434 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Es gibt Träger öffentlicher Verwaltung, die als solche Aus-
gangspunkte nicht in Betracht kommen können. Das sind öffent-
liche Stiftungen und Anstalten mit juristischer Persönlichkeit,
öffentliche Genossenschaften und beliehene Unternehmer. Sie haben
gemeinsam, daß ihre Ausstattung mit Öffentlicher Verwaltung selbst
beschränkt ist auf dieses bestimmte Unternehmen, für dessen
Besorgung allein sie sind, was sie sind. Wollten sie es durch
Verleihung weiter geben, um sich, wie dem Verleihenden zusteht,
auf eine Aufsicht zu beschränken, so würden sie ihre ganze Rechts-
stellung verleugnen.
Es kommen also nur jene öffentlichen Gemeinwesen
als Verleihende in Betracht.
II. Wenn demnach das verliehene Unternehmen von Haus aus
schon seinen bestimmten Sitz und seine rechtliche Zuständigkeit
in der Ordnung der Öffentlichen Verwaltung besitzt, so geschieht
seine Übertragung auf den Beliehenen selbstverständlich nicht ohne
besonderen Grund und Zweck. Er liegt darin, daß angenommen
wird, es werde auf diese Weise die angemessene Durchführung
des Unternehmens und die Aufbringung der Mittel dafür sich
vorteilhafter gestalten. Der Beliehene trägt die Gefahr eines
Mißerfolges, insofern er auf seine Rechnung arbeitet. Die Er-
fahrung hat gelehrt, daß beliehene Unternehmer eine Sache mit
Nutzen durchführen, an welcher der Staat verlöre. Überdies
werden auf solche Weise die Kräfte von allerlei Geschäftsleuten
unter dem Sporn des eigenen Vorteils für das Unternehmen selbst
nutzbar gemacht, denen der Staat mit seinem Beamtentum nichts
Gleichwertiges gegenüberstellen könnte.
Daraus ergibt sich der Kreis von Angelegenheiten, in welchem
die Verleihung zur Anwendung zu kommen pflegt.
Er deckt sich teilweise mit dem Wirkungskreise eines anderen
Rechtsinstituts, des Regals. Darunter verstehen wir den Schutz
eines öffentlichen Unternehmens durch das Verbot eines gleich-
artigen Geschäftsbetriebes. Das hat natürlich nur da einen Sinn,
wo ein solcher gleichartiger Geschäftsbetrieb mit den Mitteln, die
einem Einzelnen schon zur Verfügung stehen, denkbar ist, indem
die nämlichen Bedürfnisse auch Befriedigung finden können durch
eine Tätigkeit, die sich nicht der besonderen Formen und der
Machtmittel öffentlicher Verwaltung bedient. Denn wenn das nur
in dieser letzteren Weise geschehen kann, bedarf es eines besonderen
Schutzes ohnedies nicht; es genügt, hier keine Verleihung zu
gewähren, dann ist es eben nicht möglich. Jene Gefahr der