$ 48. Vorzugslasten und Verbandlasten. 415
4. Die Erfüllung der Vorzugslast geschieht zumeist durch
Geldzahlung; demgemäß liefert die administrative Zwangsbeitreibung
ordentlicherweise die Mittel zur Durchsetzung. Ausnahmsweise
handelt es sich um Naturalleistungen; da findet dann auch rechts-
satzmäßige Strafdrohung und Zwangsersatzvornahme wieder ihren
Platz!®. Geht die Lastpflicht auf Abtretung von Grundeigentum,
so hilft hier nötigenfalls die Enteignung aus — ohne Entschädi-
gungsfolge und mit Kostenersatzpflicht!?,
Von öffentlichrechtlicher Entschädigung für die Last ist
keine Rede. Die Billigkeitsforderung, der sie dient, soll ja hier
‚gerade durch die Vorzugslast befriedigt werden; damit ist es danu
zu Ende.
II. Verbandlasten.
Die Leistungspflicht für das Öffentliche Unternehmen kann da-
durch besonders gekennzeichnet sein, daß sie einer Mehrheit von
Untertanen obliegt als eine gemeinsame. Die auf solche Weise
Zusammengefaßten bilden dann einen Lastenverband. Die Last
selbst wird eine Verbandlast. Das gibt ihr schon äußerlich
eine sehr auffallende Eigentümlichkeit. Die Rechtsinstitute der ge-
meinen Last und der Vorzugslast hatten immer nur eineinfaches
Rechtsverhältnis zum Gegenstande: «das zwischen der öffentlichen
Gewalt und den einzelnen Belasteten. Hier schließt sich nun daran
als ein zweites Rechtsverhältnis das der nebeneinander
stehenden Belasteten unter sich.
1. Sind diese Verbände heutzutage vergleichsweise nicht von
großer Bedeutung, sondern zugunsten anderer Rechtsformen stark
in den Hintergrund getreten, so haben sie doch in der Vergangen-
heit Wichtiges geleistet. Auf Urzustände unseres Volkes weisen
sie zurück. Während in den Städten früher die Idee des Gemein-
wesens aufblüht, das hoheitsvoll über allem steht, verharrt das
bäuerliche Leben noch lange auf jenen roheren Stufen mensch-
Dinge nicht am Ende doch viel unvollkommener zu erklären sind als mit über-
nommenen öffentlichen Lastpflichten. Und zwar wäre es hier stets eine Vorzugslast.
ı® Für die Straßenreinigungslast der Hausbesitzer hilft hier Stf.G.B. 3 366
Ziff. 10, aber nur vermöge einer dazwischen kommenden Polizeiverordnung. Vgl.
oben Note 8. Wegen des dazu gehörigen Sandstreuens bei Glatteis findet ein
summarisches Verfahren der Zwangsersatzvornahme statt: die städtische Streu-
kolonne besorgt es ohne weiteres für den säumig befundenen Hausbesitzer und
die Stadt zieht dafür eine feste Gebühr ein: C.C.H. 13. Febr. 1864 (J.M.Bl.
1864 S. 129),
’% So bei den Anliegerlasten, die auch auf Abtretung des in die Straße
fallenden Geländes gehen: Pr Straßenanlegungsges. v. 2. Juli 1875 $ 15.