Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

433 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Sodann ist aber auch der Selbstverwaltungskörper dazu geschaffen 
und bestimmt, öffentliche Verwaltung zu führen; es gehört zu 
seiner Natur als juristische Person des öffentlichen Rechts, daß er 
so ausgestattet sei. Die Verleihung bringt dem Beliehenen das 
öffentliche Unternehmen als eine äußerliche Zutat, die sein eigenes 
Wesen nicht berührt. Er kann ein einzelner Privatmann sein und 
bleiben oder eine Aktiengesellschaft; er kann eine Gemeinde sein 
oder ein sonstiger Verwaltung«körper, dem hier zu der öffentlichen 
Verwaltung, in der er seine Eigenschaft als juristische Person des 
öffentlichen Rechts betätigen soll, noch eine zufällige Ausstattung 
mit Öffentlicher Verwaltung erwächst, für welche seine Verhältnisse 
geregelt sind nicht nach Selbstverwaltungsrecht, sondern nach dem 
Rechte, das auch für eine Aktiengesellschaft oder einen einzelnen 
Privatmann in solcher Stellung gelten würde®. 
Dem äußeren Schein nach steht die Verleihung der Erteilung 
einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis viel näher, insofern 
auch hier ein bestimmtes einzelnes Unternehmen in Frage ist, 
welches dem Empfänger durch den über ihn ergehenden obrigkeit- 
lichen Akt zugänglich gemacht werden soll. Das macht erklärlich, 
daß man den Namen „Konzession® für beide Dinge unterschieds- 
los gebraucht findet, für unsere Verleihung wie für diese Erlaubnis®. 
In der Sache besteht zwischen ihnen eine tiefgreifende Ver- 
schiedenheit. 
Die Tätigkeit, zu welcher gewerbepolizeiliche Erlaubnis erteilt 
wird, liegt ihrer Natur nach in der Freiheit des Einzelnen. Der 
Polizeirechtssatz erst hat sie davon ausgenommen, indem er sie 
unter Verbot stellte mit Erlaubnisvorbehalt; die erteilte Erlaubnis, 
indem sie für den Einzelfall dieses Verbot beseitigt, stellt für den 
Empfänger in diesem Punkte die natürliche Freiheit wieder her. 
Sie gibt ihm nichts Neues hinzu, begründet insbesondere kein 
subjektives Öffentliches Recht; die natürliche Freiheit des Berechtigten 
kann nicht den Gegenstand eines solchen bilden *. 
°® Der Staat kann nicht beliehener Unternehmer sein. Sobald auf seinem 
Gebiet ein öffentliches Unternehmen zulässigerweise in seinem Namen geführt wird, 
offenbart sich darin seine allgemeine Fähigkeit zu jeglicher Art öffentlicher Ver- 
waltung. Auch der fremde Staat, der auf unserem Gebiet eine Eisenbahn betreibt, 
tut das nicht als beliehener Unternehmer, sondern kraft völkerrechtlichen Ver- 
trags als Staat sich betätigend. Der Pachtvertrag des Deutschen Reiches mit 
Luxemburg vom 15. Juli 1872 wegen der Wilhelm-Luxemburg-Bahn ist kein Pacht- 
vertrag nach zivilrechtlicher Art, aber auch keine verwaltungsrechtliche Verleihung. 
° Darüber oben Bd. I S. 249 Note 1. 
* Vgl. oben Bd. I S. 255 und Note 10.
	        
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