Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

420 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Formen der Befriedigung des Bedürfnisses am deutlichsten wahr- 
nehmbar wird ®®, — 
Was ihre Begründung anlangt, so wird sie bei vielen Ver- 
bandlasten zurückzuführen sein auf frühere Rechtszustände und 
Entstehungsarten, die wir hier nicht näher zu untersuchen haben. 
Sie sind einfach übernommen worden, so wie sie die Vergangenheit 
überliefert hat. Seit dem Verfassungsstaat bedürfen sie der gesetz- 
lichen Grundlage. Und zwar ist es stets die Form des Rechts- 
satzes, aufgestellt durch Gesetz, Verordnung oder Statut, in der 
sie geschaffen werden. Da die Last eine im voraus nicht abgrenz- 
bare, wechselnde Vielheit umfassen soll, ist der Verwaltungsakt 
hier nicht brauchbar, weder zur Auferlegung kraft Gesetzes, noch 
zur Bildung des Lastenverbandes auf Grund freiwilliger Unter- 
werfung der zu Verbindenden. — 
Der Verteilung der Last bestimmt sich nach der ständigen 
Ordnung des inneren Verhältnisses der Lastgenossen, der „Ver- 
fassung“ des Verbandes. Davon wird unter n. 3 jetzt die Rede 
sein. Die neuere Gesetzgebung enthält aber auch Verbandlasten, 
bei denen ausnahmsweise ein solches inneres Verhältnis nicht 
besteht. 
Das sind einerseits die Kriegsleistungen. Sie gehen auf 
Lieferungen in natura und sind deshalb nur durchführbar, soweit 
im Augenblicke des Bedarfs das Erforderliche greifbar vorhanden 
ist. Ein bindender Verteilungsplan läßt sich im voraus nicht auf- 
stellen; es kann höchstens eine tunliche Ausgleichung unter den 
Leistungsfähigen beobachtet werden. Die Zusammengehörigkeit 
erweist sich lediglich daran, daß jeder durch die Leistung eines 
andern tatsächlich soweit entlastet wird. Dafür wird aber 
hier durch das anfordernde öffentliche Unternehmen Entschädigung 
geleistet, der Ausgleich also in anderer Weise hergestellt. 
Sodann ist bei der Invalidenversicherung die Last der 
von der Anstalt zu machenden Leistungen unter die Beteiligten, 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nach festen Sätzen verteilt, das 
Ergebnis umfassender nach Versicherungsgrundsätzen auf- 
*° Vgl. unten n. 4. Daß der Armenverband noch immer Verband für 
Armenunterstützung heißt, obwohl er schon längst Gemeinde ist, die doch, sofern 
man wenigstens einen bestimmten Begriff mit diesem Worte im Auge hat (vgl. 
unten n. 4), etwas anderes bedeutet als einen Verband, hängt lediglich an der ge- 
schichtlichen Vorstufe. Der Ortsarmenverband, wenn er aus mehreren Gemeinden 
oder Gutsbezirken besteht (Gesamtarmenverband), ist jetzt noch ein „öffentlich- 
rechtliches Sozietätsverhältnis“ (Eger, Unterstützungswohnsitzges. zu $1 Anm. 2); 
der Ortsarmenverband, der nur aus einer Gemeinde besteht, war's einmal.
	        
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