$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 443
die vom Gesetze angeordnete „Kontrolle“ ist nicht eine Fürsorge
für die gute Durchführung eines Öffentlichen Unternehmens, wie
die hier zu erörternde Aufsicht (unten $ 50), sondern eine polizei-
liche Überwachung zur Verhütung von Schädlichkeiten®°. —
Als ein Fall der Verleihung eines Öffentlichen Unternehmens
wird endlich auch aufgefaßt werden müssen die Reichsbank.
Er weist gewisse Besonderheiten auf, die sich aber sehr leicht
erklären: wenn das Gesetz ausnahmsweise einmal eingreift, um
einen Einzelfall unmittelbar zu ordnen, ergeben sich immer
solche Besonderheiten; zu diesem Zwecke greift es ja gerade
ein®!, — Drei Punkte sind hier hervorzuheben:
— Die Reichsbank ist zweifellos ein öffentliches Uuter-
nehmen, eine Öffentliche Anstalt des Reiches: sie dient zur
Wahrnehmung von Aufgaben seiner Öffentlichen Verwaltung und
ist ausgestattet: mit entsprechenden rechtlichen Vorzügen und
Auszeichnungen **,
20 R.Tel.Ges. v. 6. April 1892 $ 4, der die Kontrolle anordnet über Errichtung
und Betrieb der Privattelegraphenanlagen, daß sie „sich innerhalb der gesetzlichen
Grenzen halten*, gilt auch für drahtlose Telegraphie. Wo eine Verleihung statt-
findet, fügt sie frei ihre weiteren Bedingungen hinzu.
?1 Bankges. v. 14. März 1875 $ 12: „Unter dem Namen ‚Reichsbank‘ wird
eine unter Aufsicht und Leitung des Reiches stehende Bank errichtet, welche die
Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat usw.“ Hier
kommt es dem Gesetz zunächst nur darauf an, daß die Reichsbank durch eine
besondere juristische Person, die zu ihr gehört und der sie gehört, vom Reiche
unterschieden ist. Welcher Art diese Person sei, ergibt das Weitere. Die Meinungen
sind hier geteil. Beutler, Die Reichsbank S. 231 ff., gibt in aller Knappheit
eine sehr reichhaltige Aufzählung.
22 Laband, St.R. III S. 143 Note, bemerkt mit Recht, daß die „Form des
Privatbetriebes“ (sagen wir „privatwirtschaftlichen Betriebes“) kein Hindernis sei,
daß die Reichsbank „öffentliche Aufgaben und staatliche Zwecke“ verfolge. Das
Beispiel der Eisenbahnen, das er anführt, trifft zu. Betont muß nur werden, daß
auch samt dieser privatwirtschaftlichen Form, welche dazu neigt, im Einzelfall
privatrechtlich geordnete Verhältnisse entstehen zu lassen, die Reichsbank wie die
Eisenbahn ein Stück öffentlicher Verwaltung, ein öffentliches Unternehmen, eine
öffentliche Anstalt bedeutet. Das ist ein etwas bestimmterer Begriff als die Ver-
folgung öffentlicher Aufgaben und staatlicher Zwecke. Die Eigenschaft der Reichs-
bank als einer öffentlichen Anstalt des Reiches ist auch von Anfang an viel be-
tont worden. Vgl. Beutler, Die Reichsbank S. 232 ff. Unrichtig ist es Dur,
wenn man von dieser Erkenntnis im Zusammenhang mit der anderen, daß eine
besondere juristische Persönlichkeit hier vorliegt, so ganz glatt hinübergleitet zu
der Annahme, es müsse hier eine Anstaltspersönlichkeit oder öffentliche Anstalts-
persönlichkeit gegeben sein. So Rosin, Öff. Genossensch. S. 50; Gierke, Ge-
nossenschaftstheorie S. 869 u. 913; ders., D. Pr.R. I S. 837; Beutler, Die
Reichsbank S. 237. Meine Verwahrung gegen diese Behandlung des Stoffes in