengefaßten bilden dann einen Lastenverband. Die Last 
selbst wird eine Verbandlast. Das gibt ihr schon äußerlich 
eine sehr auffallende Eigentümlichkeit. Die Rechtsinstitute der ge- 
meinen Last und der Vorzugslast hatten immer nur eineinfaches 
Rechtsverhältnis zum Gegenstande: «das zwischen der öffentlichen 
Gewalt und den einzelnen Belasteten. Hier schließt sich nun daran 
als ein zweites Rechtsverhältnis das der nebeneinander 
stehenden Belasteten unter sich. 
1. Sind diese Verbände heutzutage vergleichsweise nicht von 
großer Bedeutung, sondern zugunsten anderer Rechtsformen stark 
in den Hintergrund getreten, so haben sie doch in der Vergangen- 
heit Wichtiges geleistet. Auf Urzustände unseres Volkes weisen 
sie zurück. Während in den Städten früher die Idee des Gemein- 
wesens aufblüht, das hoheitsvoll über allem steht, verharrt das 
bäuerliche Leben noch lange auf jenen roheren Stufen mensch- 
  
  
Dinge nicht am Ende doch viel unvollkommener zu erklären sind als mit über- 
nommenen öffentlichen Lastpflichten. Und zwar wäre es hier stets eine Vorzugslast. 
ı® Für die Straßenreinigungslast der Hausbesitzer hilft hier Stf.G.B. 3 366 
Ziff. 10, aber nur vermöge einer dazwischen kommenden Polizeiverordnung. Vgl. 
oben Note 8. Wegen des dazu gehörigen Sandstreuens bei Glatteis findet ein 
summarisches Verfahren der Zwangsersatzvornahme statt: die städtische Streu- 
kolonne besorgt es ohne weiteres für den säumig befundenen Hausbesitzer und 
die Stadt zieht dafür eine feste Gebühr ein: C.C.H. 13. Febr. 1864 (J.M.Bl. 
1864 S. 129), 
’% So bei den Anliegerlasten, die auch auf Abtretung des in die Straße 
fallenden Geländes gehen: Pr Straßenanlegungsges. v. 2. Juli 1875 $ 15.
	        
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