Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen. 447 
nun zwischen dem Staat und den Eisenbahngesellschaften eine 
Reihe von aufsehenerregenden Streitigkeiten über ihre beider- 
seitigen Rechte. Die dadurch veranlaßten Untersuchungen der 
Natur der Eisenbahnkonzession waren Stets auf die Frage abgestellt, 
inwiefern aus dieser ernsthaft zu nehmende Rechte des Unter- 
nehmers hervorgehen könnten®. Dreierlei Meinungen kamen 
dabei zur Geltung ®®. 
Die erste beseitigt alle Schwierigkeiten dadurch, daß sie der 
Eisenbahnkonzession nach alter Weise insoweit die öffentlichrecht- 
liche Natur versagt. Sie ist ein privatrechtlicher Vertrag, 
den der Staat mit dem Unternehmer abschließt und aus welchem 
  
Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth zusammengetretene Aktiengesellschaft 
um Verleihung eines ausschließenden Privilegiums hierfür die untertänigste Bitte 
gestellt hat, so wollen wir nach gewonnener Einsicht und Genehmigung der von 
dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in allergnädigster Anerkenntnis des frag- 
lichen Unternehmens als einer gemeinnützigen für die Verkehrserleichterung 
zwischen zweien der gewerbereichsten Städte Unseres Königreichs zum öffentlichen 
Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene ausschließende Privilegium zur Er- 
richtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth für die nächstfolgenden 
dreißig Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen bewilligen und hiermit 
verliehen haben, daß 
„1. die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächsten fünf Jahre, vom Tage gegen- 
wärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde; 
2. die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer 
von uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgendeiner Richtung durch einen 
Teil des Landes geführt werden, an diese privilegierte Eisenbahn zwischen 
Nürnberg und Fürth derselben die durch oben bemerkte größere Verbindung 
etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung, welche der 
Anschluß fordert, zu geben; 
3. endlich das erteilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche.“ 
Das „Privilegium“, das durch Nichtgebrauch erlöscht, bedeutet hier offenbar 
nicht etwa ein Verbietungsrecht gegenüber Konkurrenzbahnen, sondern das Recht 
an dem öffentlichen Unternehmen selbst. 
28 Hierher gehören: Rüttimann, Rechtsgutachten über die Frage, inwie- 
weit durch die Eisenbahnkonzegsionen der schweizerischen Kantone und die Be- 
schlüsse der schweizerischen Bundesversammlung für die beteiligten Gesellschaften 
Privatrechte begründet werden. — Drei Rechtsgutachten, betreffend die rechtliche 
Natur der Eisenbahnl ionen, von Carrard, Heusler und Hilty (aus An- 
laß des Broyetalbahnstreites verfaßt). — Zur Nordbahnfrage, Gutachten von 
Exner und Grünhut in des letzteren Ztschft. f. Priv. u. öff. R. XIV 8. 704 ff. — 
Denkschrift über die Verstaatlichung der im Großherzogtum Hessen gelegenen 
Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, von Laband verfaßt als 
Entgegnung auf ein von G. Meyer über diese Frage erstattetes Gutachten; dazu 
dann des letzteren „Erwiderung“ auf diese Denkschrift. 
% Übersicht bei Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transport- 
anstalten S. 22.
	        
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