Metadata: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 26. Die öffentlichen Abgaben. 391 
Gemeinden aus der Herrschaft ab, die sie über Personen und 
Sachen ihres Gebietes ausüben (Steuerhoheit). Demgemäß 
scheidet der Sprachgebrauch häufig zwischen Subjektsteuern 
und Objektsteuern, je nachdem die Steuer eine Person oder 
eine Sache belastet. Allein ein juristisches Unterscheidungs- 
merkmal liegt hierin nicht. Die Steuerpflicht begründet stets 
eine persönliche Öbligation; das Gesetz läßt sie immer in 
einem bestimmten Steuersubjekt entstehen. Die Person des 
Pflichtigen kann entweder unmittelbar bezeichnet werden (Ein- 
kommensteuer) oder aber bloß mittelbar, indem nämlich das 
Gesetz denjenigen besteuert, welcher gewisse Handlungen (Ab- 
schluß von Rechtsgeschäften usf.) vornimmt (Rechtsverkehrs- 
steuern) oder welcher Besitzer oder Eigentümer einer gewissen 
Sache ist (Hunde-, Automobilsteuer usf.) In beiden Fällen haftet 
dem Staat oder der Gemeinde ein bestimmter Pflichtiger für 
die Entrichtung der Steuer und zwar persönlich und mit seinem 
ganzen Vermögen, nicht etwa nur mit der Sache, auf der 
die Steuer lastet.° Das ‚„Steuerobjekt‘‘ (Vermögen, Ein- 
kommen usf.), bildet somit im juristischen Sinn nicht den 
zwungen worden, um durch eine übermäßige finanzielle Belastung der 
Warenhäuser das Kleingewerbe vor der Konkurrenz der Großbetriebe 
zu schützen. Vgl. auch Reichsgericht in Zivils. Bd. 49, S. 66. Die 
Warenhaussteuer zielt somit auf eine Vernichtung gewerblicher Akte 
ab, welche durch die Reichsgewerbeordnung $ 1 gewährleistet sind. 
Darum widerspricht diese Steuer dem Reichsrecht. Anderer An- 
sicht, trotz erheblicher Bedenken, die herrschende Meinung in 
Judikatur und Literatur: 8. die Zusammenstellung bei Landmann, 
Gewerbeordnung® I 8. 112. Vgl. Soergel V 309. — Sehr hohe ‚Jagd- 
paßgebühren‘“ sind häufig in Wahrheit indirekte Steuern, welche eine 
unbeschränkte Erweiterung des Jägerkreises aufhalten sollen. Eine Be- 
schränkung des Absatzes von Kalisalzen sucht das Reichsgesetz über den 
Absatz von Kalisalzen, vom 25. Mai 1910, zu erreichen durch eine den 
Kaliwerksbesitzern auferlegte Kontingentierung des Absatzes und eine bei 
Überschreitung des einzelnen Kontingents eintretende Besteuerung des 
Mehrabsatzes (3 26 des zit. Gesetzes). Vgl. dazu die Kontroverse zwischen 
Laband und Kormann in der DJZ. XVI 496, 694. Über das Kali- 
gesetz: Thoma im Jahrb. d. öfl. R. V 387. Kormann, Art. „Kali“ 
im WB d. Verw-R2 II 485. 
5 Soergel I 253, Nr.13. Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 67 S. 218. 
Lamp, Die Person des Zollschuldners in der Zollrechtsgeschichte (Staats- 
rechtliche Abhandlungen, Festgabe für Laband I 463).
	        
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