Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

494 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Behörde nicht mehr zu. Damit verschwindet aber auch wieder ein 
Stück von der Eigenart der Verbandlast ®®, 
— Die zwischen den Genossen geordnete Verteilung der Last 
wird aber auch geltend gemacht bei der Rechtsverteidigung gegen ' 
die Behörde, wenn diese ohne gebührende Rücksicht darauf den 
Einzelnen in Anspruch nimmt. Hierfür ist ein besonderes Ver- 
fahren vorgesehen, die Klage wegen Prägravation, Über- 
lastung. Sie stützt sich nicht auf einfache Unrichtigkeiten der 
Berechnung, noch auf die Behauptung, dem Lastenverband über- 
haupt nicht anzugehören. Sondern der Fall ist der, daß der 
Herangezogene behauptet, deshalb überlastet zu sein, weil die 
Verpflichtung eines Anderen, die ihn ganz oder teilweise entlastet 
hätte, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es wird dann 
nicht einfach eine Anfechtung der obrigkeitlichen Maßregel erhoben 
werden können. Vielmehr nimmt das Verfahren auf Richtig- 
stellung der Lastpflicht seinen Ausgang von dem Verhältnisse des 
Überlasteten zu dem Andern, zu. dessen Gunsten er überlastet ist. 
Gegen diesen wird die Klage gerichtet oder, wenn die Behörde 
schon vorgegangen ist zur Geltendmachung der Last, mit gerichtet. 
Der erzielte Ausspruch über das zwischen den verpflichteten Unter- 
tanen bestehende Verhältnis bewirkt dann, der rechtlichen Natur 
der Verbandlast gemäß von selbst auch die Feststellung dessen, 
was die Öffentliche Gewalt von einem jeden zu fordern hat®”. 
— no — 
*° Wegen der Invalidenversicherung vgl. oben Note 30. Bezüglich der 
Deichlasten hat Preuß. Deichges. v. 28. Jan. 1848 $ 17 die „auf Grund spezieller 
Rechtstitel zwischen diesen Personen“ bisher bestehende Verteilungsart zugunsten 
seiner in $ 16 neugeordneten aufgehoben. Für das Bayrische Recht V.G.H. 25. Mai 
1880 (Samml. I S. 322: Die gesetzliche Neuordnung solcher Lasten gilt als Be- 
seitigung aller vertragsmäßigen Ordnungen); 13. Mai 1884 (Samml, V S. 209: Her- 
kommen ist, wo das Gesetz eine grundsätzliche Neuordnung geschaffen hat, nur 
soweit gültig, als das Gesetz das ausdrücklich zuläßt). 
#" Im früheren Preußischen Recht bestand die Schwierigkeit, daß für die 
Beitragspflichtigen untereinander die bürgerlichen Gerichte zuständig waren, 
jedoch der Behörde gegenüber nur der Beschwerdeweg offen stand. Deshalb war, 
wenn die Festsetzung von dieser bereits erfolgt war, möglicherweise ein doppeltes 
Verfahren nötig: Oppenhoff, Ressortverh. 1. Aufl. S. 105. Das Zuständigkeits- 
gesetz $$ 46, 47 u. 56 verweist auch die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten vor 
die Verwaltungsgerichte. Wenn der wegen Verbandlasten für Schule oder Weg 
in Anspruch Genommene behauptet, daß ein Anderer statt seiner verpflichtet sei, 
so kann er nicht gegen die Behörde allein, sondern muß auch gegen diesen 
Anderen klagen; die Entscheidung wirkt aber dann auch bindend für die Behörde: 
Germershausen, Wegerecht I S. 432 £.: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I zu 
$ 56 Zust.Ges.
	        
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