Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 445 
Daß die Geschäfte der juristischen Person Reichsbank für sie 
durch Reichsbeamte besorgt und überwacht werden, ist nichts 
Unerhörtes. Dafür haben beliehene Eisenbahnaktiengesellschaften 
mehrfach die Vorbilder geliefert, deren Linien in ausgiebigste 
staatliche Verwaltung gekommen sind. Auch die Gewinnbeteiligung 
des Reiches und was damit sonst noch zusammenhängt, stimmt ganz 
vortrefflich zu unserem Rechtsinstitut. 
Ill. Die rechtliche Natur der Verleihung als des 
staatlichen Willensaktes, der für den Empfänger die Ausstattung 
mit dem öffentlichen Unternehmen begründet, unterlag im Laufe 
der Zeit verschiedenen Beurteilungen. 
Im älteren Rechte handelt es sich dabei um eine Verleihung 
der Ausübung des Regals, das die entsprechende Betätigung zunı 
Inhalt hat. Lehnrecht und Privilegium, welche die Rechts- 
formen liefern für die geschichtlich so bedeutsam gewordene Über- 
tragung obrigkeitlicher Gewalten, finden auch für diese Dinge 
Anwendung ®. 
Dem Polizeistaat entspricht es, auch hier wieder seine Zwei- 
teilung durchzuführen. Der Staat ists, der den Unternehmer mit 
den Zwangsbefugnissen ausstattet, die er etwa für das geplante 
Reichsbank ist ein Organ des Reiches“. Dazu vgl. oben $42 Note 18. — Rosin, 
Öff. Genossensch. S. 50, erklärt die Reichsbank für „eine öffentliche Anstalt mit 
gewissen korporativen Elementen“. Die „Elemente“ haben in der Rechtswissen- 
schaft fast so viel Segen gestiftet wie die „Organe“. — Bei Dalchow, in Annalen 
1912 S. 386 f., ist die Reichsbank eine juristische Person des öffentlichen Rechts, 
aber „mit ihren weitverzweigten einzelgeschäftlichen Wurzeln auf dem Privat- 
rechtsboden fußend“, ähnelt sie „der Weltesche Yggdrasil aus der nordischen 
Mythologie“. 
26 Im alten Reiche ist die Post zuerst Privatunternehmen des Leonhard von 
Taxis, dann von diesem kraft kaiserlichen Amtes betrieben, dann dessen Sohne 
als kaiserliches Regal zu Lehen gegeben, 1615 als Reichsmannlehen, seit 1621 als 
Manns- und subsidiarisches Weiberlehen Haeberlin, St.R. III S. 64 ff). — 
v. Kreittmayr, Cod. Max. I cap. II $ 16: „Privilegium bedeutet im weitschich- 
tigen Verstande alle sowohl von Natur als menschlicher Anordnung herrührende 
Vorzüge“. Moser, St.R. IV S. 252: „Privileg ist eine kaiserliche, jemanden er- 
teilte Begnadigung und Freiheit etwas zu tun oder zu lassen, welches sonst niemand 
als ein solchergestalten von dem Kaiser Begnadigter zu tun oder zu lassen be- 
fugt ist, oder ein Kaiserlicher Befehl, daß andere in Ansehung des Begnadigten 
etwas tun oder lassen müssen, so sie ohne einen solchen Befehl zu tun oder 
zu lassen nicht wären schuldig gewesen.“ Kaiser und Landesherr können mit 
diesem dehnbaren Institut sehr viel anfangen; es geht weit über unseren Gegen- 
stand hinaus. Klüber, Öff. R. $ 486 mit $ 461 ff., gibt eine reichhaltige Auf- 
zählung, darunter auch Dinge, die als Verleihung öffentlicher Unternehmungen 
anzusehen wären.
	        
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