Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 443 
die vom Gesetze angeordnete „Kontrolle“ ist nicht eine Fürsorge 
für die gute Durchführung eines Öffentlichen Unternehmens, wie 
die hier zu erörternde Aufsicht (unten $ 50), sondern eine polizei- 
liche Überwachung zur Verhütung von Schädlichkeiten®°. — 
Als ein Fall der Verleihung eines Öffentlichen Unternehmens 
wird endlich auch aufgefaßt werden müssen die Reichsbank. 
Er weist gewisse Besonderheiten auf, die sich aber sehr leicht 
erklären: wenn das Gesetz ausnahmsweise einmal eingreift, um 
einen Einzelfall unmittelbar zu ordnen, ergeben sich immer 
solche Besonderheiten; zu diesem Zwecke greift es ja gerade 
ein®!, — Drei Punkte sind hier hervorzuheben: 
— Die Reichsbank ist zweifellos ein öffentliches Uuter- 
nehmen, eine Öffentliche Anstalt des Reiches: sie dient zur 
Wahrnehmung von Aufgaben seiner Öffentlichen Verwaltung und 
ist ausgestattet: mit entsprechenden rechtlichen Vorzügen und 
Auszeichnungen **, 
20 R.Tel.Ges. v. 6. April 1892 $ 4, der die Kontrolle anordnet über Errichtung 
und Betrieb der Privattelegraphenanlagen, daß sie „sich innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen halten*, gilt auch für drahtlose Telegraphie. Wo eine Verleihung statt- 
findet, fügt sie frei ihre weiteren Bedingungen hinzu. 
?1 Bankges. v. 14. März 1875 $ 12: „Unter dem Namen ‚Reichsbank‘ wird 
eine unter Aufsicht und Leitung des Reiches stehende Bank errichtet, welche die 
Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat usw.“ Hier 
kommt es dem Gesetz zunächst nur darauf an, daß die Reichsbank durch eine 
besondere juristische Person, die zu ihr gehört und der sie gehört, vom Reiche 
unterschieden ist. Welcher Art diese Person sei, ergibt das Weitere. Die Meinungen 
sind hier geteil. Beutler, Die Reichsbank S. 231 ff., gibt in aller Knappheit 
eine sehr reichhaltige Aufzählung. 
22 Laband, St.R. III S. 143 Note, bemerkt mit Recht, daß die „Form des 
Privatbetriebes“ (sagen wir „privatwirtschaftlichen Betriebes“) kein Hindernis sei, 
daß die Reichsbank „öffentliche Aufgaben und staatliche Zwecke“ verfolge. Das 
Beispiel der Eisenbahnen, das er anführt, trifft zu. Betont muß nur werden, daß 
auch samt dieser privatwirtschaftlichen Form, welche dazu neigt, im Einzelfall 
privatrechtlich geordnete Verhältnisse entstehen zu lassen, die Reichsbank wie die 
Eisenbahn ein Stück öffentlicher Verwaltung, ein öffentliches Unternehmen, eine 
öffentliche Anstalt bedeutet. Das ist ein etwas bestimmterer Begriff als die Ver- 
folgung öffentlicher Aufgaben und staatlicher Zwecke. Die Eigenschaft der Reichs- 
bank als einer öffentlichen Anstalt des Reiches ist auch von Anfang an viel be- 
tont worden. Vgl. Beutler, Die Reichsbank S. 232 ff. Unrichtig ist es Dur, 
wenn man von dieser Erkenntnis im Zusammenhang mit der anderen, daß eine 
besondere juristische Persönlichkeit hier vorliegt, so ganz glatt hinübergleitet zu 
der Annahme, es müsse hier eine Anstaltspersönlichkeit oder öffentliche Anstalts- 
persönlichkeit gegeben sein. So Rosin, Öff. Genossensch. S. 50; Gierke, Ge- 
nossenschaftstheorie S. 869 u. 913; ders., D. Pr.R. I S. 837; Beutler, Die 
Reichsbank S. 237. Meine Verwahrung gegen diese Behandlung des Stoffes in
	        
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