$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 447
nun zwischen dem Staat und den Eisenbahngesellschaften eine
Reihe von aufsehenerregenden Streitigkeiten über ihre beider-
seitigen Rechte. Die dadurch veranlaßten Untersuchungen der
Natur der Eisenbahnkonzession waren Stets auf die Frage abgestellt,
inwiefern aus dieser ernsthaft zu nehmende Rechte des Unter-
nehmers hervorgehen könnten®. Dreierlei Meinungen kamen
dabei zur Geltung ®®.
Die erste beseitigt alle Schwierigkeiten dadurch, daß sie der
Eisenbahnkonzession nach alter Weise insoweit die öffentlichrecht-
liche Natur versagt. Sie ist ein privatrechtlicher Vertrag,
den der Staat mit dem Unternehmer abschließt und aus welchem
Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth zusammengetretene Aktiengesellschaft
um Verleihung eines ausschließenden Privilegiums hierfür die untertänigste Bitte
gestellt hat, so wollen wir nach gewonnener Einsicht und Genehmigung der von
dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in allergnädigster Anerkenntnis des frag-
lichen Unternehmens als einer gemeinnützigen für die Verkehrserleichterung
zwischen zweien der gewerbereichsten Städte Unseres Königreichs zum öffentlichen
Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene ausschließende Privilegium zur Er-
richtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth für die nächstfolgenden
dreißig Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen bewilligen und hiermit
verliehen haben, daß
„1. die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächsten fünf Jahre, vom Tage gegen-
wärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde;
2. die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer
von uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgendeiner Richtung durch einen
Teil des Landes geführt werden, an diese privilegierte Eisenbahn zwischen
Nürnberg und Fürth derselben die durch oben bemerkte größere Verbindung
etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung, welche der
Anschluß fordert, zu geben;
3. endlich das erteilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche.“
Das „Privilegium“, das durch Nichtgebrauch erlöscht, bedeutet hier offenbar
nicht etwa ein Verbietungsrecht gegenüber Konkurrenzbahnen, sondern das Recht
an dem öffentlichen Unternehmen selbst.
28 Hierher gehören: Rüttimann, Rechtsgutachten über die Frage, inwie-
weit durch die Eisenbahnkonzegsionen der schweizerischen Kantone und die Be-
schlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften
Privatrechte begründet werden. — Drei Rechtsgutachten, betreffend die rechtliche
Natur der Eisenbahnl ionen, von Carrard, Heusler und Hilty (aus An-
laß des Broyetalbahnstreites verfaßt). — Zur Nordbahnfrage, Gutachten von
Exner und Grünhut in des letzteren Ztschft. f. Priv. u. öff. R. XIV 8. 704 ff. —
Denkschrift über die Verstaatlichung der im Großherzogtum Hessen gelegenen
Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, von Laband verfaßt als
Entgegnung auf ein von G. Meyer über diese Frage erstattetes Gutachten; dazu
dann des letzteren „Erwiderung“ auf diese Denkschrift.
% Übersicht bei Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transport-
anstalten S. 22.