Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

4523 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
nehmen dem dafür auserwählten Unternehmer einseitig auferlegen 
oder auferlegen lassen. .Es tut es nur für gewöhnlich nicht, ebenso- 
wenig wie es auf solche Art im Staatsdienste anstellen läßt, und 
aus guten, der menschlichen Natur entnommenen Gründen. Aus- 
nahmsweise jedoch findet es statt und zwar in der Form, daß es 
eine juristische Person für diesen Zweck eigens gründet, um ihr 
das Unternehmen als auferlegte Verpflichtung sofort mitzugeben. 
Hier bedarf es dann keiner Unterwerfung, die für die juristische 
Person erst noch zu erklären wäre*®, 
3. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes tritt ein, wie immer, 
mit der Eröffnung an den beliehenen Unternehmer. Ordentlicher- 
weise wird dies durch Aushändigung einer Verleihungsurkunde 
geschehen, Seitenstück der Bestallung. 
Die Zweckmäßigkeit kann verlangen, daß auch die Allgemein- 
heit davon in Kenntnis gesetzt werde, daß ihr nunmehr ein neues 
öffentliches Unternehmen entgegentreten soll und daß sie diesen 
Unternehmer als den zu betrachten hat, der es vertritt. Veröffent- 
liehungen sind angebracht. Das Gesetz schreibt wohl auch vor, 
daß die behördliche Verleihung Dritten gegenüber erst mit der 
Vornahme solcher Veröffentlichungen rechtliche Wirkung haben 
soll. Von selbst versteht sich das nicht; es handelt sich nicht um 
Rechtssätze, die in Kraft treten sollten *!. 
Wo das Gesetz selbst die Verleihung macht (oben n.2 u. Note 40), 
gehört es ja zu seiner eigenen Form veröffentlicht zu werden. 
Wenn es den künftigen Träger des öffentlichen Unternehmens selbst 
erst schafft, findet dafür eine besondere Eröffnung an diesen nicht 
statt: er bringt seine Ausstattung mit dem Unternehmen schon 
mit auf die Welt, ohne daß sie ihm kundgemacht wäre, noch an 
Jemanden für ihn. 
keit sicher zu sein, erläßt man diesen sowenig wie die Anstellung im Staats- 
dienst; vgl. oben $ 48, 1. 
, * Nach H.G.B. $ 195 Abs. 2 Ziff. 6 wird die Verleihungsurkunde schon bei 
der Anmeldung der Eisenbahnaktiengesellschaft zum Handelsregister vorzulegen 
sein, also bevor diese entstanden ist. Hier haben die Gründer, für die künftige 
Gesellschaft handelnd und mit Wirkung für sie, angenommen: Eger, Eisenb.R. 
I S. 124 Die Verleihung des Ludwig-Donau-Main-Kanals durch Bayr. Ges. v. 
11. Juli 1834 (vgl. oben Note 24) ist noch bedingt durch die Annahme des Bau- 
entwurfs seitens der zu bildenden Gesellschaft ($ 2 des Gesetzes). Ohne Weiteres 
bewirkt Bankges. v. 14. März 1875 $ 12 die Verleihung der Reichebank, sobald der 
dafür in Aussicht genommene Verein mit juristischer Persönlichkeit zustande ge- 
kommen ist (vgl. oben Note 21). 
“ So verlangt Preuß. Ges. v. 10. April 1872 $1 Ziff.5 mit $4 die Veröffentlichung 
von Eisenbahnkonzessionen durchdie Amtsblätter als Bedingung ihrer „Wirksamkeit“.
	        
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