Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

498 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
diese an die Stelle seiner eigenen Behörden. Die Gemeinde wird 
dadurch insofern belastet, als diese ihre Kräfte für den staatlichen 
Zweck in Anspruch genommen werden; sie trägt, um den bei der 
Steuer üblichen Ausdruck zu gebrauchen, die Erhebungskosten. 
Das bedeutet nicht etwa ein Stück unserer Verbandlast, sondern 
gehört als Gemeindeaufgabe oder Selbstverwaltungslast in ein 
anderes Rechtsgebiet“. Die Last selbst wird durch diese Ein- 
richtung rechtlich nicht berührt. 
Eine engere Verbindung wird dadurch hergestellt, daß die 
Leistung, zu welcher die Gesamtheit der im Gemeindebezirk be- 
griffenen Lastträger verpflichtet ist, zugleich zum Gegenstand einer 
Leistungspflicht der Gemeinde selbst gemacht wird. 
Die Gemeinde besorgt auch hier die Verteilung und die Beitreibung 
von den Einzelnen; was aber dabei an dem gewollten Gesamt- 
ergebnis ungedeckt bleibt oder wenigstens nicht unverweilt gedeckt 
wird, dafür muß sie dem Staate gegenüber selbst eintreten. Diese 
Pflicht der Gemeinde ist aber wiederum keine Lastpflicht in dem 
hier behandelten Sinne, sondern eine Gemeindeaufgabe, eine Selbst- 
verwaltungslast, der zu leistenden Erhebungsarbeit an die Seite 
zu stellen. Der Aufwand, welcher der Gemeinde dadurch erwächst, 
geht in ihren allgemeinen Haushalt ein und findet in der für die 
Beschaffung ihrer Mittel verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weise 
mit seine Deckung #2. 
“t Vgl. unten $ 58, II n. 1. 
“2 Dieses ist die Form, in welcher die Last sich der Gemeinde bedient für 
die Kriegsleistungen (Kriegsleistungsges. $$ 3 u. 5: „Für die vollständige und 
rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen sind die Gemeinden verantwort- 
lich“), während die zuerst erwähnte Form, die bloße Inanspruchnahme für die 
Erhebung, den Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen im Frieden 
eigentümlich ist (Quartierleistungsges. $ 5; Naturalleistungsges. $ 2: „durch Ver- 
mittlung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden“). Über diesen 
Unterschied: Laband, St.R. IV S. 288 f. — G. Meyer-Dochow, V.R. $ 210 
(ebenso schon in 1. Aufl. & 229), und übereinstimmend Rosin, Öff. Genossensch. 
5.53, nehmen an, es seien bei den Kriegsleistungen die „verpflichteten Subjekte*, 
die Lastträger also, „nicht die Einzelnen, sondern staatliche und kommunale Ver- 
bände‘, die dann ihrerseits wieder an „ihren Angehörigen“ sich erholen. Aber 
wenn die Zivil- oder Militärbehörde nach Kriegsleistungsges. $ 5 bei Weigerung 
oder Säumnis der Gemeinde die Leistungen „zwangsweise herbeiführt“, so faßt 
sie selbstverständlich sofort die Einzelnen an; also müssen doch diese als un- 
mittelbar verpflichtet gedacht sein. Wäre die Konstruktion von G. Meyer 
richtig, so würde bei diesen Kriegsleistungen der Zusammenhang zwischen öffent- 
lichem Unternehmen und Leistung, der doch zum Wesen der öffentlichen Last 
gehört, unterbrochen erscheinen: die Sache würde damit anfangen, daß der Ge- 
meinde eine Selbstverwaltungslast obläge, zu deren Erfüllung sie nun eigenen
	        
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