494 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Behörde nicht mehr zu. Damit verschwindet aber auch wieder ein
Stück von der Eigenart der Verbandlast ®®,
— Die zwischen den Genossen geordnete Verteilung der Last
wird aber auch geltend gemacht bei der Rechtsverteidigung gegen '
die Behörde, wenn diese ohne gebührende Rücksicht darauf den
Einzelnen in Anspruch nimmt. Hierfür ist ein besonderes Ver-
fahren vorgesehen, die Klage wegen Prägravation, Über-
lastung. Sie stützt sich nicht auf einfache Unrichtigkeiten der
Berechnung, noch auf die Behauptung, dem Lastenverband über-
haupt nicht anzugehören. Sondern der Fall ist der, daß der
Herangezogene behauptet, deshalb überlastet zu sein, weil die
Verpflichtung eines Anderen, die ihn ganz oder teilweise entlastet
hätte, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es wird dann
nicht einfach eine Anfechtung der obrigkeitlichen Maßregel erhoben
werden können. Vielmehr nimmt das Verfahren auf Richtig-
stellung der Lastpflicht seinen Ausgang von dem Verhältnisse des
Überlasteten zu dem Andern, zu. dessen Gunsten er überlastet ist.
Gegen diesen wird die Klage gerichtet oder, wenn die Behörde
schon vorgegangen ist zur Geltendmachung der Last, mit gerichtet.
Der erzielte Ausspruch über das zwischen den verpflichteten Unter-
tanen bestehende Verhältnis bewirkt dann, der rechtlichen Natur
der Verbandlast gemäß von selbst auch die Feststellung dessen,
was die Öffentliche Gewalt von einem jeden zu fordern hat®”.
— no —
*° Wegen der Invalidenversicherung vgl. oben Note 30. Bezüglich der
Deichlasten hat Preuß. Deichges. v. 28. Jan. 1848 $ 17 die „auf Grund spezieller
Rechtstitel zwischen diesen Personen“ bisher bestehende Verteilungsart zugunsten
seiner in $ 16 neugeordneten aufgehoben. Für das Bayrische Recht V.G.H. 25. Mai
1880 (Samml. I S. 322: Die gesetzliche Neuordnung solcher Lasten gilt als Be-
seitigung aller vertragsmäßigen Ordnungen); 13. Mai 1884 (Samml, V S. 209: Her-
kommen ist, wo das Gesetz eine grundsätzliche Neuordnung geschaffen hat, nur
soweit gültig, als das Gesetz das ausdrücklich zuläßt).
#" Im früheren Preußischen Recht bestand die Schwierigkeit, daß für die
Beitragspflichtigen untereinander die bürgerlichen Gerichte zuständig waren,
jedoch der Behörde gegenüber nur der Beschwerdeweg offen stand. Deshalb war,
wenn die Festsetzung von dieser bereits erfolgt war, möglicherweise ein doppeltes
Verfahren nötig: Oppenhoff, Ressortverh. 1. Aufl. S. 105. Das Zuständigkeits-
gesetz $$ 46, 47 u. 56 verweist auch die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten vor
die Verwaltungsgerichte. Wenn der wegen Verbandlasten für Schule oder Weg
in Anspruch Genommene behauptet, daß ein Anderer statt seiner verpflichtet sei,
so kann er nicht gegen die Behörde allein, sondern muß auch gegen diesen
Anderen klagen; die Entscheidung wirkt aber dann auch bindend für die Behörde:
Germershausen, Wegerecht I S. 432 £.: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I zu
$ 56 Zust.Ges.