Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

434 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Es gibt Träger öffentlicher Verwaltung, die als solche Aus- 
gangspunkte nicht in Betracht kommen können. Das sind öffent- 
liche Stiftungen und Anstalten mit juristischer Persönlichkeit, 
öffentliche Genossenschaften und beliehene Unternehmer. Sie haben 
gemeinsam, daß ihre Ausstattung mit Öffentlicher Verwaltung selbst 
beschränkt ist auf dieses bestimmte Unternehmen, für dessen 
Besorgung allein sie sind, was sie sind. Wollten sie es durch 
Verleihung weiter geben, um sich, wie dem Verleihenden zusteht, 
auf eine Aufsicht zu beschränken, so würden sie ihre ganze Rechts- 
stellung verleugnen. 
Es kommen also nur jene öffentlichen Gemeinwesen 
als Verleihende in Betracht. 
II. Wenn demnach das verliehene Unternehmen von Haus aus 
schon seinen bestimmten Sitz und seine rechtliche Zuständigkeit 
in der Ordnung der Öffentlichen Verwaltung besitzt, so geschieht 
seine Übertragung auf den Beliehenen selbstverständlich nicht ohne 
besonderen Grund und Zweck. Er liegt darin, daß angenommen 
wird, es werde auf diese Weise die angemessene Durchführung 
des Unternehmens und die Aufbringung der Mittel dafür sich 
vorteilhafter gestalten. Der Beliehene trägt die Gefahr eines 
Mißerfolges, insofern er auf seine Rechnung arbeitet. Die Er- 
fahrung hat gelehrt, daß beliehene Unternehmer eine Sache mit 
Nutzen durchführen, an welcher der Staat verlöre. Überdies 
werden auf solche Weise die Kräfte von allerlei Geschäftsleuten 
unter dem Sporn des eigenen Vorteils für das Unternehmen selbst 
nutzbar gemacht, denen der Staat mit seinem Beamtentum nichts 
Gleichwertiges gegenüberstellen könnte. 
Daraus ergibt sich der Kreis von Angelegenheiten, in welchem 
die Verleihung zur Anwendung zu kommen pflegt. 
Er deckt sich teilweise mit dem Wirkungskreise eines anderen 
Rechtsinstituts, des Regals. Darunter verstehen wir den Schutz 
eines öffentlichen Unternehmens durch das Verbot eines gleich- 
artigen Geschäftsbetriebes. Das hat natürlich nur da einen Sinn, 
wo ein solcher gleichartiger Geschäftsbetrieb mit den Mitteln, die 
einem Einzelnen schon zur Verfügung stehen, denkbar ist, indem 
die nämlichen Bedürfnisse auch Befriedigung finden können durch 
eine Tätigkeit, die sich nicht der besonderen Formen und der 
Machtmittel öffentlicher Verwaltung bedient. Denn wenn das nur 
in dieser letzteren Weise geschehen kann, bedarf es eines besonderen 
Schutzes ohnedies nicht; es genügt, hier keine Verleihung zu 
gewähren, dann ist es eben nicht möglich. Jene Gefahr der
	        
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