Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

444 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
— Diese Reichsbank wird aber nicht im Namen und für 
Rechnung des Reiches betrieben, sondern sie gehört einer 
juristischen Person des Privatrechts, gestaltet auf 
Grundlage eines Vereins von Anteilseignern nach dem Muster einer 
Aktiengesellschaft. Diese nennt sich selbst wieder die Reichsbank, 
gerade wie die juristische Person Deutsche Bank nach ihrem 
Geschäfte sich nennt ®®, 
— Daß aber nun diese verpersönlichte Privatgesellschaft aus- 
gestattet worden ist mit dem Stück öffentlicher Verwaltung, das 
die Reichsbank von Haus aus bedeutet, damit es in ihrem Namen 
und für ihre Rechnung geführt werde, das darf man nicht durch 
innerliche Konstruktionen ihrer juristischen Persönlichkeit erklären 
wollen. Diese Verbindung ist vielmehr das gewöhnliche Ergebnis 
unseres verwaltungsrechtlichen Rechtsinstituts: mit der Gründung 
der juristischen Person Reichsbank vollzog das Gesetz zugleich die 
Verleihung des öffentlichen Unternehmens Reichsbank an jene. 
Arch. f. öffl. R. 1 S. 717 bat nichts geholfen. Hier kommt es aber doch erst noch 
darauf an, zu prüfen, welche Rechtsgestalt die mit dieser Anstalt verbundene 
besondere juristische Person erhalten hat. Vgl. unten $ 56 Note 21. 
°® Bankges. $ 23 ff. — Richtig Laband, St.R. III S. 141 ff.; G. Meyer- 
Dochow, D. Verw.R. S. 342; R.G. 31. Dez. 1902 (Entsch. LOII S. 231): „Da die 
Reichsbank, wenn nicht eine Aktiengesellschaft, so doch gewiß ein der Aktien- 
gesellschaft ähnlicher Personenverein ist“. Rosin, Öff. Genossensch. S. 51, 
glaubt einen Unterschied aufweisen zu können, indem bei Eisenbahnaktiengesell- 
schaften „die Verfolgung des öffentlichen Zweckes nur als Mittel für die Erwerbs- 
zwecke ihrer Mitglieder fungierte“, während bei der Reichsbank „das Erwerbs- 
interesse der Anteilseigner in den Dienst ihres öffentlichen Zweckes gestellt ist“. 
Meines Erachtens trifft dieses letztere geradeso bei den Aktionären der beliehenen 
Eisenbahngesellschaft zu. Kapitalisten sind sie beide in erster Linie. 
®* Ein Seitenstück dieses rechtlichen Vorganges in Bayr. Ges. v. 11. Juli 1834, 
den Ludwigs-Donau-Main-Kanal betreffend. $ 1 bestimmt, daß die Herstellung 
des Kanals als eine „öffentliche Anstalt“ im Sinne von Verf.Urk. IV $ 8 (Ent- 
eignung) behandelt werden soll. $ 2: „In der Ausführung dieses Unternehmens 
wird einer zu bildenden Privataktiengesellschaft das Privilegium erteilt und zu- 
gleich das Finanzministerium ermächtigt, sobald dieselbe durch Abnabme von der 
Hälfte des ganzen Fonds sich gebildet haben wird, mit dem vierten Teile der 
für die Ausführung ermittelten Aktiensumme als Aktionär einzutreten“. Die „Er- 
teilung des Privilegiums“ ist eben nach damaliger Sprechweise die Verleihung der 
„öffentlichen Anstalt“, wie sie nachher auch bei der Reichsbank sich vollzieht. 
Laband, mit dem wir in den beiden ersten Punkten (öffentliches Unter- 
nehmen und juristische Person des Privatrechts) übereinstimmen, legt auf dieses 
Zwischenglied (die beides verbindende Verleihung) keinen Wert. Unseres Erachtens 
ist eg unentbehrlich, um zu erklären, wie die Aktiengesellschaft nun dazu kommt, 
zuständigerweise „staatliche Zwecke zu verfolgen“. — Es werden hier manchmal 
recht seltsame Brücken geschlagen. R.G. 18. Jan. 1886 (Entsch. XV S. 236): „Die
	        
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