$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 445
Daß die Geschäfte der juristischen Person Reichsbank für sie
durch Reichsbeamte besorgt und überwacht werden, ist nichts
Unerhörtes. Dafür haben beliehene Eisenbahnaktiengesellschaften
mehrfach die Vorbilder geliefert, deren Linien in ausgiebigste
staatliche Verwaltung gekommen sind. Auch die Gewinnbeteiligung
des Reiches und was damit sonst noch zusammenhängt, stimmt ganz
vortrefflich zu unserem Rechtsinstitut.
Ill. Die rechtliche Natur der Verleihung als des
staatlichen Willensaktes, der für den Empfänger die Ausstattung
mit dem öffentlichen Unternehmen begründet, unterlag im Laufe
der Zeit verschiedenen Beurteilungen.
Im älteren Rechte handelt es sich dabei um eine Verleihung
der Ausübung des Regals, das die entsprechende Betätigung zunı
Inhalt hat. Lehnrecht und Privilegium, welche die Rechts-
formen liefern für die geschichtlich so bedeutsam gewordene Über-
tragung obrigkeitlicher Gewalten, finden auch für diese Dinge
Anwendung ®.
Dem Polizeistaat entspricht es, auch hier wieder seine Zwei-
teilung durchzuführen. Der Staat ists, der den Unternehmer mit
den Zwangsbefugnissen ausstattet, die er etwa für das geplante
Reichsbank ist ein Organ des Reiches“. Dazu vgl. oben $42 Note 18. — Rosin,
Öff. Genossensch. S. 50, erklärt die Reichsbank für „eine öffentliche Anstalt mit
gewissen korporativen Elementen“. Die „Elemente“ haben in der Rechtswissen-
schaft fast so viel Segen gestiftet wie die „Organe“. — Bei Dalchow, in Annalen
1912 S. 386 f., ist die Reichsbank eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
aber „mit ihren weitverzweigten einzelgeschäftlichen Wurzeln auf dem Privat-
rechtsboden fußend“, ähnelt sie „der Weltesche Yggdrasil aus der nordischen
Mythologie“.
26 Im alten Reiche ist die Post zuerst Privatunternehmen des Leonhard von
Taxis, dann von diesem kraft kaiserlichen Amtes betrieben, dann dessen Sohne
als kaiserliches Regal zu Lehen gegeben, 1615 als Reichsmannlehen, seit 1621 als
Manns- und subsidiarisches Weiberlehen Haeberlin, St.R. III S. 64 ff). —
v. Kreittmayr, Cod. Max. I cap. II $ 16: „Privilegium bedeutet im weitschich-
tigen Verstande alle sowohl von Natur als menschlicher Anordnung herrührende
Vorzüge“. Moser, St.R. IV S. 252: „Privileg ist eine kaiserliche, jemanden er-
teilte Begnadigung und Freiheit etwas zu tun oder zu lassen, welches sonst niemand
als ein solchergestalten von dem Kaiser Begnadigter zu tun oder zu lassen be-
fugt ist, oder ein Kaiserlicher Befehl, daß andere in Ansehung des Begnadigten
etwas tun oder lassen müssen, so sie ohne einen solchen Befehl zu tun oder
zu lassen nicht wären schuldig gewesen.“ Kaiser und Landesherr können mit
diesem dehnbaren Institut sehr viel anfangen; es geht weit über unseren Gegen-
stand hinaus. Klüber, Öff. R. $ 486 mit $ 461 ff., gibt eine reichhaltige Auf-
zählung, darunter auch Dinge, die als Verleihung öffentlicher Unternehmungen
anzusehen wären.