444 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
— Diese Reichsbank wird aber nicht im Namen und für
Rechnung des Reiches betrieben, sondern sie gehört einer
juristischen Person des Privatrechts, gestaltet auf
Grundlage eines Vereins von Anteilseignern nach dem Muster einer
Aktiengesellschaft. Diese nennt sich selbst wieder die Reichsbank,
gerade wie die juristische Person Deutsche Bank nach ihrem
Geschäfte sich nennt ®®,
— Daß aber nun diese verpersönlichte Privatgesellschaft aus-
gestattet worden ist mit dem Stück öffentlicher Verwaltung, das
die Reichsbank von Haus aus bedeutet, damit es in ihrem Namen
und für ihre Rechnung geführt werde, das darf man nicht durch
innerliche Konstruktionen ihrer juristischen Persönlichkeit erklären
wollen. Diese Verbindung ist vielmehr das gewöhnliche Ergebnis
unseres verwaltungsrechtlichen Rechtsinstituts: mit der Gründung
der juristischen Person Reichsbank vollzog das Gesetz zugleich die
Verleihung des öffentlichen Unternehmens Reichsbank an jene.
Arch. f. öffl. R. 1 S. 717 bat nichts geholfen. Hier kommt es aber doch erst noch
darauf an, zu prüfen, welche Rechtsgestalt die mit dieser Anstalt verbundene
besondere juristische Person erhalten hat. Vgl. unten $ 56 Note 21.
°® Bankges. $ 23 ff. — Richtig Laband, St.R. III S. 141 ff.; G. Meyer-
Dochow, D. Verw.R. S. 342; R.G. 31. Dez. 1902 (Entsch. LOII S. 231): „Da die
Reichsbank, wenn nicht eine Aktiengesellschaft, so doch gewiß ein der Aktien-
gesellschaft ähnlicher Personenverein ist“. Rosin, Öff. Genossensch. S. 51,
glaubt einen Unterschied aufweisen zu können, indem bei Eisenbahnaktiengesell-
schaften „die Verfolgung des öffentlichen Zweckes nur als Mittel für die Erwerbs-
zwecke ihrer Mitglieder fungierte“, während bei der Reichsbank „das Erwerbs-
interesse der Anteilseigner in den Dienst ihres öffentlichen Zweckes gestellt ist“.
Meines Erachtens trifft dieses letztere geradeso bei den Aktionären der beliehenen
Eisenbahngesellschaft zu. Kapitalisten sind sie beide in erster Linie.
®* Ein Seitenstück dieses rechtlichen Vorganges in Bayr. Ges. v. 11. Juli 1834,
den Ludwigs-Donau-Main-Kanal betreffend. $ 1 bestimmt, daß die Herstellung
des Kanals als eine „öffentliche Anstalt“ im Sinne von Verf.Urk. IV $ 8 (Ent-
eignung) behandelt werden soll. $ 2: „In der Ausführung dieses Unternehmens
wird einer zu bildenden Privataktiengesellschaft das Privilegium erteilt und zu-
gleich das Finanzministerium ermächtigt, sobald dieselbe durch Abnabme von der
Hälfte des ganzen Fonds sich gebildet haben wird, mit dem vierten Teile der
für die Ausführung ermittelten Aktiensumme als Aktionär einzutreten“. Die „Er-
teilung des Privilegiums“ ist eben nach damaliger Sprechweise die Verleihung der
„öffentlichen Anstalt“, wie sie nachher auch bei der Reichsbank sich vollzieht.
Laband, mit dem wir in den beiden ersten Punkten (öffentliches Unter-
nehmen und juristische Person des Privatrechts) übereinstimmen, legt auf dieses
Zwischenglied (die beides verbindende Verleihung) keinen Wert. Unseres Erachtens
ist eg unentbehrlich, um zu erklären, wie die Aktiengesellschaft nun dazu kommt,
zuständigerweise „staatliche Zwecke zu verfolgen“. — Es werden hier manchmal
recht seltsame Brücken geschlagen. R.G. 18. Jan. 1886 (Entsch. XV S. 236): „Die